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Entscheidungen

StPO

DNA-Identitätsfeststellungsverfahren, Auftypisierung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Schweinfurt, Beschl. v. 06.02.2013 - 1 Qs 16/13

Leitsatz: Zur Zulässigkeit eines DNA-Identitätsfeststellungsverfahrens mit dem Ziel, eine aus ein aus sechzehn Merkmalen bestehendes DNA-Muster des Betroffenen zu erlangen, wenn von diesem bereits ein aus acht Merkmalen bestehendes DNA-Muster vorliegt.


Landgericht Schweinfurt
1 Qs 16/13
In dem DNA-Identitätsfeststellungsverfahren
gegen pp.
wegen DNA-Identitätsfeststellung
hier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schweinfurt gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vorn 07.01.2013
erlässt die 1. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Schweinfurt durch die unterfertigten Richter am 06.02.2013 folgenden
BESCHLUSS:
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vorn 07,01.2013 (Gs 969/12) aufgehoben.
2. Gemäß §§ 81f, 81g, 162 Abs. 1 StPO wird - ohne vorherige Anhörung des Betroffenen (§ 33 Abs. 4 StPO) - die molekulargenetische Untersuchung von durch eine körperliche Untersuchung des Betroffenen erlangen Körperzellen durch das Bayerische Landeskriminalamt, SG 203, zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts des Betroffenen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren angeordnet.
Zu diesem Zweck wird die Entnahme einer Speichelprobe des Betroffenen angeordnet. Für den Fall der Weigerung wird die Entnahme einer Blutprobe des Betroffenen durch einen Arzt angeordnet (§ 81a Abs. 1 StPO).
Gemäß §§ 102, 105 StPO wird die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen sowie der Nebenräume zur Auffindung des Betroffenen zum Zweck der Entnahme von Spurenmaterial angeordnet.

Gründe:
I.
Unter dem 20.11.2012 hat die Staatsanwaltschaft Schweinfurt den Erlass eines Beschlusses mit Ziffer 2. des obigen Tenors entsprechendem Inhalt durch das Amtsgericht Schweinfurt beantragt.

Mit Beschluss vom 07.01.2013 hat das Amtsgericht Schweinfurt diesen Antrag unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass bereits ein aus acht Merkmalen bestehendes DNA-Muster des Betroffenen gespeichert sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Ablehnungsbeschlusses Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Ihrer Beschwerde vom 14.01. 2013, auf deren Begründung, dargelegt mit Verfügung vorn 14.01.2013 und vorn 30,01.2013, gleichfalls verwiesen wird.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet, weshalb unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Schweinfurt vom 07.01.2013 die beantragte Entscheidung durch die Beschwerdekammer zu erlassen war (§ 309 Abs. 2 StPO).

1. Gem. § 162 Abs. 1 StPO war der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Schweinfurt zur Entscheidung zuständig. Dies gilt unabhängig davon, dass durch die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt worden ist, da das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren keinen erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit jenem Ermittlungsverfahren aufweist.

2. In der Sache liegen die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Beschlusses vor:

a) Der Betroffene ist durch rechtskräftige Entscheidungen
des Amtsgerichts Bad Kissingen vorn 19.03.1998 (Ls 7 Js 9489/97) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Woche Jugendarrest,
des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 12.11.1999 (1 Ls 11 Js 4345/ 99) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung,
des Landgerichts Schweinfurt vorn 21.08.2001 (1 LS 11 Js 2381/01) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten,
des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14,05.2007 (6 Ds 135 Js 3555/07) wegen Diebstahls zu vier Monaten Freiheitsstrafe,
des Amtsgerichts Diez vom 09.12.2009 (2090 Js 49670/094 Os) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu vier Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung und
des Amtsgerichts Bad Kissingen vorn 15.12.2010 (3 Os 5 Js 2824/10) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt worden.

Die vorstehenden Verurteilungen haben die wiederholte Begehung von Straftaten zum Gegenstand, die in ihrer Bedeutung sowie in ihrer Häufung der in § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO geforderten Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen (§ 81a Abs. 1 Satz 2 StPO).

Die angeordnete körperliche Untersuchung wird Spurenmaterial erbringen, dessen molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts des Betroffenen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren erforderlich ist.

Da die oben genannten Verurteilungen nebst zweimaliger Verbüßung von Freiheitsstrafen nicht geeignet waren, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, der Betroffene den Geboten der Rechtsordnung vielmehr gleichgültig gegenüber steht und auch nicht willens oder in der Lage ist, seine Lebensführung in einer Weise zu verändern, die ihn in die Lage versetzt, straffrei zu leben, ist auch für die Zukunft zu erwarten, dass immer wieder Strafverfahren gegen ihn zu führen sein werden, die entweder die Begehung erheblicher Straftaten oder die - dem gleichstehende - wiederholte Begehung sonstiger Straftaten zum Gegen- stand haben werden.

b) Der angeordneten Entnahme von Spurenmaterial und seiner molekular- genetischen Untersuchung steht nicht entgegen, dass bereits ein DNA- Identifizierungsmuster des Betroffenen vorliegt. Das vorliegende Identifizierungsmuster umfasst nämlich lediglich Merkmale des Betroffenen in acht Merkmalsystemen, wohingegen der derzeitige Untersuchungsstandard die Bestimmung von sechzehn Merkmalsystemen vorsieht.

Dass die Erfassung der Merkmale des Betroffenen in sechzehn Systemen in der DNA-Analyse-Datei des Bundeskriminalamts im Falle des Abgleichs mit Tatortspurenmaterial zuverlässigere Aussagen bezüglich eventueller Übereinstimmungen oder Abweichungen erlaubt und damit sowohl die Aufklärung von Straftaten beschleunigen kann als auch dem Interesse des Betroffenen entgegenkommt, nicht aufgrund falscher Treffermitteilungen unzutreffend verdächtigt zu werden, stellt für sich allein allerdings noch keinen ausreichenden Grund für die erneute Entnahme und Untersuchung von Spurenmaterial dar, weil, worauf auch das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, eine präzisierende, auf der Darstellung von sechzehn Merkmalsystemen basierende Untersuchung jederzeit durchgeführt werden kann, sobald der Abgleich mit den bereits jetzt in die Analyse-Datei eingestellten acht Merkmalssystemen eine erste Übereinstimmung ergibt.

Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die derzeit ablaufende Umstellung der Datenbank auf Datensätze mit sechzehn Merkmalen die Aufklärung künftiger Straftaten eben nicht nur beschleunigen, sondern im Einzelfall die Aufklärung von Straftaten überhaupt erst ermöglichen wird, die auf der Grundlage der bisherigen Datensätze gerade nicht aufzuklären wären.

Zum einen war nach den Erkenntnissen der Kammer mit der in den letzten Jahren vonstattengegangenen Erweiterung der Anzahl der untersuchten Systeme auch der Austausch einzelner, früher zur Identitätsfeststellung herangezogener Merkmalsysteme verbunden mit der Folge, dass nicht einmal sichergestellt ist, dass mithilfe der derzeit eingesetzten Untersuchungsverfahren überhaupt noch alle Merkmalsysteme ausgewertet werden können, die den acht aktuell gespeicherten Merkmalsystemen des Betroffenen entsprechen. Dies hätte zur Folge, dass sich die vergleichende Untersuchung tatsächlich auf weniger als acht Merkmalsysteme beschränken müsste, was die Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse weiter beeinträchtigen und etwa das Risiko fehlerhafter Treffermitteilungen erhöhen würde.

Unabhängig hiervon entspricht es aber jedenfalls kriminalistischer Erfahrung, dass Tatortspurenmaterial häufig keine kompletten Merkmalsätze, sondern nur fragmentarische Merkmale enthält, unter denen sich nicht immer alle in der Analyse-Datei erfassten Merkmale befinden müssen, so dass die Gefahr, dass mangels vergleichbarer Merkmalsysteme überhaupt keine statistischen Aussagen getroffen werden können, im Falle eines Abgleichs mit auf sechzehn Merkmalen basierendem Datenmaterial naturgemäß deutlich geringer ist als dies bei einem Abgleich mit lediglich acht gespeicherten Merkmalsätzen der Fall wäre. Dies gilt umso mehr, als anlässlich der Begehung von Straftaten gesicherte DNA-Spuren oft in Gestalt mehr oder minder komplexer Mischspuren vorliegen, deren Interpretation und Zuordnung durch den Abgleich mit sechzehn Merkmalsätzen einer Vergleichsperson erheblich erleichtert werden kann.

Die Umstellung der DNA-Analyse-Datei auf sechzehn Merkmalsysteme umfassende Datensätze bietet deshalb keineswegs nur Vorteile, die im Anschluss an eine Treffermitteilung auf der Grundlage von nur acht Merkmalsystemen auch noch durch eine nachträgliche Untersuchung erzielt werden könnten, sondern sie ermöglicht in geeigneten Fällen vielmehr die Identifizierung von Tätern, die andernfalls nicht einmal unter Verdacht geraten wären.

Vor diesem Hintergrund kann der für den Betroffenen derzeit gespeicherte, auf lediglich acht Merkmalsystemen basierende Datensatz als nur. noch eingeschränkt geeignet betrachtet werden, die Aufklärung künftiger Straftaten zu erleichtern.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erneute Entnahme von Spurenmaterial und dessen molekulargenetische Bestimmung in den derzeit gängigen sechzehn Merkmalsystemen erforderlich ist, um dem von § 81g StPO ins Auge gefassten Zweck möglichst weitgehend gerecht zu werden.

Dabei steht ein deutlicher Zuwachs der Chancen betreffend die Aufklärung künftiger Straftaten einem vergleichsweise geringen zusätzlichen Eingriff in das Recht des Betroffenen, dessen genetische Daten immerhin bereits zum Teil gespeichert sind und durch die neue Untersuchung lediglich vervollständigt werden sollen, auf seine informationelle Selbstbestimmung gegenüber, weshalb die Kammer im Ergebnis keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Anordnung hegt.
c) Dem/der Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift sowie des Geburtstags und -monats des Betroffenen in anonymisierter Form zu übergeben.

Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in § 81g StPO genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts des Betroffenen erforderlich sind, nicht getroffen werden. Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

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Anmerkung:


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