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Entscheidungen

Zivilrecht

Gegenseitige Ansprüche, Ehegatten, unberechtigte Erstattung, Strafanzeige

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 14.05.2012, 21 UF 1337/11

Leitsatz: Zu den gegenseitigen Ansprüchen von Ehegatten bei unberechtigter Erstattung von Strafanzeigen


In pp.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 07.09.2011 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 567,63 EUR festgesetzt.


Gründe

I. Die Parteien streiten als getrennt lebende Ehegatten um den Ersatz von Verteidigerkosten, die dem Antragsteller auf Grund einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Antragsgegnerin entstanden sind.

Die seit 30.10.1993 verheirateten Parteien trennten sich am 08.09.2009. Der Antragsteller zog an diesem Tag aus der Ehewohnung aus, deren alleinige Mieterin die Antragsgegnerin auch vertraglich seit 01.12.2009 ist. Der Antragsteller bezog am 20.04.2010 eine eigene Wohnung. Mit Schriftsatz vom 23.04.2010, ergänzt durch Schriftsatz vom 22.06.2010, teilte die Antragsgegnerin der Staatsanwaltschaft Dresden mit, der Antragsteller habe ihr drei goldene Ringe, eine goldene Kette, goldene Ohrringe, ein goldenes Armband sowie einen daraus gefertigten Davidstern entwendet; ebenso ihr gehörende Unterlagen über die Eheschließung, sozialversicherungsrechtliche Unterlagen (sog. Arbeitsbuch), die Wohnung betreffende Verträge sowie einen Laptop des gemeinsamen Sohnes. Außerdem verweigere der Antragsteller die Herausgabe seiner Wohnungsschlüssel. Seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder komme er nicht nach, obwohl er als selbstständiger Fotograf tätig sei. Der Antragsteller habe nicht auf schriftlichem Weg zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aufgefordert werden können, weil sein Aufenthalt unbekannt sei. Dahingehende Erkundigungen bei dem Meldeamt und der Ausländerbehörde seien erfolglos geblieben. Gemeinsame Verwandte und Bekannte verweigerten diesbezüglich die Auskunft. Der Antragsteller bestritt gegenüber der Staatsanwaltschaft die Vorwürfe. Mit Schriftsatz vom 10.02.2011 nahm die Antragsgegnerin den "Strafantrag vom 23.04.2010" zurück. Die Staatsanwaltschaft Dresden stellte daraufhin mit Verfügung vom 18.02.2011 das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein unter Hinweis darauf, dass nach Rücknahme des Strafantrages gemäß § 247 StGB die Verfolgung des angezeigten Familiendiebstahls nicht mehr möglich sei. Die weitere Aufklärung der auf eine Verletzung der Unterhaltspflicht gerichteten Vorwürfe sei ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin nicht mehr möglich. Am 28.02.2011 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers als dessen Verteidiger für seine Tätigkeit 567,63 EUR in Rechnung.

Mit seinem Antrag erstrebt der Antragsteller die Erstattung dieser Kosten durch die Antragsgegnerin. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch gemäß § 823 BGB noch gemäß § 280 BGB i.V.m. § 1353 BGB. Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin bezogen auf die eheliche Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB liege nicht vor. Das eheliche Verhältnis sei durch den Auszug des Antragstellers bereits gestört gewesen sei. Der Antragsgegnerin könnten keine zu missbilligenden Beweggründe nachgewiesen werden.

Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers hat das Familiengericht die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen.

Gegen die Sachentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Ehe sei ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht. Außerdem liege mit der Ehe eine schuldrechtliche Sonderverbindung vor, die bei Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 1353 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 zur Schadensersatzpflicht führe. Eheleute unterlägen gemäß § 1353 Abs. 1 BGB einer Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb u.a. wechselseitige Strafanzeigen in finanziellen Angelegenheiten zu unterlassen seien. Die vorgeworfenen Straftaten seien von geringem Gewicht und im Übrigen aus der Luft gegriffen. Das Familiengericht habe übersehen, dass die Haftung bereits bei einfacher Fahrlässigkeit eintrete. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den Antragsteller zunächst auf die in Rede stehenden Gegenstände anzusprechen und gegebenenfalls zivilrechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen. Mit der Anzeige sei es ihr nur um die Erforschung seines Aufenthalts gegangen.

Die Antragsgegnerin begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Der Anfangsverdacht habe objektiv bestanden. Erfolglos habe sie versucht, den ihr nach der Trennung unbekannten Aufenthalt des Antragsgegners über das Meldeamt und das Ausländeramt zu ermitteln. Die Zustellung einer Klage sei ihr deshalb nicht möglich gewesen. Bei den Anwaltskosten handele es sich nicht um solche einer notwendigen Verteidigung.

Im Übrigen wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie das wechselseitige Vorbringen der Parteien Bezug genommen.

II. 1. Die Frage, ob die Entscheidung des Familiengerichts, es habe in Bezug auf die Zulassung der Beschwerde den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, in vollem Umfang durch den Senat überprüfbar ist (so offenbar neuerdings BGH - V. Zivilsenat -, NJW 2011, S. 1516 f. [BGH 04.03.2011 - V ZR 123/10]; BGH - IX. Zivilsenat -, MDR 2012, S. 245; a.A. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 19; zweifelnd auch BGH - VII. Zivilsenat -, NJW-RR 2011, S. 424 ff., [BGH 19.08.2010 - VII ZB 2/09] juris Rn. 13; zur Zulassung eines Rechtsmittels auf Gegenvorstellung bei willkürlich unterbliebener Zulassung vgl. auch BGH, NJW 2004, S. 2529 f. [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 182/03]), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, weil die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat (BGH, NJW-RR 2011, S. 424 ff., [BGH 19.08.2010 - VII ZB 2/09] juris Rn. 13: Wirksamkeit der Rechtsmittelzulassung kann wegen Erfolglosigkeit der Rechtsbeschwerde dahinstehen).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die aufgewendeten Anwaltskosten im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unter den Voraussetzungen des allgemeinen Haftungsrechts noch in Ansehung der besonderen Verpflichtungen zwischen Eheleuten.

a) Eine Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin besteht nicht nach allgemeinen Grundsätzen.

aa) Eine Haftung aus Delikt (§ 823 Abs. 1 und 2; § 826 BGB) oder wegen einer Pflichtverletzung aus einer rechtlichen Sonderverbindung i.V.m. § 280 BGB kann grundsätzlich nur unter sehr engen Voraussetzungen für den Fall in Betracht kommen, dass sich die Erstattung einer Strafanzeige als unbegründet erweist. Das Ingangsetzen und Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens, auch eines Strafverfahrens, hat zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich. Abgesehen von Ausnahmefällen muss der Rechtsschutzbegehrende seinem Gegner nicht außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haften. Alles andere würde die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren in bedenklicher Weise einengen (BVerfGE 74, 257 ff., [BVerfG 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85] juris Rn. 8 ff.; BGHZ 74, 9 ff., juris Rn. 15 ff.). Danach sind die der anderen Seite entstehenden Rechtsanwaltskosten zunächst den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuzuordnen (BVerfG, aaO., juris Rn. 9). Etwas anderes wird nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein objektiv unwahrer Sachverhalt wissentlich oder in leichtfertiger - d.h. grob fahrlässiger - Unkenntnis den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht wird (BVerfG, aaO., Rn. 11 f.; BGH, aaO., Rn. 23). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 469 StPO die Auferlegung von strafrechtlichen Verfahrenskosten eines objektiv unwahren Vorwurfs nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in Bezug auf den Anzeigeerstatter vorsieht.

bb) Danach kann eine Pflichtverletzung in Bezug auf den konkret erhobenen Vorwurf nicht festgestellt werden. Für das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung trägt der Antragsteller als Anspruchsteller nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast.

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in ihrer Strafanzeige einen objektiv unwahren Sachverhalt geschildert hat. Insbesondere in ihrem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schriftsatz vom 22.06.2010 hat sie mehrere in ihrem Eigentum stehende Gegenstände benannt und teilweise näher beschrieben, deren Entwendung durch den Antragsteller sie annahm. Der Antragsteller ist dem mit seiner Einlassung vom 21.09.2010 lediglich in der Weise entgegengetreten, dass er bezüglich einiger Gegenstände deren Existenz bestritt; sich ferner dahingehend äußerte, einige Gegenstände seien bereits mehrere Jahre zuvor veräußert worden oder stünden der Antragsgegnerin nicht zu. Die Sachverhaltsungewissheit geht im vorliegenden Verfahren zu Lasten des anspruchstellenden Antragstellers.

Auch der Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung kann mit Rücksicht auf die ausgebliebenen Unterhaltsleistungen des Antragstellers für die gemeinsamen minderjährigen Kinder und die unstreitig ausgeübte Tätigkeit als Fotograf nicht von vornherein als abwegig angesehen werden. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II bezog, muss nicht zwingend gegen seine - u.U. durch Zurechnung fikiven Einkommens gegebene - Leistungsfähigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinn sprechen.

Die Rücknahme des Strafantrages durch die Antragsgegnerin kann nicht als deren Eingeständnis gewertet werden, die ursprünglich erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend gewesen. Die Motive für die Rücknahme können gerade bei getrennt lebenden Eheleuten vielfältig sein. Der Antragsteller vermutet selbst, es könne der Antragsgegnerin bei der Anzeigeerstattung vorrangig um die Ermittlung seines Aufenthalts gegangen sein. Selbst wenn diese Annahme zuträfe, müssten die Vorwürfe der Antragsgegnerin nicht notwendig unrichtig sein. Die Staatsanwaltschaft hat offenbar auch keinen Anfangsverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Antragsgegnerin wegen des Verdachts einer Straftat nach § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) gesehen.

b) Eine Ersatzpflicht ergibt sich nicht auf Grund der Verletzung einer Pflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 1353 BGB).

aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Erstattung einer - ergebnislos gebliebenen - Strafanzeige unter den hier gegebenen Umständen überhaupt geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht im Hinblick auf § 1353 BGB auszulösen. Nach herrschender Meinung kann ein Ehegatte einen Vermögensschaden, den ihm der andere durch Verletzung aus der Ehe folgender Pflichten zufügt, nach den allgemeinen Vorschriften nur ersetzt verlangen, wenn die Pflichtverletzung eine rein vermögensrechtliche oder geschäftsmäßige Handlung ohne Bezug zum persönlichen Bereich der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft (vgl. dazu Hahn, in: Beck`scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.02.2012, § 1353 Rn. 38; Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 1353 Rn. 50; Palandt-Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1353 Rn. 14 f.). So kommen Schadensersatzansprüche etwa in Betracht, wenn es ein Ehegatte pflichtwidrig unterlässt, an der Minimierung der gemeinsamen finanziellen Lasten mitzuwirken, insbesondere bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung (BGH, NJW 1977, S. 378 [BGH 13.10.1976 - IV ZR 104/74]; Palandt-Brudermüller, aaO., Rn. 12 ff.; Hahn, aaO., Rn. 22 f.; zum Anschwärzen beim Arbeitgeber, um den anderen in seinem Vermögen zu schädigen, vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1996, S. 32 ff.). Ob ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, wenn - wie hier - die Antragsgegnerin Anzeige erstattet, weil der Antragsgegner ihr und den gemeinsamen Kindern gegenüber Straftaten begangen habe, möglicherweise auch, um seinen Aufenthalt für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu ermitteln, erscheint eher zweifelhaft, kann aber im Ergebnis dahinstehen.

bb) Als Ausprägung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind Eheleute gehalten, einander Beistand und Fürsorge zu gewähren. Daraus abgeleitet wird u.a. auch die grundsätzliche Verpflichtung, Strafanzeigen gegen den anderen zu unterlassen (BGH FamRZ 1963, S. 515; FamRZ 1964, S. 493 [495]; Hahn, aaO., Rn. 17; Voppel, in: Staudinger, BGB, Stand: April 2007, § 1353 Rn. 60 m.w.N.). Dies gilt nicht nur für bewusst oder leichtfertig falsche Strafanzeigen, sondern auch für an sich zutreffende Beschuldigungen (Voppel, aaO.).

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht schrankenlos. Vielmehr ist bei der wertenden Gesamtbetrachtung, ob das Verhalten als ehewidrig anzusehen ist, auch zu berücksichtigen, welche Motive den Anzeigeerstatter bewegen; insbesondere ob diese auf einer mit dem sittlichen Wesen der Ehe vereinbaren Gesinnung beruhen, was nicht der Fall ist, wenn Rachsucht, Gehässigkeit oder die Absicht, den Partner zu schädigen, Triebfeder des Handelns sind (Voppel, aaO.). Erheblich ist dabei auch, ob die Anzeige auf einem ehewidrigen Verhalten des anderen beruht (BGH, FamRZ 1964, S. 493 [495]). Das Vorgehen des Anzeigeerstatters ist auch dann nicht als Pflichtverletzung zu werten, wenn sich die Straftat des Ehegatten gegen diesen richtet und Wiederholung droht (Voppel, aaO., Rn. 61; Hahn, aaO.).

cc) Danach kann hier nicht von einer Verletzung der aus der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Pflichten durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, ist nicht nachgewiesen, dass die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen, was nach den vorliegenden Beweislastregeln zu Lasten des Antragstellers geht.

(1) Eine ehefeindliche Gesinnung der Antragsgegnerin kann im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung nicht festgestellt werden.

Dass es ihr vorrangig darum gegangen wäre, dem Antragsteller zu schaden, liegt nicht auf der Hand. Sie hat nicht einen von den ehelichen Verhältnissen losgelösten Sachverhalt zur Anzeige gebracht, etwa im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers oder seinem sonstigen Verhalten im Geschäftsverkehr. Vielmehr betrifft der Gegenstand der Anzeige ein - nach ihrer Version - strafbares Verhalten ihr bzw. den gemeinsamen Kindern gegenüber. Da die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller die Grenzen des Rechts gegenüber der Antragsgegnerin überschritten hat, kann von ihr schwerlich erwartet werden, mit Rücksicht auf § 1353 Abs. 1 BGB von der Beantragung eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens Abstand zu nehmen.

Von einer ehefeindlichen Gesinnung geht offenbar auch der Antragsteller selbst im Grunde nicht aus. Vielmehr nimmt er an, die Antragsgegnerin sei vorrangig an der Ermittlung seines Aufenthalts interessiert gewesen. Diese Intention wäre jedoch noch nicht für sich gesehen verwerflich, denn das Strafverfahren dient auch dem Opferschutz (vgl. etwa §§ 403 ff. StPO). Die Antragsgegnerin hatte offenbar auch keine andere aussichtsreiche Möglichkeit, den Verbleib der von ihr beschriebenen Gegenstände zu klären. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hatte sie ab September 2009 bis zur Erstattung der Strafanzeige im April 2010 keine Kenntnis vom Aufenthalt des Antragstellers. Dass dieser gelegentlich unangekündigt in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung erschien, um noch verbliebene Sachen abzuholen, steht dem nicht entgegen. Verwandte und Bekannte des Antragstellers erteilten ihr keine Auskunft. Die Antragsgegnerin muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, sie hätte Schriftsätze für den Antragsteller an ihre eigene Anschrift zustellen lassen können. Für die Frage der Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes ist gemäß § 7 Abs. 1 BGB u.a. der Domizilwille des Betroffenen maßgeblich (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 7 Rn. 7). Hierdurch entstand für die Antragsgegnerin eine erhebliche Ungewissheit, was die Wirksamkeit der Zustellungen angeht, auf die sie sich nicht einlassen musste.

(2) Die Antragsgegnerin hat gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Sachverhalt geschildert, wonach der Antragsteller Straftaten gegenüber ihrem Eigentum begangen hätte. Insofern drohte auch die Wiederholung, weil der Antragsteller jedenfalls zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung offenbar noch über einen Wohnungsschlüssel verfügte.

(3) Die ehelichen Bande der Parteien waren zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung und des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens in Folge des Auszugs des Antragstellers und der nachfolgenden mehrmonatigen Trennung bereits deutlich gelockert. Zwar lagen noch nicht die Voraussetzungen für die Scheidung auf Grund Zerrüttung der Ehe i.S.v. §§ 1565 f. BGB vor, sodass die Verpflichtung zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht gemäß § 1353 Abs. 2 BGB aufgehoben war. In welchem Umfang die Beachtung der aus dem Eheverhältnis erwachsenden Pflichten wechelseitig eingefordert werden kann, wird jedoch auch dadurch beeinflusst, ob es sich um eine sog. intakte Ehe handelt oder - wie im vorliegenden Fall - das persönliche Verhältnis nachhaltig gestört ist, was sich etwa durch eine längere Trennungszeit zeigt (Palandt-Brudermüller, aaO., § 1353 Rn. 15; Roth, aaO., Rn. 31).

(4) Bezogen auf die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen wegen der Unterschiedlichkeit der Rechtsmaterien sowie der ehelichen und der arbeitsrechtlichen Verhältnisse generell Bedenken, schadensersatzrechtliche Erwägungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rufschädigender oder strafrechtlich relevanter Sachverhalte zu verallgemeinern. Im Übrigen beinhaltet - wie bereits ausgeführt - die Anzeige der Antragsgegnerin nicht den Vorwurf irgendeines strafbaren Verhaltens des Antragstellers, sondern gerade eines solchen ihr gegenüber.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 35 FamGKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vor. Der Sachverhalt kann unter Bezugnahme auf die bereits ergangene höchstrichterliche Judikatur entschieden werden.

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