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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Gerichtsvollzieher, Untreue, Wohnungsräumung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 19.02.2013 – (4) 121 Ss 10/13 (20/13)

Leitsatz: 1. Ein Gerichtsvollzieher ist bei einer Wohnungsräumung allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Dies bedeutet nicht, dass er die zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben muss. Er darf weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und ihre Erfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen.

2. Beauftragt der Gerichtsvollzieher einen Dritten allein, um diesem Einkünfte zu ermöglichen, während die Speditionsaufträge tatsächlich durch ein von dem Dritten beauftragtes Unternehmen ausgeführt werden, so sind die durch die Einbindung des Dritten entstandenen vermeidbaren Mehrkosten ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
(4) 121 Ss 10/13 (20/13)
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Februar 2013 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2012 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten M vom 12. Februar 2013 hat vorgelegen. Der Senat bemerkt insoweit ergänzend: Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtsfehlerfrei. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nicht zwingend sein; es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. BGH NStZ 2010, 102, 103 m.w.N.). Dem genügt das angefochtene Urteil.

Die so getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch. Die Angeklagte M war als Gerichtsvollzieherin allen an der Zwangsvollstre-ckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 602; LG Stuttgart DGVZ 1990, 172, 173; LG Saarbrücken DGVZ 1985, 92). Dies bedeutet zwar nicht, dass sie die von ihr zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben musste. Vielmehr durfte sie bei der Auftragsvergabe weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Trans-portunternehmen und deren Erfahrung mit Zwangsräumungen berück-sichtigen (vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1987, 76, 77; LG Saarbrücken a.a.O.). Dass die Angeklagte M bei der Beauftragung des Angeklagten B und damit mittelbar der Speditionsfirma D Umzüge derartige Ermes-senserwägungen angestellt hätte, ist jedoch weder festgestellt noch ausweislich der mitgeteilten Einlassung von ihr behauptet worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war das Motiv der Angeklagten M, den Angeklagten B zu beauftragen, allein ihr Wunsch, dem mit ihr zu-mindest befreundeten Angeklagten eine Einnahmequelle zu eröffnen, ohne dass dieser hierfür substantielle Arbeitsleistungen – mit den Wor-ten der Revision: als „Generalunternehmer“ – erbringen musste. Dass dies kein Gesichtspunkt ist, der bei einer pflichtgemäßen Ermes-sensausübung in Bezug auf die Auftragsvergabe Berücksichtigung fin-den kann, bedarf keiner Erörterung. Hielt die Angeklagte M jedoch die die Speditionsarbeiten tatsächlich ausführende Firma D Umzüge für geeignet, so hätte sie sich im Kosteninteresse der Beteiligten ihrer un-mittelbar bedienen müssen. Die durch die pflichtwidrige Einbindung des Angeklagten B in die Auftragsvergabe erzeugten vermeidbaren Mehr-kosten stellen damit auch einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH NStZ 2010, 502, 503 m.w.N.).

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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