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Entscheidungen

Haftfragen

Strafvollzug, Überlassung TV-Gerät, USB-Anschluss

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.04.2013 - 3 Ws 87/13 (StVollz)

Leitsatz: 1. Der Besitz eines Fernsehgerätes mit USB- und/oder SD-Memory-Card-Anschlüssen durch einen Gefangenen in seinem Haftraum gefährdet Sicherheit und Ordnung der Anstalt; der Gefahr eines unkontrollierten Datenaustausches kann mit zumutbarem Kontrollaufwand (etwa Versiegelung oder Verplombung der Anschlüsse) seitens der Anstalt nicht begegnet werden. Sie darf die Genehmigung vom Ausbau der Anschlüsse abhängig machen.

2. Der Gefangene kann sich auf das Bestehen eines Vertrauens- oder Bestandsschutzes nicht berufen, wenn ihm unter Geltung des § 20 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG der Erwerb und Besitzes des Gerätes durch eine andere Justizvollzugsanstalt lediglich mit der Auflage, die Anschlüsse zu verplomben, genehmigt wurde.


In pp.

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 19. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... aus Stadt1 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf unter 300,-- € festgesetzt.

Gründe
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe in der JVA1.

Im Jahre 2010 war er vorübergehend in die JVA2 verlegt worden. Dort war ihm auf seinen entsprechenden Antrag vom 20. April 2011 hin mit Bescheid vom 13. Juni 2011 der Kauf und Besitz eines LCD-TV-Gerätes mit USB und SD-Memory-Card-Anschluss genehmigt worden. Anschließend schaffte er sich ein solches Gerät an.

Nach seiner Rückverlegung in die JVA1 beantragte er die Aushändigung des Gerätes. In dem TV-Geräte betreffenden Antragsformular der JVA heißt es dazu, dass Ergänzungsgeräte wie z.B. Zusatzlautsprecher, Geräte mit Aufnahmefunktion (Festplatte), externe DVBT-Empfänger nicht zugelassen sind und USB-Anschlüsse abgeklemmt werden. Diesen Passus strich der Beschwerdeführer aus dem von ihm unterzeichneten Antrag. Die Antragsgegnerin baute gleichwohl die USB/SD Aufnahmevorrichtung wegen bestehender Missbrauchsmöglichkeiten aus und versiegelte die Öffnung. In diesem Zustand wurde dem Gefangenen das TV-Gerät ausgehändigt.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verlangt der Antragsteller den Wiedereinbau der USB/SD-Aufnahmevorrichtung. Er ist der Ansicht, es reiche aus, wenn die Anschlüsse durch die JVA verplombt würden. Dementsprechend sei auch in der JVA2 verfahren worden.

Die JVA hat demgegenüber darauf verwiesen, dass mit einer Verplombung Missbrauchsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit zumutbarem Zeitaufwand seien Kontrollen nicht zu bewerkstelligen.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gefangene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtmittel ist zulässig. Die Zulassung ist zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Gesetzliche Grundlage für den Besitz eigener Fernsehgeräte im Haftraum ist § 30 Abs. 4 HStVollzG. Da gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 HStVollzG die Vorschrift des § 19 HStVollzG entsprechend anzuwenden ist, sind solche Gegenstände ausgeschlossen, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (§ 19 Abs. 2 StVollzG) oder bei denen nur mit unzumutbarem Aufwand geprüft werden kann, ob sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG i.V.m. § 46 Abs. 1 HStVollzG).

Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, das die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Besitz des Fernsehgerätes nur unter der Voraussetzung genehmigt hat, dass die USB- und SD-Anschlüsse nicht vorhanden sind bzw. diese Anschlüsse ausgebaut hat.

Es ist obergerichtlich geklärt, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer oder einer Spielkonsole mit Speichermöglichkeit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann. Der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt [Senat] ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 279/08 - juris; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 114; Thüringer OLG ZfStrVo 2003, 304; KG NStZ-RR 2004, 157; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - I Vollz [Ws] 9+10/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 1 Ws 203/05; jeweils zit. nach juris; weitere Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 70 Rn. 6 Stichwort: Telespielgeräte; siehe auch die auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten ergangene und ausführlich begründete Entscheidung des LG Bochum NStZ-RR 2005, 124).

Die Gefahr gründet auf die technische Möglichkeit, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und zu übertragen, namentlich durch die Nutzung leicht ausbaufähiger und auswechselbarer Datenträger und Datenspeicher, wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, Wechselfestplatten und dergleichen. Die sich hieraus ergebenden Missbrauchsmöglichkeiten lassen sich mit vertretbarem Kontrollaufwand nicht verhindern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10; KG, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05).

Diese Gefahr des unkontrollierten Datenaustausches besteht aber in gleicher Weise, bei einem Fernsehgerät, das - wie hier - über Anschlüsse für externe Speichermedien verfügt, insbesondere solche, die, wie USB-Sticks oder SD- Speicherkarten schon wegen ihrer geringen Größe leicht in die JVA eingeschmuggelt, versteckt oder unbemerkt weitergegeben werden können.

Der Gefahr kann auch nicht durch eine Versiegelung oder Verplombung der Anschlüsse begegnet werden (vgl. KG aaO.). Derartige Maßnahmen sind nicht geeignet, einen Missbrauch von vorneherein zu verhindern, sondern ermöglichen allenfalls nachträglich die Feststellung, ob das Gerät missbräuchlich genutzt wurde oder nicht.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das ihm die Aushändigung des Gerätes ohne den vorherigen Ausbau der Anschlüsse während seines dortigen Aufenthaltes durch die JVA2 gestattet worden war. Ein Vertrauens- oder Bestandsschutz besteht insoweit nicht. Gemäß § 20 Abs. 1 HStVollzG steht der Besitz von Gegenständen unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die jeweilige Anstalt. Damit hat der Landesgesetzgeber klargestellt, dass sich die Erlaubnis nur auf diejenige Anstalt, bezieht, die diese erteilt hat (vgl. LT-Drucks 18/1396 S. 90 zu § 20 HStVollzG). Die Vorschrift war bereits in Kraft, als der Antragsteller die betreffende Genehmigung in der JVA2 beantragt und erhalten hatte. Für den Fall seiner Rückverlegung in eine JVA des Landes Hessen musste er daher mit Blick auf § 20 Abs. 1 Satz 1 HStVollzG von vorneherein davon ausgehen, dass der Besitz des Gerätes der erneuten Erlaubnis durch die dortige JVA bedurfte und diese hierüber nach eigener neuer Prüfung entscheiden würde.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil dem Antrag die gemäß §§ 130, 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, die zudem gemäß § 117 Abs. 4 ZPO mittels des dafür vorgesehenen Vordrucks abzugeben ist, nicht beigefügt war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 Ws 381/12 [StVollz]; KG bei Franke NStZ 1985, 356). Im Übrigen fehlt es auch an der notwendigen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; §§ 60 und 52 Abs. 1 GKG.

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Anmerkung:


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