Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Sachverständiger, Bestimmung, Gericht, Anfechtbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.07.2012 - 1 Ws 324/12

Leitsatz: Die Auswahl eines Sachverständigen durch das Gericht ist auch im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB gemäß § 305 Satz 1 StPO der Beschwerde entzogen.


In der Maßregelvollzugssache

pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.;
hier: Beschwerde des Untergebrachten gegen die Bestimmung eines Sachverständigen

erlässt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg folgenden


Beschluss


Die Beschwerde des Untergebrachten W. W. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Re-gensburg mit dem Sitz in Straubing vom 15. Mai 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.


Gründe:


I.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 28.8.2005 aufgrund Urteils des Landgerichts Amberg vom 17.11.2000 in der Maßregel der Sicherungsverwahrung, die in der Jus-tizvollzugsanstalt S. vollzogen wird.
Im Rahmen der gemäß § 67 e StGB gebotenen Überprüfung wurde dem Verteidiger mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 3.5.2012 mitgeteilt, dass die Kammer beabsichtige, zur Kriminalitätsprognose ein Sachverständigengutachten zu erholen, und dass Gelegenheit gegeben werde, zur Auswahl des Sachverständigen Vorschläge zu unterbreiten. Mit Schreiben des Verteidigers vom 11.5.2012 wurde Prof. Dr. K. als Sachverständiger vorgeschlagen.
Mit Beschluss vom 15.5.2012 beauftragte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing den Sachverständigen Dr. Ni. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.

Mit seiner durch Schreiben seines Verteidigers vom 24.5.2012 eingelegten Be-schwerde wendet sich der Untergebrachte gegen den von der Strafvollstreckungs-kammer ausgewählten Sachverständigen, da dieser entgegen dem Vorschlag und ohne Angabe von Gründen, weshalb dem Vorschlag der Verteidigung nicht entspro-chen werde, beauftragt worden sei.







II.


Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine prozessuale Entscheidung des Gerichts innerhalb des Verfahrens und nicht gegen eine abschlie-ßende Entscheidung des Verfahrens. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde ge-mäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 74 Rn. 18 m.w.N.).

Sinn der Regelung des § 305 Satz 1 StPO ist es, die reibungslose Durchführung ei-ner Hauptverhandlung zu sichern. Die Vorschrift soll die Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl aufgrund einer Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil hin überprüft werden müssen. Eine derartige Interessenlage ist auch in den Verfah-ren der Strafvollstreckungskammer – vorliegend bei der Prüfung gemäß § 67 e StGB – gegeben. Die Durchführung derartiger Verfahren ist vergleichbar mit dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung einer begonnenen Hauptverhandlung. Dem Erfordernis der Herbeiführung einer raschen Klärung derartiger Fragen widerspräche es, die zeitliche Verzögerung hinzunehmen, die mit einem Beschwerdeverfahren gegen die Auswahl des bestellten Sachverständigen verbunden ist (vgl. auch OLG Nürnberg Beschluss v. 30.9.2008, Az. 2 Ws 400/2008).

Aus der Zulassung der (isolierten) Anfechtbarkeit einer Pflichtverteidigerbestellung, auf die mit Schreiben des Verteidigers vom 17.7.2012 verwiesen wird, ergibt sich keine andere Beurteilung. Bei der Beiordnungsentscheidung nach § 141 StPO han-delt es sich nach herrschender Meinung (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 141 Rn. 10a), der der Senat folgt, um keine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung, da die Verteidigerbestellung gerade in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht, nicht ausschließlich seiner Vorbereitung dient und auch bei der Entscheidung selbst nicht der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegt (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 305 Abs. Rn. 1). Demgegenüber unterliegt die Richtigkeit der Aus-wahlentscheidung des Sachverständigen dadurch der nochmaligen Bewertung durch das Gericht, weil bei der Hauptsacheentscheidung die Beweistauglichkeit des aus-schließlich zur Vorbereitung der Entscheidung erstellten Gutachtens und damit auch die Geeignetheit des Sachverständigen umfassend zu überprüfen ist.

Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender: 1. Strafsenat des OLG Nürnberg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".