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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Antrag, Staatsanwaltschaft, Umfang der Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 31.07.2013, 619 Qs 20/13

Leitsatz: Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Beiordnung eines Verteidigers, so hat das Gericht diesem Antrag zu entsprechen.


619 Qs 20/13
6004 Js 8/13
Landgericht Hamburg
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 19, durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht
die Richterin am Landgericht
den Richter am Landgericht
am 31. Juli 2013 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 4. Juni 2013 wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. Tachau seit dem 17. Januar 2013 als notwendiger Verteidiger beigeordnet ist.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Rechtsanwalt Dr. Tachau war ohne die Einschränkung „für die Dauer der Untersuchungshaft" beizuordnen. Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Beiordnung eines Verteidigers, so hat das Gericht diesem Antrag zu entsprechen, § 141 Abs. 3 Nr. 3 StPO. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Hamburg nach Abschluss der Ermittlungen den Antrag gestellt, Rechtsanwalt Dr. Tachau als Pflichtverteidiger beizuordnen und ihren Antrag nicht auf eine Beiordnung für die Dauer der Untersuchungshaft beschränkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 bis 4 StPO analog.

Einsender: RA Dr. B. Tachau, Hamburg

Anmerkung:


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