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Entscheidungen

StPO

Fortwirkung, Pflichtverteidigerbestellung,Wiederaufnahmeverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 23.05.2012 - 4 Ws 46/12 -

Leitsatz: Die im Ursprungsverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers wirkt bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens fort.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
4 Ws 46/12
In der Strafsache

gegen pp.

wegen Menschenhandels u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 23. Mai 2012 beschlossen:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2011 wird verwor-fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e :

Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in fünf Fällen, Menschenhandels zum Zwecke der se-xuellen Ausbeutung in drei Fällen, schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in elf Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Jugendli-chen in 32 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit Ver-breitung pornographischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 22. April 2009 rechtskräftig. Am 22. November 2011 hat der Angeklagte, dem durch Beschluss vom 23. Juni 2008 Rechtsanwältin S. zur Pflichtverteidigerin bestellt worden ist, beantragt, ihm zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmever-fahrens Rechtsanwältin J. beizuordnen. Diesen An- trag, dem Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 beigetreten ist, hat das Landgericht Berlin mit dem ange-fochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Die hier-gegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO), aber nicht begründet.

1. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dazu ausgeführt:

„Die Bestellung eines Verteidigers nach § 364a StPO kommt, da die Bestellung bzw. Pflichtverteidigerbestellung im Er-kenntnisverfahren bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO fortdauert, nur dann in Betracht, wenn zuvor kein Verteidiger mitgewirkt hat oder dessen Vollmacht erloschen oder die Beiordnung als Pflichtverteidiger aufgehoben worden ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. November 1995 – 4 Ws 227/95 –, 12. September 2000 – 4 Ws 153/00 - und 4. Mai 2005 – 4 Ws 23/05 -).

So liegt der Fall hier nicht. Der Verurteilte hat bereits eine Pflichtverteidigerin. Ihm ist im Erkenntnisverfahren durch Beschluss vom 23. Juni 2008 Rechtsanwältin S. , als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Deren Beiordnung ist bisher nicht aufgehoben worden. Gründe, die ausnahmsweise eine Rücknahme der Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

Zwar ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus der Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund zulässig ist. Als wichtiger Grund kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidi-gung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet. Die Entpflichtung eines Pflichtvertei-digers kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der An-geklagte dies wünscht, sondern nur dann, wenn dieser glaub-haft macht oder sonst ersichtlich ist, dass hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere wenn das Vertrauens-verhältnis zu dem bisherigen Verteidiger ohne Verschulden des Mandanten ernsthaft gestört ist. Dabei reicht der bloße Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis nicht aus, einen Verteidigerwechsel zu rechtfertigen. Denn der Ange-klagte hat keinen Anspruch auf Abberufung eines Verteidi-gers, zu dem er kein Vertrauen zu haben glaubt. Vorausset-zung dafür ist vielmehr, dass der Angeklagte konkrete Um-stände darlegt und gegebenenfalls nachweist, die bei der gebotenen objektiven Betrachtung aus Sicht eines verständi-gen Angeklagten eine Erschütterung seines Vertrauens zu dem bestellten Pflichtverteidiger nahe legen und deshalb besor-gen lassen, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sach-gerecht geführt werden kann (KG, Beschlüsse vom 12. März 2008 – 2 Ws 104 – 106/08 und 3. November 2010 – 2 Ws 596/10).

Vorliegend trägt der Verurteilte keine Gründe vor, die eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsan-wältin S. belegen.

Die Behauptung des Verurteilten, Rechtsanwältin S. habe ihm wichtige Aktenbestandteile vorenthalten, ist durch keine Tatsachen belegt. Der Verurteilte teilt schon nicht mit, welche wichtigen Aktenbestandteile ihm konkret vorenthalten worden sein sollen. Stattdessen trägt er summarisch vor, Rechtsanwältin S. habe ihm lediglich drei Bände Akten zur Kenntnis gegeben, während er erfahren habe, dass in seinem Verfahren zwanzig Aktenbände existierten.

Der von dem Verurteilten weiter erhobene Vorwurf, er habe seine hohe Haftstrafe seiner Pflichtverteidigerin zu ver-danken, zeugt eher von einer fehlenden Auseinandersetzung des Verurteilten mit seinen Taten und den ihnen zugrunde liegenden Ursachen, als dass er als Beleg für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Verurteilten und seiner Pflichtverteidigerin vom Standpunkt eines vernünfti-gen und verständigen Beschuldigten dienen kann.

Auch die Behauptung des Verurteilten, dass seine Pflicht-verteidigerin für ihr weiteres Tätigwerden eine Anzahlung von 1.000,- € von dem Verurteilten gefordert haben soll, kann nicht als Beleg für eine ernsthafte Störung des Ver-trauensverhältnisses dienen, denn der Pflichtverteidigerin ist es unbenommen, dem Verurteilten den Abschluss einer Ho-norarvereinbarung anzutragen. Hierbei handelt es sich nicht um einen derart ungewöhnlichen Vorgang, dass sich daraus ernsthaft Schlüsse auf eine Störung des Vertrauensverhält-nisses ziehen ließen.

Schließlich kann auch das Schreiben von Rechtsanwältin St. vom 11. Januar 2012 nicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage führen, denn aus ihm geht nicht einmal ansatzweise hervor, wodurch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Ver-urteilten und der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin S. ernsthaft gestört sein soll.“

2. Dies trifft zu. Das Landgericht hat die Bestellung von Rechtsanwältin J. zu Recht versagt, weil die am 23. Juni 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin S. zur Pflichtverteidigerin in dem Wiederaufnahmeverfahren fort-besteht. Lediglich ergänzend merkt der Senat an:

a) An der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Recht-sprechung, die die Fortwirkung einer Pflichtverteidigerbestel-lung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnah-meverfahrens angenommen hat, ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage festzuhalten.

Zwar ist der Gesetzeswortlaut mehreren Interpretationen zu-gänglich, denn mit dem in §§ 364a und b StPO aufgeführten Ver-teidiger kann sowohl der im Erkenntnisverfahren bestellte Ver-teidiger als auch – im Falle fehlender Fortwirkung der Bestel-lung – ausschließlich der erst im Wiederaufnahmeverfahren ge-wählte Verteidiger gemeint sein. Auch ist der Gegenmeinung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2009 – 1 Ws 205/09 - = NStZ-RR 2009, 208; LG Mannheim, Beschluss vom 2. August 2010 – 6 Qs 10/10 - ) zuzugeben, dass die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Ansicht (vgl. Schmidt in KK-StPO, 6. Aufl., § 364a Rdn. 2, m.w.Nachw.) in Einzelfällen zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann. Jene Ansicht hat die Fortwirkung der Bestellung verneint. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine Verteidigerbestellung grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils ende und eine Kontinuität mit dem Ursprungsverfahren häufig schon wegen des Zeitablaufs bis zum Wiederaufnahmeverfahren nicht gegeben sei. Zudem trete eine schwerlich zu rechtfertigende Belastung des Steuerfiskus dadurch ein, dass ein Pflichtverteidiger durch die Einreichung aussichtsloser Wiederaufnahmeanträge einen zusätzlichen Gebührenanspruch erwerbe, ohne dass ihm das Korrektiv einer Prüfung nach §§ 364a und b StPO entgegengehalten werden kann.

Die Verpflichtung der öffentlichen Hand, unsinnige Anträge oder Rechtsmittel (vor-)finanzieren zu müssen, kann allerdings in ähnlicher Weise auch im Erkenntnisverfahren bestehen. Auch das zeitliche Argument schlägt nicht durch. Zum einen stellt die Antragstellung erst Jahre nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht den Regelfall dar. Im Fall einer zeitnahen Antragstellung verfügt ein im Ursprungsverfahren bestellter Verteidiger, der an der Beweisaufnahme mitgewirkt hat, schon aufgrund der noch präsenten Kenntnisse grundsätzlich über die größere Sachkunde als ein neuer Verteidiger. Dies gilt gerade auch in Bezug auf die Besonderheiten von Wie-deraufnahmeverfahren, in denen die Geeignetheit der vorge-brachten neuen Tatsachen oder Beweismittel in Verbindung mit den im Ursprungsverfahren erhobenen Beweisen zu prüfen sind (§ 359 Nr. 5 StPO). Zum anderen können auch im Erkenntnisver-fahren, zum Beispiel aufgrund einer vorläufigen Einstellung gemäß § 205 StPO, längere Verzögerungen des Verfahrens eintre-ten, die eine (erneute) Einarbeitung des bereits bestellten Verteidigers erforderlich werden lassen, ohne dass dies seine Auswechslung rechtfertigte.

Entscheidend für die hier vertretene Rechtsauffassung sprechen darüber hinaus die den §§ 364a und b StPO zugrunde liegenden Vorstellungen des Gesetzgebers. Dieser ist ausweislich des von dem Bundestag unverändert beschlossenen Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1975 (1. StVRG; BGBl. 1974, 3393) von einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung bis zum rechtskräftigen Wieder-aufnahmebeschluss ausgegangen (vgl. BT-Drucksache 7/551, 12 und 88 f.). Eine von diesem Verständnis abweichende Interpretation hat sich auch im Gesetzeswortlaut nicht niedergeschlagen, wie der wegen des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Gesetzesmaterien zur Wortlautinterpretation angebrachte Vergleich der §§ 143 sowie 364a und b StPO verdeutlicht. Wäh-rend in den letztgenannten Normen lediglich allgemein von einem Verteidiger die Rede ist, bezieht sich § 143 StPO einschränkend nur auf den gewählten Verteidiger. Wäre der Gesetzgeber nicht von einer Fortwirkung der Bestellung ausgegangen, hätte er einen ähnlichen Wortlaut auch in den §§ 364a und b StPO gewählt.

Eine im Hinblick auf die erwähnten Kritikpunkte gewünschte Än-derung der gesetzlichen Regelungen bliebe allein der gesetzge-berischen Entscheidung vorbehalten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin S. einen Par-teiverrat (§ 356 StGB) begangen haben könnte, liegen nicht vor. Sie lassen sich insbesondere nicht der insofern unkonkreten Beschwerdebegründung entnehmen, in der zwar jener Vorwurf erhoben, aber nicht mit konkretem Tatsachenvorbringen erläutert worden ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich pauschal angemerkt, die Verteidigerin habe „alles falsch ge-macht, was man falsch machen kann, jedenfalls als Anwältin“.

c) Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken, ob die im Mai 2008 und im März 2011 an ihn gerichteten Gebühren-forderungen der Pflichtverteidigerin in Höhe von 500,-- und von 1.000,-- Euro dem Gesetz entsprochen haben, sind nicht ge-eignet, eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu belegen. Eine in den Erklärungen der Pflichtverteidigerin enthaltene Verknüpfung zwischen ihren Forderungen auf ein (zu-sätzliches) Honorar und ihrem weiteren anwaltlichen Engagement, die geeignet wäre, die Grundlage für ein Vertrauen zu dem Pflichtverteidiger zu zerstören (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 4 Ws 3/12 - ), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

d) Auch nach den für einen einvernehmlichen Pflichtverteidi-gerwechsel geltenden Grundsätzen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 143 Rdn. 5a, m.w.Nachw.) besteht – abgesehen von der in diesem Fall vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 364b StPO - trotz der Einverständniserklärung der Pflichtverteidigerin vom 11. Januar 2012 kein Anlass, deren Beiordnung aufzuheben und Rechtsanwältin J. als Pflichtverteidigerin zu bestellen. Ein Wechsel darf nur erfol-gen, wenn das Verfahren nicht verzögert wird und mit dem Pflichtverteidigerwechsel keine Mehrbelastung der Staatskasse verbunden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 4 Ws 11/10 – m.w.Nachw.). Den danach erforderlichen Gebührenverzicht hat Rechtsanwältin J. – auch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Februar 2012, in dem erneut ihre Bestellung zur Pflichtverteidigerin beantragt worden ist – bislang nicht erklärt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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