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Entscheidungen

Haftfragen

Ausbleiben Hauptverhandlung, Haftbefehl, Verhältnismäßigkeit, OP-Termin,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.2013 - III - 5 Ws 74/13

Leitsatz: Eine Verhaftung nach §§ 329 Abs. 4, 230 StPO ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung erscheinen wird.


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
Strafsache
gegen pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung.
(hier. Haftbeschwerde).
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 14. Februar 2013 gegen den Beschluss und den Haftbefehl der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 14. Februar 2013 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl werden aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO).
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Essen hat den Angeklagten unter dem 10. Juli 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt und ihm zur Last gelegt, am 23. März 2012 dem Zeugen mit einer Bierflasche derart auf den Kopf geschlagen zu haben, dass dieser eine Kopfplatzwunde erlitten hat und ärztlich behandelt werden musste. Der Geschädigte hat indes in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Gladbeck im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet, nicht gesehen zu haben, dass der Angeklagte mit der Bierflasche zugeschlagen habe, dies könne auch durch eine der weiteren anwesenden Personen geschehen sein. Daraufhin hat das Amtsgericht den Angeklagten mit Urteil vorn 28. November 2012 unter Hinweis auf den Grundsatz „in dubio pro reo" vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Essen Berufung eingelegt.

Das Landgericht Essen - X. kleine Strafkammer — hat Termin zur Berufungshaupt-verhandlung auf den 14. Februar 2013 anberaumt und den Angeklagten hierzu unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens — einschließlich einer etwaigen Vorführung oder Verhaftung — ordnungsgemäß geladen. Am 13. Februar 2013 hat der Verteidiger des Angeklagten dem Gericht angezeigt, dass sich der Angeklagte ab dem 14. Februar 2013 für mehrere Tage in stationäre Behandlung in das Marienhospital Bottrop begeben werde. Tatsächlich ist der Ange-klagte auch am 14. Februar 2013 unter Vollnarkose im Darmbereich operiert worden. Ausweislich einer vom Kammervorsitzenden noch am selben Tage eingeholten Äußerung des behandelnden Arztes war die Operation zwar medizinisch indiziert, sie hätte jedoch nicht sofort, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Der Angeklagte habe - so die weitere Erklärung des Arztes - den Operationstermin für den 14. Februar 2013 mit dem Krankenhaus abgestimmt, ohne auf die am selben Tage stattfindende Berufungshauptverhandlung hinzuweisen.

Nachdem der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war, hat die Kammer auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhaftung des Angeklagten angeordnet und den Haftbefehl sowohl auf §§ 329 Abs. 4 S. 1, 230 StPO als auch auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (Fluchtgefahr) gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf die dort gegebene Begründung Bezug genommen. Der Vorsitzende hat die Polizei Gladbeck sodann mit Verfügung vom 15.02.2013 angewiesen, den Haftbefehl am 26. Februar 2013 — einige Tage nach der Entlassung des Angeklagten aus dem Krankenhaus — zu vollstrecken.

Der Angeklagte hat unter dem 14. Februar 2013 (Haft-)Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2013 sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom 18. Februar 2013 verwiesen.

II.
Die gem. § 304 StPO statthafte Haftbeschwerde ist zulässig und begründet.

Der Haftbefehl kann weder auf §§ 329 Abs. 4, 230 StPO noch auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt werden.

1. Die Verhaftung des Angeklagten nach §§ 329 Abs. 4, 230 StPO ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren.

Zwar ist das Landgericht mit Recht von einem unentschuldigten Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ausgegangen (§ 329 Abs. 1 StPO). Denn eine Operation ist kein Entschuldigungsgrund, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - aufschiebbar ist (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 55.. Aufl., § 329 Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Auch ist unter Zugrundelegung des vom Senat eingesehenen (und der Ladung beigefügten) Vordrucks „StP 223° von einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten auszugehen, und zwar einschließlich des Hinweises auf eine Verhaftung als mögliche Folge eines unentschuldigten Fernbleibens.

Jedoch ist eine Verhaftung nach §§ 329 Abs. 4, 230 StPO mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87, 93 f.; • BVerfG NJW 2007, 2318, 2319; NJW 2001, 1341, 1342; Paul, in: Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl., § 329 Rdnr. 21; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 45). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Das Landgericht hat die Erwartung, dass der Angeklagte zu einer noch anzuberaumenden (neuen) Hauptverhandlung nicht erscheinen werde, allein mit dem Vorgehen des Angeklagten, den Operationstermin gerade für den Tag der Berufungshauptverhandlung abzustimmen, begründet. Sicherlich liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte die notwendig gewordene Operation mit Blick auf die anstehende Verhandlung vor dem Landgericht bewusst „ausgenutzt" und den OP-Termin ganz gezielt auf den Tag der Berufungshauptverhandlung hat ansetzen lassen. Indes begründet allein dieses Verhalten nicht die berechtigte Besorgnis, der Angeklagte werde auch zu zukünftigen Terminen nicht erscheinen. Immerhin hat sich der Angeklagte dem vorliegenden Verfahren bislang gestellt und ist insbesondere auch zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage der dort stattgefundenen Beweisaufnahme - namentlich nach Vernehmung des Geschädigten selbst - vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, so dass der Angeklagte der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz sogar — jedenfalls aus seiner Erwartungshaltung heraus - etwas „gelassener' entgegen sehen mag. Hinzu kommt; dass sich die vorliegende Situation einer aus medizinischer Sicht tatsächlich indizierten Operation nicht beliebig herbeiführen bzw. wiederholen lassen wird.

Vor allem aber hätte das Landgericht die Möglichkeit eines Vorführbefehls als milderes Mittel näher in Betracht ziehen müssen. Insoweit kommt es nicht allein darauf an, ob der Angeklagte seine Vorführung am 14. Februar 2013— wie das Landgericht näher ausführt — „selbst vereitelt" hat. Entscheidend ist, ob sich das Erscheinen in einer noch anzuberaumenden (neuen) Hauptverhandlung durch einen Vorführbefehl — als milderes Mittel — sicherstellen lässt. Hierfür sprechen die bereits vorgenannten Gesichtspunkte.

2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht nicht.

Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rdnr. 17 m. w. Nachw.).

Im vorliegenden Fall sprechen sowohl die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (fester Wohnsitz bei den Eltern, Realschulabschluss mit nachfolgendem Fachabitur an einem Berufskolleg) als auch die Tatsache, dass er sich dem vorliegenden Verfahren bislang gestellt hat, gegen Fluchtgefahr. Auch soweit der Angeklagte bereits als Jugendlicher bzw. Heranwachsender strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat er sich den Verfahren nicht entzogen. Das in dem (zwischenzeitlich gem. §§ 153 StPO, 45, 47 JGG eingestellten) Verfahren 8 Ls 50 Js 595/11 - 175/11 AG Gladbeck eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 07. April 2012 weist u.a. aus, dass es sich bei dem Angeklagten um eine noch sehr unreife Persönlichkeit handelt, die nach wie vor in kindlicher Abhängigkeit zur Herkunftsfamilie steht. Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus der Straferwartung hergeleitet werden. Sollte es im vorliegenden Fall zu einer Verurteilung kommen, ist die Straferwartung jedenfalls nicht derart hoch, dass sie Ausgangspunkt für die Erwägung sein könnte, der Angeklagte werde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO) nicht gewahrt.


Einsender: RA T. Wings, Gladbeck

Anmerkung:


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