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Entscheidungen

Haftfragen

Ausführung, Maßregelvollzug, Fesselung.

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2012 - III - 1 Vollz (Ws) 278/12

Leitsatz: Die Fesselung eines im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung kann auf § 18 Abs. 3 MRVG NW i.V.m. § 5 Abs. 2 MRVG NW als Rechtsgrundlage gestützt werden.
Für Lockerungsmaßnahmen erlaubt § 18 Abs. 3 MRVG NW ihre Verbindung mit Auflagen und Weisungen. Die Aufzählung in § 18 Abs. 3 MRVG NW ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Eine Fesselung kann eine zulässige Auflage sein.


Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 31.07.2012 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Gründe
I.
Der Betroffene ist durch das Landgericht Bochum mit Urteil vom 21.06.1989 rechts­kräftig wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah­ren verurteilt worden. Gleichzeitig ist seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Der Betroffene befindet sich zur Zeit in der Unter­bringung nach § 63 StGB.

Bei dem Betroffenen wurde eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und para­noiden Zügen (ICD 10: F 60.2), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, in beschützender Umgebung gegenwärtig abstinent (ICD 10: F 10.21) sowie eine leichte Intelligenz­minderung (ICD 10: F 70.1) diagnostiziert. Er verfügt über eine äußerst geringe Frustrationstoleranz mit affektiven Dysbalancen und Impulsivität, große Egozentrik bei der Durchsetzung seiner Wünsche, eine hohe Störbarkeit und fehlende Fähigkeit zur Selbstreflexion und Antizipation. Bei Interessengegensätzen reagiert er rasch gereizt. Seine Taten bestreitet er und lehnt psychotherapeutische Angebote offen ab.

Der Betroffene äußerte den Wunsch, an der Beerdigung seiner Mutter am 24.06.2011 teilnehmen zu können. Dies wurde ihm durch die Maßregelvollzugsein­richtung ermöglicht, die allerdings auf einer Fesselung (sog. halbe Hamburger Fes­selung, bei der ein Fuß und eine Hand mit einer Kette verbunden werden, was bei geschickter Kleidung kaum sichtbar ist) bestand. Neben der Beerdigung konnte der Betroffene auch das anschließende familiäre Beisammensein aufsuchen. Anlass für die Fesselungsentscheidung war, dass die Maßregelvollzugseinrichtung vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes, insbesondere der Kontrollschwäche, Erregbarkeit und Neigung zu dysfunktionalem, teilweise ungesteuertem Verhalten einen erhöhten Sicherungsbedarf sah. Noch am 17.06.2011 hatte der Betroffene im Rahmen einer BPK in einer Frustrationssituation gleich zu Anfang so reagiert, dass er unvermittelt aufsprang, die beteiligten Mitarbeiter verbal attackierte, seinem Stuhl einen heftigen Stoß versetzte und Türen knallend den Raum verließ.

Mit Schreiben vom 27.06.2011 hat der Betroffene durch seinen Verteidiger Wider­spruch gegen die Fesselungsmaßnahme eingelegt. Den Widerspruch hat der Lan­desbeauftragte für den Maßregelvollzug mit Bescheid vom 07.11.2011 zurückgewie­sen. Er hat den Widerspruch als Fortsetzungsfeststellungswiderspruch behandelt und ausgeführt, dass die Fesselung auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 MRVG NW i.V.m. den Vorschriften des VWVG NW rechtmäßig erfolgt sei.

Gegen den am 15.11.2011 zugestellten Bescheid des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug hat der Betroffene durch seinen Verteidiger auf gerichtliche Ent­scheidung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angetragen. Es soll festge­stellt werden, dass die Fesselung contra legem erfolgt ist und deswegen rechtswidrig war, hilfsweise, dass die Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs nicht vorgele­gen haben und deswegen die Fesselung rechtswidrig war, weiter hilfsweise, dass die Fesselung unverhältnismäßig war. Er beruft sich insbesondere darauf, dass eine Rechtsgrundlage für eine Fesselung fehle. Die Vorschriften für den unmittelbaren Zwang – auf die sich die Maßregelvollzugseinrichtung zuletzt berufen hat - seien nicht anwendbar.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss verworfen. Sie hat sich den Ausführungen der Maß­regelvollzugsabteilung in ihrem Nichtabhilfebescheid angeschlossen, wonach die Fesselung nach § 22 Abs. 1 MRVG NW i.V.m. den Vorschriften des VwVfG NW ge­rechtfertigt gewesen sei.

Gegen diesen am 02.05.2012 zugestellten Beschluss hat der Betroffene durch sei­nen Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt. Er erhebt die Verfahrensrüge der Ver­letzung rechtlichen Gehörs und die Sachrüge. Der Beschluss lasse eine Auseinan­dersetzung mit der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des LG Paderborn (R&P 2009, 154) vermissen. Auch habe das Gericht ein konkretes Ent­weichungsrisiko nicht hinreichend selbst gewertet.

Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug hat sich der Rechtsauffassung des Landgerichts angeschlossen.

II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 138 Abs. 3, 116 StVollzG) und wird zur Siche­rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG) zugelassen. Von der angefochtenen Entscheidung geht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. Hierfür reicht es, wenn eine Strafvollstreckungskammer von der Rechtsprechung einer anderen Strafvollstreckungskammer abweicht (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 116 Rdn. 2). Das ist hier der Fall. Die vor­liegende Entscheidung steht im Widerspruch zur Entscheidung des LG Paderborn vom 09.03.2009 – Vollz B 500/08 (11a) – (R&P 2009, 154).

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 StVollzG).

2.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entschei­dung mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung zurückgewie­sen.

a) Die Fesselung des Betroffenen in der hier geschehenen Form anlässlich der Teil­nahme an der Beerdigung seiner Mutter nebst Beisammensein mit den Verwandten war rechtmäßig.

Die Fesselung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 MRVG NW sowie § 18 Abs. 3 MRVG NW. Nach § 18 Abs. 1 S. 5 und 6 MRV NW können auch Patien­ten, die aus Gründen des Behandlungszwecks keine Lockerungen erhalten, zu Erle­digung familiärer Angelegenheiten – wie hier – Lockerungen erhalten. Zu den Locke­rungen gehört auch die hier vorgenommene Ausführung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. MRVG NW), also das Verlassen der Maßregeleinrichtung in Begleitung (vgl. LT-Drs. 12/3728 S. 39).

Für Lockerungsmaßnahmen erlaubt § 18 Abs. 3 MRVG NW, dass diese mit Auflagen und Weisungen verbunden werden können. Dabei kommen nicht nur die dort ge­nannten Auflagen und Weisungen in Betracht. Wie sich aus dem Wortlaut („insbe­sondere“) ergibt, handelt es sich vielmehr um eine beispielhafte Aufzählung. Das be­stätigen auch die Gesetzesmaterialien, in denen es zu § 18 Abs. 4 MRVG NW – E, der dem heutigen § 18 Abs. 3 MRVG NW entspricht, heißt: „Die Aufzählung der Auf­lagen und Weisungen in Absatz 4 ist nicht abschließend“.

Eine Auflage, das ergibt sich aus der allgemeinen Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NW, ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, wobei es sich um eine vom Hauptverwaltungsakt abtrennbare Maßnahme handeln muss (Prütting MRVG NW 2004 § 18 Rdn. 28). Mangels eigener Definition im MRVG NW ist davon auszugehen, dass sich der Ge­setzgeber hinsichtlich des Begriffs der Auflage an der allgemeinen verwaltungsrecht­lichen Bedeutung nach dem VwVfG des Landes orientiert hat. Die Form der Auflage (ob schriftlich oder mündlich) ist gleichgültig (vgl. Prütting a.a.O. Rdn. 28). Bei der Anordnung der Fesselung anlässlich der Teilnahme des Betroffenen an den Beerdi­gungsfeierlichkeiten handelte es sich um eine solche Auflage, denn sie schrieb dem Betroffenen, der Begünstigter der Genehmigung zur Ausführung war, vor, eine Fes­selung zu dulden. Sie ist auch vom Hauptverwaltungsakt abtrennbar.

Diese Einschränkung durfte dem Betroffenen nach § 5 S. 2 MRVG NW auferlegt werden, da das Gesetz eine besondere Regelung zur Zulässigkeit oder Unzulässig­keit von Fesselungen bei derartigen Ausführungen nicht enthält, sondern mit § 18 Abs. 3 MRVG NW eine allgemeine Auflagenermächtigung mit bloßer Beispielsauf­zählung enthält. § 5 Abs. 2 MRVG NW wird dementsprechend auch nicht von § 21 MRVG NW verdrängt (so aber LG Paderborn R&P 2009, 154, 155), denn die vorlie­gende Konstellation ist nicht von dieser Vorschrift, sondern von § 18 MRVG NW er­fasst. Die hier angeordnete Auflage ist auch in ihrer Eingriffsintensität den Auflagen der Beispielsaufzählung in § 18 Abs. 3 MRVG NW vergleichbar.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob hier (ggf. auch) die Regelungen über den unmittelbaren Zwang als gesetzliche Grundlage herangezogen werden können (so wohl KG Berlin bei Matzke NStZ 2002, 527 unter Nr. 9).

Stehen also einer Ausführung – wie hier – an sich Sicherheitsbedenken entgegen, so ist die Maßregelvollzugseinrichtung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ge­halten, zu prüfen, ob nicht den Sicherheitsbedenken durch entsprechende Auflagen Rechnung getragen werden kann, um nicht die Ausführung generell ablehnen zu müssen (was auch vorliegend die Alternative gewesen wäre). Letztlich hat es der Betroffene dann in der Hand, ob er von der Ausführung aus besonderen Gründen unter ihm auferlegten Einschränkungen noch Gebrauch machen will oder nicht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die nicht mit einer Fundstelle belegte Be­hauptung in der Entscheidung des LG Paderborn (R&P 2009, 154, 155), dass der Regierungsentwurf in § 18 Abs. 1 eine Fesselung vorgesehen habe, die in den Aus­schussberatungen dann aber der ärztlichen Behandlung nach § 17 Abs. 3 MRVG NW zugeordnet worden sei, anhand des Entwurfes der Landesregierung vom 03.03.1999 (LT-Drs. 12/3729) und der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales, u.a. vom 26.05.1999 (LT-Drs. 12/3953) nicht nachvollzogen werden kann.

Die Auflage war für Sicherheit auch unerlässlich. Bei dem Betroffenen besteht ein Krankheitsbild, aufgrund dessen er zu hoher Impulshaftigkeit, Kontrollschwächen und Erregbarkeit neigt. Ein solches Verhalten hatte sich erst wenige Tage vor der Ausfüh­rung des Betroffenen im Rahmen der BPK vom 17.06.2011 gezeigt. Auch wenn es dabei nicht zur Gewaltanwendung gegen Menschen gekommen ist, so bestand doch angesichts des Krankheitsbildes des Betroffenen, angesichts der von ihm begange­nen Anlasstaten und angesichts des Umstandes, dass sich bei einer solchen Ausfüh­rung, noch dazu in einer solchen Sondersituation, wie der Beerdigung der eigenen Mutter, nicht vorhersehbare Anreize für plötzliche Impulsdurchbrüche ergeben könnten, welche schließlich doch zu einer Schädigung anderer Menschen oder zur Flucht des Betroffenen hätten führen können. Angesichts der zu gewärtigenden Plötzlichkeit und Heftigkeit solcher Impulsdurchbrüche ist es – unter dem hier zu Grunde zu legenden Maßstab des § 115 Abs. 5 StVollzG – nicht als ermessensfeh­lerhaft zu beanstanden, wenn die Maßregelvollzugseinrichtung die Sicherheit nicht schon durch die die Ausführung begleitende Person gewahrt sieht, sondern nur durch eine zusätzliche Fesselung. Warum die Annahme lebensfremd sein sollte, dass der Betroffene die Beerdigung seiner Mutter zur Flucht nutzen könnte (wie der Betroffene meint), erschließt sich bei dieser Sachlage nicht.

Die Fesselung war auch verhältnismäßig, was die Art ihrer Durchführung anging. Sie wurde so durchgeführt, dass Dritte möglichst wenig oder keine Kenntnis von ihr er­langen konnten, da sie durch geschickte Kleidung verdeckt werden konnte. Eine zu­sätzliche Stigmatisierung, sofern eine solche angesichts der ohnehin vorhandenen Begleitperson überhaupt gegeben sein sollte, konnte so auf ein Minimum reduziert werden.

Aus der Entscheidung des BVerfG vom 20.06.2012 (2 BvR 865/11), auf die sich der Betroffene – allerdings ohne nähere Ausführungen – beruft, ergibt sich nichts ande­res. Im Gegenteil lässt sich daraus eher die Überzeugung gewinnen, dass das BVerfG eine Fesselung bei einer Ausführung für verfassungsrechtlich möglich er­achtet. Der dortige Betroffene hatte Lockerungen (die ihm gänzlich verweigert wurde) „hilfsweise mit justizüblicher Fesselung“ beantragt. Das BVerfG beanstandet inso­weit, dass der Beschluss des Landgerichts sich mit keinem Wort zu der Frage, „wes­halb die Lockerungsvoraussetzungen auch bei Ausführung trotz der damit verbunde­nen und verbindbaren Sicherungsvorkehrungen nicht gegeben sein sollte“ (Hervorh. durch Senat). Im Übrigen hat sich das Landgericht – anders als im vom BVerfG ent­schiedenen Fall – nicht auf allgemeine Erwägungen zurückgezogen, sondern an konkreten Tatsachen orientiert die Überzeugung gewonnen, dass es zutreffend war, eine Ausführung nur unter zusätzlicher Fesselung zu gewähren.

b) Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist – ungeachtet der Bedenken gegen ihre Zulässigkeit – jedenfalls unbegründet. Der Umstand, dass das Landgericht sich nicht explizit zu dem Vorbringen des Betroffe­nen geäußert und auf die Entscheidung des LG Paderborn R&P 2009, 154 einge­gangen ist, lässt nicht darauf schließen, dass der Richter den entsprechenden Vor­trag etwa überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Entschei­dungsüberlegungen einbezogen hat. Für den Fall des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, der gar keiner Begründung bedarf, ist dies auch verfassungsge­richtlich anerkannt (BVerfG Beschl. v. 23.08.2005 – 2 BvR 1066/05; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.06.2003 – 1 StR 150/03 m.w.N.). Im vorliegenden Fall zeigt sich zudem daran, dass in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich auch auf den Wider­spruch des Betroffenen vom 29.06.2011 verwiesen wird, dass dieser Grundlage des Beschlusses war.

III.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.

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