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Entscheidungen

OWi

Einspruch, Verwerfung, Urlaub, Entschuldigung,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 07.09.2012 -

Leitsatz: Ein vom Betroffenen gebuchter und bereits angetretener Kurzurlaub im benachbarten Ausland steht dem Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausnahmslos entgegen. Im Einzelfall kann es dem Betroffenen unbeschadet der damit verbundenen Unannehmlichkeiten auch zumutbar sein, einen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden, um sein Erscheinen in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (Anschluss an OLG Bran-denburg, Beschluss vom 27.03.2008 – 1 Ss 19/08).


Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 7. 9. 2012 - 2 Ss OWi 834/12
In pp.
Zum Sachverhalt:
Mit Bußgeldbescheid vom 12.05.2010 setzte die Bußgeldstelle gegen den Betr. wegen einer am 05.04.2010 begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a I StVG u.a. eine Geldbuße in Höhe von 505 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch des Betr. hat das AG gemäß § 74 II OWiG verworfen, weil der zum Termin vom 06.12.11 ebenso wie sein Verteidiger ordnungsgemäß am 23.11.11 unter Beifügung einer Belehrung geladene und vom persönlichen Erscheinen nicht entbundene Betr. im Termin nicht erschienen ist und sein Fernbleiben nach Auffassung des AG nicht hinreichend entschuldigt hat. Soweit der Betr. mit Verteidigerschriftsatz vom 05.12.2011 mitteilte, keine Ladung erhalten zu haben, ging das AG von einer „Schutzbehauptung“ aus, nachdem in der Zustellungsurkunde seitens des Zustellers unterschriftlich bestätigt wird, dass er die Sendung in den Briefkasten eingelegt habe. Auch sei die Ladung unter der richtigen Anschrift in L. in der T-Straße zugestellt worden, zumal der Betr. selbst noch am 16.09.2011 gegenüber dem Standesamt V. diese als seine gültige Anschrift angegeben habe. Mit der gegen das Verwerfungsurteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge macht er insbesondere geltend, er sei zu dem Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden. Vielmehr habe er von dem Termin erst am Tag vor der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger erfahren, als er sich bereits in einem in der Zeit vom 03. bis 06.12.2011 geplanten Kurzurlaub in Tirol/Österreich befunden habe. Das Gericht hätte deshalb seinem Terminsaufhebungsantrag vom 05.12.2011 entsprechen müssen, nachdem die Hotelreservierung bereits am 10.10.2011 erfolgt sei, zumal er bei rechtzeitiger Ladung den Urlaub noch hätte stornieren können. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:
Die gemäß § 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-schwerde hat weder mit der Sachrüge noch mit der insoweit den Anforderungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG (noch) entsprechenden Verfahrensrüge einer Verletzung von §§ 74 II, 46 I OWiG, 217 II StPO Erfolg, mit der zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs sowie eine Missachtung des Gebots eines fairen Verfahrens geltend gemacht wird. Zwar ist das angefochtene Urteil [...] insoweit fehlerhaft, als das AG die von dem Betr. vorgetragenen Entschuldigungsgründe nur unvollständig mitgeteilt und erörtert hat. Auf diesem Darstellungsmangel beruht das Urteil aber nicht, weil das Vorbringen des Betr. von vornherein nicht geeignet war, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen.
1. Nach dem durch die Verfahrensakten bewiesenen Rechtsmittelvorbringen liegt den prozessordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrügen im Wesentlichen folgender Sach-verhalt zugrunde: Zuletzt mit Verfügung vom 18.08.2011 bestimmte das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 27.09.2011. Dieser wurde mit Verfügung vom 05.09.2011 wegen Verhinderung des Verteidigers auf den 28.09.2011 verlegt. Mit weiterer Verfü-gung vom 22.09.2011 wurde der Termin vom 28.09.2011 wegen Verhinderung des Betr. (Niederkunft der Lebensgefährtin) auf den 15.11.2011 verlegt. Mit Verfügung vom 15.11.2011 wurde der Termin vom 15.11.2011 wiederum wegen Verhinderung des Betr. (Erkrankung) auf den 29.11.2011 verlegt. Mit Verfügung vom 22.11.2011 wurde der Termin vom 29.11.2011 schließlich wegen Unmöglichkeit der Einhaltung der Ladungsfrist bezüglich des Betr. auf den 06.12.2011 verlegt. Die an die Wohnanschrift des Betr. in der T-Straße in L. gerichtete Terminsladung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.11.2011 durch den Postzusteller in einen „zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt“. Nach dem Ergebnis der im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens gemäß § 74 IV 1 OWiG durchgeführten Beweisaufnahme ist die Terminsladung am 23.11.2011 durch den Postzusteller entweder in den zu den Geschäftsräumen der Fa. N.-Haustechnik GmbH gehörenden Briefkasten in der M.-Straße in L. eingeworfen oder einem in dieser Firma tätigen und vertretungsweise für die Postannahme zuständigen Angestellten übergeben worden. Bei der Fa. N.-Haustechnik GmbH handelte es sich um die ehemalige Firma des Betr., in der dieser auch nach seinem Ausscheiden weiterhin ein Ablagefach für seine Post unterhalten hat und in deren Geschäftsräume sich der Betr. gemäß einer Absprache mit dem zuständigen Postzusteller seit mehreren Jahren jedenfalls zumindest einen Teil seiner Post zustellen hat lassen. Am 05.12.2011 ging beim AG um 17.04 Uhr ein Terminsaufhebungsantrag des Verteidigers ein, in dem dieser beantragte, den Termin vom 06.12.2011, 8:00 Uhr, aufzuheben. Zur Begründung trug der Verteidiger vor, dass sich anlässlich einer Besprechung mit dem Betr. zur Vorbereitung des für den Folgetag vorgesehenen Termins herausgestellt habe, „dass der Betr. keine Ladung zum Termin erhalten“ habe. Im Übrigen befinde sich der Betr. „ausweislich anliegender Buchungsbestätigung vom 03. bis 06.12.2011 in einem bereits im Oktober gebuchten Kurzurlaub.“ Aus der anliegenden Reservierungsbestätigung vom 10.10.2011 ging hervor, dass für den Betr. in der Zeit zwischen 03. und 06.12.2011 im Hotel R. in Tirol/Österreich eine Suite für 125,00 € pro Person/Tag inkl. Halbpension reserviert war und der Betr. eine Anzahlung in Höhe von 150,00 € geleistet hatte. Ausweislich des am selben Tag fertiggestellten Protokolls stellte das AG in der Hauptverhandlung vom 06.12.2011, zu der weder der Betr. noch sein Verteidiger erschienen waren, fest, dass die Ladungen ordnungsgemäß erfolgt seien und dass der Betr. nicht von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin entbunden worden sei. Nachdem der Schriftsatz des Verteidigers vom 05.12.2011 verlesen worden war, wurde der Einspruch des Betr. gemäß § 74 II OWiG verworfen.
2. Wie der Senat bereits in seiner ebenfalls das vorliegende Bußgeldverfahren betref-fenden Entscheidung vom 31.03.2011 ausgeführt hat, muss ein Verwerfungsurteil ge-mäß § 74 II OWiG regelmäßig u.a. eine vollständige Darstellung der Tatsachen enthal-ten, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen wurden und als solche auch prinzipiell geeignet sind, sowie eine sachgerechte Auseinandersetzung mit diesen. Andernfalls kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht beurteilen, ob diese Umstände vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind (vgl. BayObLG NZV 1999, 139/140). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. In den Urteilsgründen wird der Terminsaufhebungsantrag des Verteidigers vom 05.12.2011 nur unvollständig mitge-teilt. Dieser hatte nicht nur auf den angeblichen Ladungsmangel hingewiesen, sondern seinen Antrag unter Übergabe einer Reservierungsbestätigung mit einem bereits vor der Terminsverlegung gebuchten Kurzurlaub des Betr. begründet. Der Antrag des Ver-teidigers vom 05.12.2011 wurde weder abgelehnt noch ging das Gericht auf diesen Teil der Antragsbegründung im Urteil ein. Dies ist rechtsfehlerhaft (BayObLG NStZ-RR 1999, 187; VRS 61,48; OLG Köln VRS 1993, 186; OLG Jena VRS 1994, 350; Göhler-Seitz OWiG 16. Aufl. § 74 Rn. 34).
3. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler (§§ 337 I StPO, 79 III 1 O-WiG), weil das Vorbringen des Betr. in der hier vorliegenden Form von vornherein nicht geeignet war, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen.
a) Eine Entschuldigung ist nur dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betr. einerseits und seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erschei-nen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erschei-nen lassen, d.h. wenn dem Betr. unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der Bedeutung der Sache ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflicht-verletzung gemacht werden kann (OLG Bamberg DAR 2008, 217). Daran fehlt es vor-liegend.
b) Ob die Nichteinhaltung der Ladungsfrist ausnahmsweise die Annahme einer genü-genden Entschuldigung rechtfertigen kann, bedurfte hier keiner Entscheidung. Entge-gen dem Rechtsbeschwerdevorbringen wurde der Betr. nämlich am 23.11.2011 ord-nungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen, mithin die Ladungsfrist des § 46 I OWiG i.V.m. § 217 I StPO eingehalten. Dass ihm die Ladung nicht unter seiner Wohnanschrift zugestellt wurde, sondern gemäß §§ 46 I OWiG i.V.m. §§ 36, 37 StPO i.V.m. § 178 I Nr. 2 ZPO im Wege einer Ersatzzustellung in seinen früheren Geschäftsräumen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem der Betr. auch nach seinem Ausscheiden aus der Firma weiterhin in den Geschäftsräumen ein Postablagefach unterhalten, dort auf-grund einer Absprache mit dem Postzusteller laufend Post - darunter auch mehrere Terminsladungen im vorliegenden Bußgeldverfahren - entgegen genommen und damit den Rechtsschein hervorgerufen hat, er unterhalte dort weiterhin Geschäftsräume, muss er dorthin gerichtete Zustellungen gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu etwa Zöller ZPO 29. Aufl. § 178 Rn. 15 ff., insbes. Rn. 17 [zur Zurechnung einer Zustellung kraft Rechtsscheins]).
c) Sollte der Betr. gleichwohl die Terminsladung nicht erhalten und erst durch eine Rücksprache mit seinem Verteidiger verspätet vom Hauptverhandlungstermin Kenntnis erlangt haben, so ist ihm dies ohne weiteres vorwerfbar, nachdem er in dem vorliegen-den Bußgeldverfahren jederzeit mit Zustellungen zu rechnen hatte. Entsprechend sei-nem eigenen Rechtsbeschwerdevorbringen hätte der reservierte Kurzurlaub bei recht-zeitiger Kenntnis von der Ladung auch noch abgesagt werden können.
d) Dass sich der Betr. eigenen Angaben zufolge in der Zeit zwischen dem 03. und 06.12.2011, mithin also auch am Tag der Hauptverhandlung, urlaubsbedingt in Ti-rol/Österreich aufhielt, vermag sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht zu entschuldigen. Zwar wird ein lange vor dem Termin gebuchter oder zumindest reser-vierter Auslandsurlaub regelmäßig die Annahme einer genügenden Entschuldigung rechtfertigen (vgl. KK-OWiG/Senge 3. Aufl. § 74 Rn. 33). Im vorliegenden Fall wäre es dem Betr. jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände zumutbar gewesen, seinen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden und zu der auf 06.12.2011 angesetzten Hauptverhandlung zu erscheinen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine vorzeitige Beendigung des Kurzurlaubs – sollte der Betr. tatsäch-lich erst am Nachmittag des 05.12.2011 über seinen Verteidiger vom Termin Kenntnis erlangt haben – für den Betr. möglicherweise mit erheblichen Unannehmlichkeiten ver-bunden gewesen wäre. Derartige Unannehmlichkeiten hätte der Betr. jedoch insbeson-dere mit Blick darauf, dass er den Nichterhalt der Terminsladung allein selbst verschul-det hatte, auf sich nehmen müssen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Buß-geldverfahren, dem nicht lediglich ein unbedeutender Bagatellvorwurf zugrunde lag, bereits am 20.04.2010 eingeleitet worden und seit 21.09.2010 bei Gericht anhängig war und im Wesentlichen wegen einer Vielzahl von Terminsverlegungsanträgen des Betr. bzw. seines Verteidigers bis dato nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Hinzu kommt, dass sich auch die finanziellen Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung des Kurzurlaubs für den Betr. bei einem Übernachtungspreis von 125 € in Grenzen gehalten hätten (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2008 – 1 Ss 19/08 [bei juris] = VRR 2008, 393 f. [Burhoff]). Diese besonderen Umstände rechtfertigen es, die Abwesenheit des Betr. auf Grund eines bereits vor der Anberaumung des Haupt-verhandlungstermins gebuchten Kurzurlaubs ausnahmsweise nicht als entschuldigt anzusehen. Darauf, dass das Gericht über seinen kurzfristig durch seinen Verteidiger gestellten Antrag auf Terminsaufhebung noch vor der Hauptverhandlung entscheidet und diesem statt gibt, durfte der Betr. vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vertrauen (vgl. KG, Beschluss vom 20.07.1993 – 2 Ss OWi 80/93 = NZV 1993, 453 = VRS 85, 449 f.).
4. Die allgemeine Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg (wird ausgeführt).


Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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