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Entscheidungen

Zivilrecht

Fristgemäßer Eingang, Faxeingang

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 15.04.2013 - 12 U 1437/12

Leitsatz: Zur Fristversäumung, wenn ein Fax erst unmittelbar vor Fristablauf abgesandt wird.


Beschluss
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …

gegen
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wünsch, die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer und den Richter am Landgericht Dr. Weidemann am 15.04.2013 beschlossen:







1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.376,46 € festgesetzt.







Gründe:







I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Hausgrundstück in Anspruch.



Auf die Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen.



Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn und Frau ...[A] als Gesamtgläubiger 66.376,46 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2594,20 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.



Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.



Gegen das am 23.11.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit am 07.12.2012 per Telefax eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Auf deren Antrag hin ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 25.02.2013 verlängert worden. Die vom 25.02.2013 datierende dreiseitige Berufungsbegründungsschrift hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers an das Oberlandesgericht vorab durch Telefax übermittelt. Der Fax-Ausdruck trägt am oberen Rand einen Aufdruck des Absendegeräts mit dem Datum 25.02.2013 sowie der Uhrzeitangabe 23.59 Uhr. Darüber findet sich der Aufdruck des Empfangsgeräts bei dem Oberlandesgericht mit folgendem Inhalt: "Empfangen 26.02.2013, 00.01 Uhr". Nach dem Inhalt des Telefax-Journals des bei dem Oberlandesgericht genutzten Telefaxgerätes hat der Sendevorgang insgesamt 1 Minute gedauert. Die Poststelle des Oberlandesgerichts hat als Eingang den 26.02.2013, 00.01 Uhr verzeichnet. Das Original der Berufungsbegründungsschrift ging bei dem Oberlandesgericht am 28.02.2013 ein.



Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter.



Mit Verfügungen vom 05.03.2013 und 22.03.2013 ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen worden, weil die Berufungsbegründungsschrift nicht innerhalb der bis zum 25.02.2013 verlängerten Begründungsfrist, sondern erst am 26.02.2013 bei dem Oberlandesgericht eingegangen war. Darauf hat diese mit Schriftsatz vom 11.03.2013 und vom 12.04.2013 unter anderem unter Vorlage des Sendeberichts ihres Telefax-Gerätes geltend gemacht, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz beim Oberlandesgericht am 26.02.2013 jedenfalls um 00.00 Uhr und 0 Sekunden und damit rechtzeitig eingegangen sei.



Hilfsweise hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen, dass die Versäumung der Frist durch sie nicht verschuldet worden sei. Im Zuge der Erstellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes sei es bei der von ihr verwendeten EDV-Anlage zu Problemen und damit Fehlern in dem Text der Berufungsbegründung gekommen. Hierdurch habe sich die Fertigstellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes verzögert. Die Anwahl des Telefax-Anschlusses des Oberlandesgerichtes habe um 23.55 Uhr begonnen. Die Übersendung habe sich jedoch dann verzögert und sei erst ab 23.59 Uhr erfolgt.



Der Senat hat das Telefax-Journal des bei dem Oberlandesgericht eingesetzten Telefaxes beigezogen und eine Stellungnahme des Herstellers des bei dem Oberlandesgerichts eingesetzten Telefaxes eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Telefax-Journal (Bl. 482 d. A.) sowie die Stellungnahme der Firma ...[B] (Bl. 483 f. d. A.) Bezug genommen.







II.



Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sein Rechtsmittel nicht fristgerecht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO nicht vorliegen.



1. Nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Sie kann ohne Einwilligung der Gegenseite bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach der freien Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe vorträgt (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO).



2. Das angefochtene Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.11.2012 (Bl. 422 d. A.) zugestellt worden, so dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist am Mittwoch, den 23.01.2013 abgelaufen wäre (§ 520 Abs. 2 S. 1, 222 Abs. 1 ZPO i. V. mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hin ist dieser nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.02.2013 bewilligt worden, die mit Ablauf dieses Tages um 24.00 Uhr endete. Entscheidend ist damit, ob der fristgebundene Berufungsbegründungsschriftsatz bis zum Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist eingegangen ist (vgl. BGH NJW 2007, 2045). Das Telefax der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der dreiseitigen Berufungsbegründungsschrift ging jedoch frühestens am Folgetag, dem 26.02.2013 um 00.00 Uhr und 0 Sekunden bei Gericht vollständig ein und ist damit - um eine Sekunde - verspätet.



a) Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale bei Ablauf des letzten Tages der Frist am Telefax-Gerät des Gerichts vollständig empfangen, d.h. komplett gespeichert worden sind (vgl. BGH NJW 2006, 2263; NJW 2007, 2045; JurBüro 2011, 222; OLG Nürnberg NJW-RR 2012, 1149; OLG Naumburg MDR 2013, 55; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 167 Rn. 9). Der Eingang muss dabei bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen. Der Schriftsatz muss somit vor Beginn des Folgetages (00.00 Uhr und 0 Sekunden) eingegangen sein und damit - weil zwischen 24.00 Uhr und 00.00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiert - vor Ablauf von 23.59 Uhr (vgl. BGH NJW 2007, 2045, 2046; OLG Nürnberg NJW-RR 2012, 1149). Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt, auch ein Eingang um 00.00 Uhr und 0 Sekunden des Folgetages, wahrt die Frist gerade nicht.



b) Der die Berufungsbegründung enthaltende Schriftsatz vom 25.02.2013 ist in vollem Umfang erst am 26.02.2013 bei Gericht eingegangen. Die Übermittlung dieses Schriftsatzes per Telefax an das Fax-Gerät des Gerichts hat nach dem eigenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.02.2013 um 23.59 Uhr begonnen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Übertragung um 23.59 Uhr und 0 Sekunden begonnen hat, ist die Übermittlung gleichwohl zu spät begonnen worden, weil die Übertragungsdauer ausweislich des Telefax-Journals des bei dem Oberlandesgericht eingesetzten Telefaxes eine Minute umfasst hat. Die vollständige Übermittlung und Speicherung bei dem Telefaxgerät des Oberlandesgerichts erfolgte damit erst um 00.00 Uhr und 0 Sekunden, mithin erst zu Beginn des Folgetages und wahrte damit nicht die Berufungsbegründungsfrist. Der Senat hat ergänzend eine Stellungnahme der Herstellerfirma des bei dem Oberlandesgericht eingesetzten Telefaxes eingeholt. Hieraus ergibt sich, dass mit der in dem Telefax-Journal ausgewiesenen Rubrik "Übertragungsdauer" ausschließlich die Zeit umschrieben ist, die benötigt wird, um die Daten von dem Telefaxgerät der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf das Telefax des Oberlandesgerichts vollständig zu übermitteln und zu speichern. Der etwaige Zeitraum eines Ausdrucks ist nicht umfasst.



Mithin ist die Berufungsbegründungsschrift nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen.



3. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig; er ist nach § 233 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht nach §§ 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 236 Abs. 1 ZPO angebracht worden, in der Sache jedoch nicht begründet.



a) Der Kläger war nicht ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung, hier der fristgerechten Vorlage der Berufungsbegründung, gehindert. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist vorzuhalten, dass sie erst zu einem sehr späten Zeitpunkt, nämlich zeitlich kurz vor Ablauf der Frist mit der Versendung der Berufungsbegründungsschrift per Telefax begonnen hat. Ein Verschulden des bevollmächtigten Rechtsanwalts ist gegeben, wenn dieser die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die geboten und ihm nach den konkreten Umständen des konkreten Einzelfalls zumutbar gewesen ist (vgl. Greger in: Zöller, a. a. O., § 233 Rn. 13). Auch wenn die Sorgfaltsanforderungen dabei nicht überspannt werden dürfen und die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihr dafür eingeräumte Frist ausschöpfen durfte, musste sie jedoch für den Fall sehr später Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellen, dass diese auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (vgl. BGH NJW-RR 2001, 916; OLG Naumburg JurBüro 2011, 149). Übermittelt der Rechtsanwalt eine Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Gericht, hat er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung unternommen, wenn er mit dem Übermittlungsvorgang so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen, normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können (vgl. BGH NJW-RR 2001, 916; JurBüro 2009, 168). Daraus folgt, dass eine laufende Frist nur in dem Umfang ausgeschöpft werden darf, dass die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit noch ausreicht, um die Übersendung des Schriftsatzes herzustellen. Dabei muss der Prozessbevollmächtigte unter Umständen auch Verzögerungen und Störungen einkalkulieren, die bei dem gewählten Übertragungsweg üblicherweise auftreten können wie z. B. die Belegung des Telefax-Empfangsgerätes des Gerichts durch andere eingehende Sendungen. Insoweit ist bei der Telefax-Übermittlung eine Zeitreserve einzukalkulieren (vgl. BGH NJW 2004, 2525; BGH, Beschl. v. 03.05.2011 - Az: XI ZB 24/10, nach juris).



b) Dies ist hier in nicht ausreichendem Maße geschehen. Nach dem eigenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers will diese erstmals am 25.02.2013 um 23.55 Uhr die Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes versucht haben. Eine Übermittlung sei jedoch zunächst "wegen offensichtlich zu diesem späten Zeitpunkt noch eingehender weiterer Schriftsätze per Telefax" nicht zustande gekommen sondern erst ab 23.59 Uhr erfolgt. Selbst wenn man diesen Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers unterstellt, hat diese den oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen.



Eine solche (unterstellte) Belegung ist kein einer technischen Störung gleichzuachtender Umstand, der dem Kläger nicht angelastet werden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtssuchender einstellen muss. Gerade die Abend- und Nachtstunden werden wegen günstigerer Tarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt, um Schriftstücke fristwahrend per Telefax zu übermitteln (vgl. BVerfG NJW 2000, 574). Dies ist eine Erscheinung, die bei Gerichten und Behörden allgemein zu beobachten ist. Ihr hätte daher durch einen zeitlichen "Sicherheitszuschlag“ Rechnung getragen werden müssen. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, welcher Abstand von 24 Uhr für den erstmaligen Versuch der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift einzuhalten war, um einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit dem Sendebeginn gleichsam bis zur letzten Minute zugewartet. Ausweislich der Angaben des Telefax-Journals des bei dem Oberlandesgericht eingesetzten Gerätes nahm die Übertragung der drei Seiten umfassenden Berufungsbegründungsschrift zumindest eine Minute in Anspruch. Hiernach verblieb ihr allenfalls eine Zeitreserve von vier Minuten. Diese Spanne ist derart knapp, dass ihr der Vorwurf mangelnder Sorgfalt, der dem Kläger zuzurechnen ist, nicht erspart werden kann.



c) Auch die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen technischen Schwierigkeiten mit der von ihr eingesetzten EDV-Anlage vermag diese nicht zu entlasten. Zwar kann eine technische Störung, die die fristgerechte Herstellung eines Schriftsatzes verhindert, einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn diese unvorhersehbar und unvermeidbar ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 1439). Allerdings ist dafür die Art des Defekts und seine Behebung darzulegen (vgl. BGH NJW 2004, 2525). Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich nur, dass die technischen Probleme im Zusammenhang mit der Speicherung des Berufungsbegründungstextes entweder auf einem Bedienungsfehler oder einer nicht vollständig einwandfrei arbeitenden EDV-Anlage zurückzuführen seien. Nähere Informationen zu dem möglichen Defekt werden nicht mitgeteilt.


Einsender: entnommen rlp.de

Anmerkung:


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