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Entscheidungen

StPO

Beschleunigungsgrundsatz, Strafvollstreckungsverfahren,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2012 - 2 Ws 309/12

Leitsatz: 1. Eine auf die Festsetzung des Entlassungszeitpunktes beschränkte sofortige Be-schwerde gegen die Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB bleibt auch nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers zulässig.

2. Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn die Strafvoll-streckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB ohne zwin-genden Grund erst nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit entscheidet.

3. Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn die Strafvoll-streckungskammer bei Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB den Entlas-sungszeitpunkt ohne zwingenden Grund auf einen Termin nach Ablauf der Mindest-verbüßungszeit festsetzt.


2 Ws 309/12
Beschluss

In der Strafvollstreckungssache

gegen pp.

wegen Mordes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der General-staatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 10. Dezember 2012 beschlossen:

Es wird ein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende verfassungsrechtli-che Beschleunigungsgebot festgestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe:
I.

1. Der Verurteilte hat bis zum 16.11.2012 eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes und versuchten Totschlags aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht Hildesheim vom 11.03.1998 verbüßt. Der Verurteilung lag der folgen-de Sachverhalt zugrunde:

Zwischen dem Verurteilten und seinen Schwiegereltern bestanden Differenzen über finanzielle Forderungen. Am 27.08.1997 konsumierte der Verurteilte bis etwa 20.00 Uhr über den Tag verteilt 5 Liter Bier, was seinem damaligen täglichen Kon-sum entsprach. Als er gegen 20.30 Uhr seinen Schwiegereltern begegnete, sprach er sie auf die ihm nach seiner Auffassung zustehenden Forderungen an. Als sie die Forderungen zurückwiesen, zog der Verurteilte ohne Vorwarnung ein Jagdmesser aus dem Hosenbund und stach seinen Schwiegervater in die linke Brustkorbseite. Dann stach der Verurteilte auch auf seine Schwiegermutter ein und verletzte diese im linken Mittel- bzw. Oberbauchbereich. Die Schwiegermutter überlebte, der Schwiegervater verstarb.

Die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe wurde zuletzt in der JVA C. vollstreckt. 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe waren am 01.11.2012 ver-büßt.

2.
Am 03.02.2012 forderte die Staatsanwaltschaft Hildesheim die JVA C. zur Stel-lungnahme über die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von 15 Jahren auf. Die JVA C. befürwortete in ihrer Stellung-nahme vom 27.02.2012 eine vorzeitige Haftentlassung des Verurteilten innerhalb Deutschlands insbesondere wegen des fehlenden sozialen Umfeldes nicht. Statt-dessen schlug die JVA eine Abschiebung des Verurteilten nach Verbüßung von 15 Jahren vor.

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim widersprach einer bedingten Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von 15 Jahren nicht, wobei sie davon ausging, dass der Verurteilte gleichzeitig abgeschoben werde. Die Verfügung ging am 08.03.2012 bei der Strafvollstreckungskammer ein. Am 20.04.2012 beschloss die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. R. ging am 30.08.2012 bei Gericht ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, es könne mit „völlig genügender Sicher-heit attestiert werden“, dass keine Gefahr für ein Fortbestehen der „in seiner mas-siven und folgenschweren Gewaltdelinquenz zu Tage getretenen Gefährlichkeit“ des Verurteilten vorliege. Diese Einschätzung gelte auch für den Fall, dass der Verurteilte nach seiner Entlassung nicht unmittelbar nach Montenegro abgescho-ben würde.

Am 31.08.2012 übermittelte die Strafvollstreckungskammer das Sachverständi-gengutachten an die Staatsanwaltschaft, den Verurteilten und den Verteidiger mit der Bitte um Mitteilung, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde. Gleichzeitig teilte sie mit, dass erwogen werde, die mündliche Anhörung am 05.10.2012 oder am 02.11.2012 durchzuführen. Mit Verfügung vom 04.09.2012 (Eingang bei Gericht am 11.09.2012), teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde und es angesichts des vorliegenden Gutachtens vertretbar erscheine, die lebenslange Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 15 Jahren zur Bewährung auszusetzen. Am 13.09.2012 vermerkte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer über ein Telefonat mit dem Verteidiger des Verurteilten, dass Verurteilter und Verteidiger ebenfalls auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichteten und Einverständnis damit bestehe, die mündliche Anhörung des Verurteilten am 02.11.2012 durchzuführen. Gründe für diese Terminierung, die einen Tag nach Ablauf der 15 Jahre Vollstreckungsdauer liegt, sind nicht mitgeteilt.

Am 05.10.2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Hildesheim, dass im Hinblick auf eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung der Stadt C. vom 10.02.2000 gemäß § 456a StPO zum Zeitpunkt der Abschiebung des Verurteilten aus dem Gebiet der Bundesrepublik von der weiteren Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11.03.1998 abgesehen werde, nicht jedoch vor dem 15.11.2012.

Nach der mündlichen Anhörung des Verurteilten am 02.11.2012 beschloss die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss noch am selben Tag die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe mit Ablauf des 21.11.2012. Sie führte hierzu aus, dass dem Verurteilten in Übereinstimmung mit dem Gutachter eine positive Sozialprognose zu stellen sei, was nicht nur im Falle einer Abschie-bung, sondern auch in Deutschland für die Zeit bis zu seiner Rückkehr in sein Heimatland gelte.

3.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte am 07.11.2012 sofortige Beschwerde erhoben, die er auf die Festlegung des Entlassungszeitpunkts beschränkt hat. Er ist der Auffassung, die Strafvollstreckungskammer hätte den Entlassungstermin unmittelbar nach Verbüßung der 15 Jahre bestimmen und nicht ohne Begründung auf den 21.11.2012, ca. 3 Wochen später festsetzen dürfen. Sämtliche Vorberei-tungen für die bedingte Entlassung seien bereits erfolgt. Zudem hätte die Straf-vollstreckungskammer den Anhörungstermin früher ansetzen müssen, so dass eine Entscheidung vor Ablauf von 15 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe und eine Entlassung mit deren Ablauf hätte erfolgen können.

4.
Der Verurteilte wurde wegen einiger Freistellungstage bereits am 16.11.2012 aus der Haft entlassen. Die sofortige Beschwerde ist am 23.11.2012 beim Senat ein-gegangen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot.

1.
Das Rechtsschutzinteresse des Verurteilten ist nicht durch die Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung am 02.11.2012 und die Entlassung aus der Strafhaft am 16.11.2012 entfallen. Der Verurteilte sieht in der behaupteten Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots in Haftsachen eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. Angesichts des mit der Freiheitsentziehung erlittenen Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fort (vgl. BVerfG StV 2011, 41; BVerfGE 10, 302, 308; 74, 102, 115; 76, 363, 381 -juris).

2.
Die Verfahrensabläufe bis zum 13.09.2012 sind allerdings auch unter Berücksich-tigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht zu beanstanden. Nach Eingang der Einwilligung des Verurteilten zur Aussetzung des Restes der Frei-heitsstrafe vom 13.02.2012 und der Stellungnahmen der JVA C. vom 27.02.2012 sowie der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 06.03.2012 bei der Strafvollstre-ckungskammer am 08.03.2012 war von dieser zunächst zu prüfen, ob die Ausset-zung der Voll-streckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe überhaupt in Betracht kommen und das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO einzuholen sein würde. Sodann war dem Verurteilten zur Frage der Gutachteneinholung und zur Person eines zu bestellenden Pflichtverteidigers rechtliches Gehör und dem nachfolgend bestellten Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren. Schließlich war der Sachverständige von der Kammer auszuwählen und die Einholung des Gutachtens zu beschließen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt noch verbleibenden 6 Monate und 10 Tage bis zum Ablauf der Mindestverbüßungszeit aus § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB am 01.11.2012 war die Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer zur Einholung eines Sachverständigengutachtens am 20.04.2012 angemessen.

Das Gutachten lag am 30.08.2012 und damit in einem hinreichenden Zeitrahmen vor dem frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt vor. Bei der Frage einer ange-messenen Verfahrensdauer ist auch die Tätigkeit Dritter - vor allem der Sachver-ständigen - zu berücksichtigen. Diese ist durch das Gericht durch zeitnahe Über-wachung der gutachterlichen Tätigkeit und durch Fristsetzungen im Blick zu behal-ten (vgl. BVerfG EuGRZ 2009, 699; NJW 2001, 214 -juris). Ob der Zeitraum von mehr als vier Monaten für die Erstellung des Gutachtens hier noch angemessen war, braucht der Senat indes nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf den nach Ein-gang des Gutachtens noch verbleibenden Zeitraum von zwei Monaten bis zum Ablauf der Mindestverbüßungszeit lag in der Dauer der Gutachtenerstattung je-denfalls noch keine das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten beeinträchtigende Verfahrensverzögerung. Die Einholung der Erklärungen der Beteiligten, auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu verzichten, und die am 13.09.2012 erfolgte Terminierung der mündlichen Anhörung des Verurteilten erfolgten danach zeitnah.

3.
Durch die Festsetzung des Anhörungstermins erst auf den 02.11.2012 und die anschließende Festsetzung des Entlassungstermins mit Ablauf des 21.11.2012 ist dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen indes nicht genügt worden. Nach der ausdrücklich positiven Prognose, die der Sachverständige für den Verurteilten sowohl bei einer Rückkehr in sein Heimatland als auch bei einem Verbleiben in Deutschland gestellt hatte, musste spätestens mit Eingang des Gutachtens eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf der Mindestverbü-ßungszeit ernsthaft in Betracht gezogen werden. Vor diesem Hintergrund hätte am 13.09.2012 der Termin zur Anhörung des Verurteilten so zeitnah bestimmt werden müssen, dass eine Entlassung des Verurteilten zum 01.11.2012 möglich gewesen wäre. Hieran ändert auch die Zustimmung des Verteidigers des Verurteilten zu einer Anhörung am 02.11.2012 nichts, zumal dieser offenbar nur zwischen einem Anhörungstermin am 05.10.2012 oder am 02.11.2012 wählen konnte. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung und den Abschluss des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 503, 504; EuGRZ 2009, 699 -juris).

Es mag im Einzelfall gleichwohl Gründe geben können, eine Entlassung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen. Solche Gründe nennt der angefochtene Beschluss indes nicht und sie sind auch sonst nicht erkennbar.

Daraus folgt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, den der Senat antragsgemäß feststellt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus analoger Anwendung von § 467 StPO.


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