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Entscheidungen

OWi

Drogenfahrt, Fahrlässigkeit, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamburg, Beschl. v. 08.12.2011 - 1 - 45/11 (RB)

Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Vorwurf der fahrlässigen Drogenfahrt i.S. des § 24 Abs. 2 StVG.


Hanseatisches Oberlandesgericht
1. Senat für Bußgeldsachen
Geschäftszeichen:
1 - 45/11 (RB)
Beschluss
in der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidigerin: Rechtsanwältin Annika Hirsch, Ohlsdorfer Str. 1 - 3, 22299 Hamburg,
hier betreffend Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil der Abteilung 329 des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9. März 2011 (statt — wie irrtümlich im schriftlichen Urteil angegeben — vom 17. März 2011)
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 1. Senat für Bußgeldsachen, am 8. Dezember 2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 80a Abs. 1 OWG, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abteilung 329, vom 9. März 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abteilung 329, zurückverwiesen,

Gründe:

1. Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere gemäß den Vorschriften der §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat mit der Sachrüge einen (zumindest) vorläufigen Erfolg,

Die Begründung des Urteils weist einen materiell-rechtlichen Fehler auf. Denn die Beweiswürdigung ist teilweise nicht nachvollziehbar und lückenhaft.

Den Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 und 3 StVG) hat das Amtsgerichts darauf gestützt, dass die Betroffene die fortbestehende Wirkung des von ihr konsumierten Cannabis hätte erkennen können und müssen, weil die bei ihr festgestellten Auffälligkeiten zu zahlreich seien, als dass sie ihr hätten entgehen können (UA S. 3 erster und vorletzter Absatz). Zu diesen Auffälligkeiten gehören nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen, dass die Betroffene (unmittelbar nachdem sie bei einer Verkehrskontrolle angehalten worden war) gerötete Augen sowie eine leicht lallende Sprache hatte, stark zitterte und beim Rombergtest 20 Sekunden so lang wie 30 Sekunden empfand. Letzteres sei - wie der Sachverständige Dr. M. im Rahmen seines Gutachtens fundiert und nachvollziehbar ausgeführt habe - eine typische zeitliche Fehleinschätzung; denn nach dem Konsum von Cannabis würden Zeiträume üblicherweise als kürzer empfunden. Tatsächlich hat die Betroffene hier aber laut Urteilsgründen eine Zeitspanne von objektiv nur 20 Sekunden deutlich länger eingeschätzt. Ihr kam der Zeitraum so vor, als seien immerhin schon 30 Sekunden vergangen. Damit entfällt dieses Argument als ein typisches Anzeichen für eine Fehleinschätzung aufgrund des Drogenkonsums. Es wäre indes ohnehin nicht tragfähig, weil dieser Test erst nach der Fahrt unter Rauschmitteleinfluss durchgeführt worden ist, also nicht feststeht, dass die Betroffene bereits (spätestens) bei Antritt oder während der Fahrt hätte merken müssen, dass sie Zeitabläufe infolge des Betäubungsmittelkonsums nicht mehr annähernd zutreffend einzuschätzen vermochte. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass ihr Zeitempfinden gestört war.

Soweit das Amtsgericht überdies auf die geröteten Augen der Betroffenen abgestellt hat, ist die Beweiswürdigung insofern lückenhaft, als in den Gründen des Urteils nicht dargelegt worden ist, auf welche Weise oder bei welcher Gelegenheit der Betroffenen selbst hätte auffallen müssen, dass ihre Augen gerötet waren.

Zwar verbleiben noch zwei recht aussagekräftige Indizien, nämlich die leicht lallende Sprache und das auch für die Betroffene deutlich wahrnehmbare starke Zittern, für die fortbestehende Wirkung des Cannabiskonsums.

Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass das Amtsgericht eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht mehr angenommen hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass die beiden zuerst genannten Gesichtspunkte als Grundlage für die Überzeugungsbildung ausscheiden. Denn das Amtsgericht hat in der Beweiswürdigung ausdrücklich ausgeführt, dass die festgestellten Auffälligkeiten „zu zahlreich seien, als dass sie der Betroffenen selbst hätten entgehen können. Damit beruht das Urteil im Sinne der Vorschrift des § 337 Abs. 1 StPO auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

2. Gemäß § 79 Abs. 6 Alt. 2 OWiG wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Altona zurückverwiesen, weil kein durchgreifender Grund ersichtlich ist, der die Verweisung an eine andere Abteilung erfordern würde (vgl. KK OWiG-Steindorf, 2. Aufl., § 79 Rn. 161).

Einsender: RÄin A. Hirsch, Hamburg,

Anmerkung:


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