Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

elektronische Fußfessel, Zulässigkeit, Führungsaufsicht, Weisung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2012 - III-2 Ws 190 und 191/12

Leitsatz: Zur Zulässigkeit von Auflagen und Weisungen, insbesondere zur Zulässigkeit einer elektronischen Fußfessel, bei der Anordnung von Führungsaufsicht.


In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 21.06.2012 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird als unbegründet verworfen.
2. Die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 5. wie folgt abgeändert und neu gefasst wird:
Der Verurteilte hat jeglichen Konsum von Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung seines Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind sowie auf Anweisung des Bewährungshelfers mit der für ihn zuständigen Suchtberatungsstelle wegen einer etwaigen erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung Kontakt aufzunehmen und sich dort beraten zu lassen. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung der Alkoholkontrollen sowie erforderlicher Beratungen wegen einer etwaigen erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch die XII. große Strafkammer des Landgerichts Münster am 04. Februar 1994 (Az.: 12 KLs 30 Js 1063/93-115/93) wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt, die er nach dem Vollstreckungsblatt, Stand: 8. März 2012, am 28. Juni 2012 vollständig verbüßt haben wird. Zugleich ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Einziehung des Führerscheins und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst der Verhängung einer Sperrfrist von 2 Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet worden.

Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 16. Mai 1994 bis zum 31. August 2011 im Maßregelvollzug - zuletzt in einer Einrichtung für forensische Psychiatrie in P2 – befunden. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat durch Beschluss vom 30. Juni 2011 (Az.: 1 Ws 282/11) die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus zum 31. August 2011 im Hinblick auf das zu beachtende Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt. Die daraufhin mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück hat durch Beschluss vom 19. August 2011 die Vollstreckung der nach Anrechnung der vollzogenen Maßregel verbleibenden Reststrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt (Az.: 15 StVK 182/11 B). Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 05. September 2011 (Az.: 1 Ws 457/11) als unbegründet verworfen worden.

Im Hinblick auf das bevorstehende Strafende am 28. Juni 2012 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen am 17. April 2012 nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalten T2 sowie nach erklärtem Verzicht des Verurteilten auf eine mündliche Anhörung folgenden Beschluss gefasst:

„I. Gemäß § 68 f StGB tritt nach voller Verbüßung der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 04. Februar 1994 mit der Entlassung des Betroffenen aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein.

II. Damit ist die bereits seit dem 01. September 2011 bestehende Führungsaufsicht nach vorzeitiger Beendigung des Maßregelvollzugs (Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Juni 2011) beendet.

III. Für die Dauer der Führungsaufsicht werden dem Betroffenen die folgenden Weisungen erteilt:

1. Er wird der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er nach dessen Anweisungen Kontakt zu halten, muss sich bei ihm jedoch mindestens einmal alle zwei Wochen zu dessen Sprechzeiten in dessen Dienststelle persönlich melden.
2. Er hat unter der oben angegebenen Entlassungsanschrift Wohnung zu nehmen und sich dort unverzüglich polizeilich anzumelden, falls noch nicht geschehen. Er darf die Stadt F nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen. Falls er ein – auch nur kurzfristiges – Verlassen der Stadt F beabsichtigt, hat der dies mindestens eine Woche vorher der Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen und deren Erlaubnis einzuholen.
3. Er hat sich nach der Entlassung aus der Strafhaft unverzüglich und ausdauernd um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen und im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden.
4. Er darf seine Wohnung und eine einmal gefundene Arbeitsstelle nicht ohne Rücksprache mit dem Bewährungshelfer aufgeben.
5. Er hat jeglichen Konsum von illegalen Drogen und Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung seines Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.
Auf Anweisung des Bewährungshelfers hat er mit der für ihn zuständigen Suchtberatungsstelle wegen einer etwaigen erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung Kontakt aufzunehmen und sich dort beraten zu lassen.
6. Er hat sich binnen eines Monats nach Entlassung aus der Strafhaft in die rückfallprophylaktische Behandlung eines psychologischen Psychotherapeuten oder eines Facharztes für Psychiatrie und/oder Psychotherapie zu begeben. Er hat diese Behandlung, deren nähere Ausgestaltung vorbehalten bleibt, dem Bewährungshelfer nachzuweisen und darf sie nicht eigenmächtig abbrechen.
7. Er hat sich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterziehen. Hierfür hat er sich am Tage der Entlassung in der Justizvollzugsanstalt T2 durch die Firma T die erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Er hat die dazu gehörige sog. „home-unit“ in seiner Wohnung aufstellen zu lasse und an der Beseitigung eventueller Störungen durch die Firma T mitzuwirken.“

Gegen diesen ihm am 26. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 02. Mai 2012 „sofortige Beschwerde“ eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Führungsaufsicht entbehrlich und die in dem Beschluss aufgeführten Anordnungen unverhältnismäßig seien.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat mit Beschluss vom 06. Juni 2012 der Beschwerde des Verurteilten nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

II.
Die Rechtsmittel des Verurteilten haben nur geringfügigen Erfolg.

1. Die gemäß § 68 f StGB, §§ 454 Abs. 3, 463 Abs. 3 StPO statthafte und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB, wonach mit der Entlassung des Verurteilten Führungsaufsicht eintritt, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig verbüßt hat, liegen hier vor.

Die Strafvollstreckungskammer hat, nachdem der Verurteilte mit schriftlicher Erklärung vom 05. April 2012 auf eine mündliche Anhörung verzichtet hatte, zu Recht von der nach § 68 f Abs. 2 StGB gegebenen Möglichkeit, die Maßregel entfallen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch § 68 f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 01. Februar 2011 – 2 Ws 327/10 – m.w.N., Senatsbeschluss vom 11. November 2010 – 2 Ws 301/10 m.w.N. und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 – 2 Ws 283/10; Thüring. OLG, NStZ-RR 2010, 189 f; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 283; KG, JR 1988, 295 (296); OLG Düsseldorf, StV 1995, 539; MDR 1990, 356). Zweifel an einer positiven Sozialprognose gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 68 f Rn 9).

Angesichts dieser Anforderungen kann dem Verurteilten eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden. Gründe, die erwarten ließen, dass der Verurteilte auch ohne die Anordnung der Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird und die es rechtfertigen würden, von der Maßregel gemäß § 68 f Abs. 2 StGB abzusehen, sind nicht ersichtlich. Ausweislich des von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. H vom 27. Februar 2009 weist der Verurteilte eine schizoide Persönlichkeitsstörung auf, die aus psychiatrischer Sicht letztlich als Ursache für die von dem Verurteilten in der Vergangenheit zu verantwortenden Sexualstraftaten anzusehen ist. Da der Verurteilte sich selbst subjektiv als ungestört erlebe und es ihm zudem gegenüber Therapeuten im Gespräch an der erforderlichen Offenheit mangele, sei von einem deutlich überdurchschnittlichen strukturellen Rückfallrisiko, was die Begehung ähnlich gelagerter Sexualdelikte wie in der Vergangenheit angehe, bei dem Verurteilten auszugehen. Zu Behandlungsmaßnahmen irgendwelcher Art bzw. einer aktiven Kooperation bei der Erarbeitung eines Rückfallpräventionsplanes zeigte er sich in der Vergangenheit nicht bereit. Aus der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T2 vom 07. März 2012 geht hervor, dass der Verurteilte sich seit seiner Verlegung aus dem Maßregelvollzug in den geschlossenen Vollzug „trotz zunächst misstrauischer Haltung“ nun bereit zeigte, „nach Entlassung psychotherapeutisch an seinen straftatrelevanten Persönlichkeitsdefiziten arbeiten zu wollen“. Für eine stabile Rückfallprophylaxe sei in diesem Zusammenhang angezeigt, dass der Verurteilte psychotherapeutisch an einen Psychiater bzw. psychologischen Psychotherapeuten mit Erfahrung in der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen und damit in Zusammenhang stehenden sexuellen Fehlverhaltensweisen (mangelnde Impulskontrolle, dranghaftes Kompensieren unverarbeiteter Aggressionen durch sexuelle Grenzverletzung an Ersatzobjekten) angebunden werde.

Wenn die Strafvollstreckungskammer nunmehr unter Berücksichtigung der genannten Umstände sowie des weiteren Umstandes, dass es trotz des unverändert vorliegenden Krankheitsbildes bei dem Verurteilten noch nicht gelungen ist, einen konkreten Rückfallpräventionsplan zu schaffen, zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein Entfallen der Führungsaufsicht nicht in Betracht kommt, so ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

2. Soweit der Verurteilte mit seiner Beschwerdeschrift vom 02. Mai 2012 auch den übrigen Beschlussinhalt angreift, ist seine Eingabe gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO gegen die Dauer der Führungsaufsicht (§ 68 c StGB), die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer (§ 68 a StGB) sowie die erteilten Weisungen (§ 68 b StGB) auszulegen.

Insoweit ist die Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO, 68 a, 68 b, 68 c StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber überwiegend unbegründet.

Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die jeweilige getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2012 – 2 Ws 81/12 -; vom 01. Februar 2011 – 2 Ws 327/10; vom 16. September 2010 – 2 Ws 243/10; vom 11. März 2010 – 2 Ws 39/2010 -), die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2010 – 2 Ws 243/10; vom 11. März 2010 – 2 Ws 39/2010 mwN; vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09 = NStZ-RR 2009, 260) oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2010 – 2 Ws 243/10; vom 11. März 2010 – 2 Ws 39/2010 mwN; vom 11. November 2010 – 2 Ws 301/10).

Unter Berücksichtigung dieses Überprüfungsmaßstabs gilt Folgendes:

a) Dass die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall von der Verkürzungsmöglichkeit des § 68 c Abs. 1 S. 2 StGB, was die Festsetzung der Dauer der angeordneten Führungsaufsicht angeht, keinen Gebrauch gemacht hat und insoweit zunächst von der (Höchst-)Dauer der Führungsaufsicht von 5 Jahren (§ 68 c Abs. 1 S. 1 StGB) auszugehen ist, ist unter Berücksichtigung der Schwere der Anlasstat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner Entwicklung im Vollzug nicht zu beanstanden.

b) Die Bestellung eines Bewährungshelfers (Ziffer III.1. des Beschlusses) ist in § 68 a Abs. 1, 2. Hs StGB ausdrücklich vorgeschrieben.

Die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Weisung, sich mindestens einmal alle zwei Wochen zu den Sprechzeiten des Bewährungshelfers in dessen Dienststelle persönlich zu melden, ist – in der Ausgestaltung einer strafbewehrten Weisung – in § 68 b Abs. 1 Nr. 7 StGB ausdrücklich vorgesehen und genügt - insbesondere auch im Hinblick auf die örtliche und zeitliche Ausgestaltung - dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. auch BayObLGSt 1995, 84). Ebenso wenig begegnet diese Weisung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten im Hinblick auf die Lebensführung des Verurteilten (§ 68 b Abs. 3 StGB) Bedenken.

Soweit dem Verurteilten darüber hinaus aufgegeben worden ist, nach den Anweisungen des Bewährungshelfers zu diesem Kontakt zu halten, handelt es sich um eine Weisung nach § 68 b Abs. 2 StGB, die unter Berücksichtigung von Bestimmheits- und Zumutbarkeitserfordernissen in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

Zwar darf die Erteilung von Weisungen, die allein dem Gericht obliegt, grundsätzlich nicht an den Bewährungshelfer delegiert werden, ebenso wenig deren nähere Ausgestaltung (vgl. auch OLG Jena, StV 2008, 88; OLG Frankfurt NStZ 1998, 318). Insoweit ist bei der vorliegenden Weisungsausgestaltung jedoch zu berücksichtigen, dass sie inhaltlich lediglich eine Konkretisierung der der Aufsichtsstelle übertragenen Aufgabe der Überwachung des Verurteilten darstellt, in die gerade der Bewährungshelfer gemäß § 68 a Abs. 3 StGB unterstützend einzubeziehen ist. Dem Bewährungshelfer ist damit eine eigenständige Aufgabe im Rahmen der Unterstützung der Aufsichtsstelle übertragen, so dass es vor diesem Hintergrund sachgerecht erscheint, ihm die nähere Ausgestaltung der Kontakthaltung - über die ohnehin gerichtlich festgesetzte Mindestmeldepflicht hinaus - zu übertragen. Darüber hinaus gilt das Verbot der Übertragung der Weisungserteilung auf den Bewährungshelfer nur, soweit ein Weisungsverstoß etwa zum Widerruf der ausgesetzten Vollstreckung führen kann. Sind dagegen aus dem Nichtbefolgen einer Weisung - wie hier angesichts der durch das Gericht selbst festgesetzten Mindestanforderungen an die Meldepflicht – ersichtlich keine Nachteile zu erwarten, so steht der Einbeziehung des Bewährungshelfers in deren Ausgestaltung nichts entgegen (Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 68 b, Rn 23). Schließlich ist eine derartige Anordnung auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer für den Verurteilten eine Hilfestellung darstellen soll, die nur durch einen regelmäßigen und vertrauensvollen Kontakt erreicht werden kann. Gerade der Verurteilte, der nach jahrelangem Maßregelvollzug und anschließender Inhaftierung und – wie im vorliegenden Fall – ohne die Vorbereitung durch den offenen Vollzug in die Freiheit entlassen worden ist, in der zudem ein tragfähiger sozialer Empfangsraum nicht erkennbar ist, bedarf nach Ansicht des Senats in besonderem Maße der Anleitung und Hilfestellung durch einen Bewährungshelfer (Senatsbeschluss vom 11. März 2010 – 2 Ws 39/2010 mwN; Senatsbeschluss vom 05. Februar 2009 – 2 Ws 16/2009), die von diesem zur Gewährleistung ihrer Effektivität individuell an die jeweils aktuellen Bedürfnisse des Verurteilten angepasst werden muss.

c) Die unter Ziffer III.3. erteilte Weisung, sich nach seiner Entlassung unverzüglich und ausdauernd um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen und im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden, ist gesetzmäßig.

Die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit im Falle der Erwerbslosigkeit ist bereits in § 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB als mögliche Weisung vorgesehen.
42
Auch soweit dem Verurteilten nach § 68 b Abs. 2 StGB die Weisung erteilt worden ist, sich um Arbeit zu bemühen, ist dies nicht zu beanstanden.

Die gewählte Formulierung wird Bestimmtheitserfordernissen noch gerecht, so dass eine derartige Weisung im Grundsatz als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 – III-2 Ws 301/10 mwN; vom 11. März 2010 – 2 Ws 39/2010; vom 05. Februar 2009 – 2 Ws 16/2009; Thüringer OLG, StraFo 2010, 218). Soll dem Verurteilten die Möglichkeit eröffnet werden, zur Erfüllung der Weisung auch über die in § 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB aufgeführten Möglichkeiten hinaus nach einer Arbeitsstelle zu suchen, so ist eine weitergehende Spezifizierung nicht angezeigt.

Inhaltlich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen, ob eine, die in § 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB aufgezeigte Form des Bemühens um Arbeit erweiternde Weisung auch vor dem Hintergrund, dass durch sie grundrechtlich geschützte Bereiche des Verurteilten berührt werden, rechtlich möglich und sinnvoll ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 – III-2 Ws 301/10 und vom 19. Mai 1982 – 2 Ws 101/82, JMBl NW 1982, 153 (154)).

Soweit die Strafvollstreckungskammer in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens im vorliegenden Fall eine solche Weisung erteilt hat, ist dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Lebensumstände des Verurteilten nicht zu beanstanden, da die Weisung lediglich – im eigenen Interesse des Verurteilten – den Zweck verfolgt, seine Resozialisierung durch Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 – III-2 Ws 301/10; vom 11. März 2010 – 2 Ws 39/2010; vom 05. Februar 2009 – 2 Ws 16/2009).

Besondere Umstände, die die Weisung als unzumutbare Anforderung an die Lebensführung des Verurteilten im Sinne des § 68 b Abs. 3 StGB erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.

d) Soweit der Verurteilte darüber hinaus angewiesen worden ist, seine Wohnung und eine einmal gefundene Arbeitsstelle nicht ohne Rücksprache mit dem Bewährungshelfer aufzugeben (Ziffer III.4.), ist dies in der Sache ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gesetzeswidrig und damit unzulässig wäre allein eine auf § 68 b Abs. 1 StGB gestützte Weisung, aufgrund derer der Wechsel von Arbeitsplatz oder Wohnung letztlich von der Zustimmung des Bewährungshelfers abhängig gemacht würde (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 2 Ws 389/08, zit. nach juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 – III-2 Ws 266/10; anders aber Senatsbeschluss vom 21. August 2003 – 2 Ws 252/03 zit. nach burhoff.de; 3. Strafsenat, Beschluss vom 28. September 2010 – III-3 Ws 393/10; Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 3 Ws 485/09 = RuP 2010, 98 f.). Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hat ausschließlich das Gericht die Befugnis, dem Verurteilten über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinaus weitere Weisungen zu erteilten. Eine Übertragung dieser Befugnis auf Dritte, insbesondere den Bewährungshelfer, ist nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen, sondern dürfte angesichts der Erheblichkeit eines denkbaren Eingriffs in das verfassungsmäßig verbürgte Freiheitsgrundrecht des Verurteilten mit dem Richtervorbehalt nicht in Einklang stehen und sich somit als verfassungswidrig erweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 – III-2 Ws 266/10 im Anschluss an den 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 3 Ws 485/09, zit. nach juris; Beschluss vom 11. März 2010 – 3 Ws 100/10; Beschluss vom 28. September 2010 – 3 Ws 393/10).

Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.

Die ausdrücklich auf § 68 b Abs. 2 StGB gestützte – und damit nicht strafbewehrte - Weisung, mit dem Bewährungshelfer vor der Aufgabe von Wohnung oder Arbeitsplatz Rücksprache zu halten, dient dem Zweck, den Verurteilten in seiner Lebensführung zu unterstützen, ihn von möglicherweise unüberlegtem Handeln abzuhalten und ihn zu veranlassen, Vor- und Nachteile seines Vorhabens mit dem Bewährungshelfer gemeinsam abzuwägen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 – III-2 Ws 301/10 – und vom 19. Mai 1982, JMBl NW 1982, 153 (154)). Darüber hinaus geht aus der gewählten Formulierung auch eindeutig hervor, dass dem Verurteilten allein aufgegeben wird, vor einem solchen Schritt mit seinem Bewährungshelfer das Gespräch zu suchen. Eine Verpflichtung, den durch den Bewährungshelfer erteilten Ratschlag auch tatsächlich zu befolgen, geht damit nicht einher.

e) Die Weisung unter Ziffer III.5., jeglichen Konsum von illegalen Drogen und Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung seines Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, sowie auf Anweisung des Bewährungshelfers mit der für ihn zuständigen Suchtberatungsstelle wegen einer erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung Kontakt aufzunehmen und sich dort beraten zu lassen, war hingegen im tenorierten Umfang abzuändern und neu zu fassen.

Auch unter Berücksichtigung der dem Nichtabhilfebeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 06. Juni 2012 zugrunde liegenden Erwägungen genügt die dem Verurteilten nach § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB aufgegebenen Weisung, soweit der Konsum illegaler Drogen betroffen ist, nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.

Die Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, ist gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für die Erteilung einer derartigen Weisung ist jedoch, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straf-taten beitragen (Senatsbeschluss vom 11.11.2010 - III-2 Ws 301/10 -; Fischer, StGB, 58. Aufl. § 68 b, Rdnr 12). Ausführungen zu dem Vorliegen dieser Vorausset-zungen, was den Konsum illegaler Drogen angeht, und der Erforderlichkeit der getroffenen Anordnung im vorliegenden Verfahren enthalten weder der Beschluss vom 17. April 2012 noch die Nichtabhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 06. Juni 2012.

Auch ist aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht nur Alkohol im Übermaß, sondern auch illegale Drogen konsumiert hat und ein solcher Drogenkonsum mitursächlich für die begangenen Straftaten war.

Dass der Konsum illegaler Drogen, der dem Verurteilten bereits von Gesetzes wegen ohnehin untersagt ist, zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen könnte, ist daher nicht erkennbar. Insoweit war die Weisung zu Ziff. III.5. abzuändern.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte nach dem Konsum von Alkohol verstärkt zur Begehung von (Sexual-)Straftaten neigt, liegen hingegen vor. Ausweislich der Gründe des diesem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Urteils des Landgerichts Münster vom 04. Februar 1994 war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat erheblich alkoholisiert („…rund 1,4 Promille…“), wobei nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Alkoholkonsum hemmungsabbauend wirkte, wenn er auch die Tat nicht richtungsweisend beeinflusst haben mag.

Darüber hinaus ist aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N3 vom 16. März 2004 (Bl. 471 ff. (499) VH Bd. III) bekannt, dass der Beschwerdeführer auch zum jeweiligen Zeitpunkt der den vorangegangenen vier Verurteilungen zugrundeliegenden Sexualstraftaten (Verurteilung durch das Kreisgericht Erfurt-Nord am 07. Februar 1983 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen und mehrfachen Rowdytums; Verurteilung durch das Kreisgericht Erfurt-Mitte am 27. Juli 1985 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten wegen Nötigung und Missbrauchs zu sexuellen Handlungen im schweren Fall; Verurteilung durch das Kreisgericht Erfurt-Mitte am 27. Januar 1988 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen versuchter Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall; Verurteilung durch das Kreisgericht Erfurt-Süd am 30. Januar 1990 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen Nötigung und Missbrauchs zu sexuellen Handlungen im schweren Fall) zumindest mittelgradig alkoholisiert gewesen ist.

Die dem Verurteilten mit dem Verbot des Konsums von Alkohol gleichzeitig erteilte Weisung, sich auf Anforderung seines Bewährungshelfers Alkoholkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, sowie mit der zuständigen Suchtberatungsstelle wegen einer etwaigen erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung Kontakt aufzunehmen und sich dort beraten zu lassen, genügt allerdings in ihrer bisherigen inhaltlichen Ausgestaltung nicht dem Be-stimmtheitsgebot. Es handelt sich bei der hier getroffenen Anordnung von Konsum-kontrollen um eine Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB, deren Missachtung in § 145 a StGB mit Strafe bedroht ist. Schon im Hinblick auf diese Strafbewehrung sind Weisungen gemäß § 68 b Abs. 1 StGB hinreichend genau zu bestimmen (vgl. Fischer, a.a.O. § 68 b Rdnr. 3 m.w.N.). In § 68 b Abs. 1 S. 2 StGB wird deshalb aus-drücklich klargestellt, dass das Gericht das verbotene oder verlangte Verhalten ge-nau zu bestimmen hat. Um diesen Anforderungen zu genügen, bedarf es bei der An-ordnung von Alkoholkontrollen i.S.v. § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB zumindest zusätzlich der Bezeichnung der Stelle, die die Kontrollen durchführen soll, sowie der Angabe einer Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vgl. OLG München, Beschluss vom 03.11.2009 - 2 Ws 932/09 - BeckRS 2010, 22176; OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2011 - 1 Ws 39/11 - BeckRS 2011, 05559; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 – III-2 Ws 296/11-). Diese zur erforderlichen Konkretisierung der Weisung vorzunehmenden Bestimmungen können nicht ausschließlich dem Bewährungshelfer überlassen bleiben.

Entsprechendes gilt für die Weisung, auf Anweisung des Bewährungshelfers mit der für ihn zuständigen Suchtberatungsstelle Kontakt aufzunehmen und sich dort beraten zu lassen. Vielmehr bedurfte es auch hinsichtlich der Bestimmung der Suchtberatungsstelle, zu der der Kontakt hergestellt werden soll, sowie hinsichtlich der Art und Häufigkeit der wahrzunehmenden Beratungstermine und auch bezüglich der Gesamtdauer der Maßnahme einer näheren Ausgestaltung der Weisung durch das Gericht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06. Juli 2010 – III-3 Ws 289/10 -; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2011 – III-2 Ws 156/11; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 27; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 1 Ws 713/10 – zitiert nach juris).

Soweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer eine nähere Konkretisierung der angeordneten Alkoholkontrollen und etwaig erforderlicher Beratungstermine entsprechend den zuvor genannten und am Bestimmtheitsgebot orientierten (Mindest-)Anforderungen noch nicht möglich war oder ist, war diese nähere, noch vorzunehmende Ausgestaltung der Kammer vorzubehalten. Ohne eine derartige nähere Ausgestaltung liefe die Weisung zu Ziff. III.5. des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 17. April 2012 ins Leere.

f) Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der unter Ziffer III.6. erteilten Therapieweisung nach § 68 b Abs. 2 S. 2 StGB ist rechtmäßig. Die inhaltliche Ausgestaltung der Weisung ist hinreichend bestimmt, da die Art der Therapie sowie der Zeitraum, innerhalb dessen die Therapie anzutreten ist, festgelegt wird (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 – III-2 Ws 320/10 mwN; OLG Sachsen-Anhalt, NStZ-RR 2010, 324; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 27 f und NStZ-RR 2003, 199 f.; OLG Oldenburg, RuP 2008, 70, zitiert nach juris; Ostendorf, aaO, § 68 b, Rn 5 mwN).

Darüber, ob das Bestimmtheitsgebot eine noch weitergehende gerichtliche Ausgestaltung der Therapieweisung dahingehend erfordert, dass auch die Art und Häufigkeit der Therapiesitzungen vom Gericht festzulegen sind, besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Uneinigkeit (dafür Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 68 b, Rn 22 mwN; OLG Oldenburg und OLG Frankfurt jew. a.a.O.; dagegen Ostendorf, aaO, § 68 b, Rn 5 m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt, NStZ-RR 2010, 324; erkennender Senat, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 2 Ws 12/00 = NStZ 2000, 373). Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen – eine weitergehende Konkretisierung nicht für erforderlich erachtenden – Rechtsprechung fest, nach der Art, Häufigkeit und jeweilige Dauer der einzelnen Therapiesitzungen nicht zwingend in dem zugrunde liegenden Gerichtsbeschluss festgelegt werden müssen. Bei einer zu detaillierten Regelung besteht die Gefahr eines sachwidrigen Eingriffs in die für notwendig erachtete Therapie. Denn gerade Art und Häufigkeit der Sitzungen sind nicht nur von der aufzuarbeitenden Problematik, sondern auch vom Therapieverlauf abhängig, den letztlich nur der behandelnde Therapeut unter dem Eindruck der laufenden therapeutischen Behandlung sachgerecht und aktuell zu beurteilen vermag (vgl. auch Senatsbeschluss vom 01. Februar 2011 - 2 Ws 327/10 -).

Soweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer eine nähere Konkretisierung der angeordneten rückfallprophylaktischen Behandlung entsprechend den zuvor genannten (Mindest-)Anforderungen nicht möglich war oder ist, hat die Kammer sich in nicht zu beanstandender Weise die nähere Ausgestaltung - gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Therapeuten – vorbehalten.

g) Soweit der Verurteilte darüber hinaus mit der Weisung zu Ziff. III.7. auf der Grundlage des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB angewiesen worden ist, sich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterziehen, wobei er sich die erforderlichen technischen Mittel sich am Tage der Entlassung in der Justizvollzugsanstalt durch die Firma T anlegen zu lassen hat, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionstüchtigkeit nicht zu beeinträchtigen hat (nachfolgend als „elektronische Fußfessel“ bezeichnet), ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Anordnung einer elektronischen Fußfessel entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel, welches der Gesetzgeber im Rahmen der Führungsaufsicht mit der Einführung des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB in der Fassung des am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 verfolgt hat, und genügt darüber hinaus den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 68 b Abs. 1 S. 3 Nr. 1-4 und Abs. 3 StGB.

aa) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die elektronische Fußfessel neben der hiermit geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht vor allem auch eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen bzw. den Anreiz für den Betroffenen erhöhen, psychologisch vermittelte, nachhaltig wirkende Verhaltenskontrollen zu erlernen und zu verfestigen (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 17 f., S. 35 ff.; vgl. insoweit auch OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 – I Ws 62/11 -, veröffentlicht in NStZ 2011, 521). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die elektronische Aufenthaltsüberwachung spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Betroffene u.a. durch das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer Sexualstraftat oder anderen schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen, von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden soll (BT-Drucks., a.a.O., S. 17). Neben einer derartigen abschreckenden Wirkung soll die Führungsaufsichtsstelle mit Hilfe der elektronischen Fußfessel auf etwaige Verstöße rascher mit Maßnahmen der Führungsaufsicht, etwa einer Intensivierung der Betreuung, reagieren können und es den zuständigen Behörden erleichtert werden, im Falle einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter einzuschreiten (vgl. BT-Drucks., a.a.O.).

Vor dem Hintergrund dieser Motive des Gesetzgebers und unter Berücksichtigung der Erwägungen der Strafvollstreckungskammer im Nichtabhilfebeschluss vom 06. Juni 2012 hält sich die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Zusammenhang mit der aufenthaltsbezogenen Weisung zu Ziff. III.2. des angefochtenen Beschlusses vom 17. April 2012 im Rahmen des der Strafvollstreckungskammer insoweit eingeräumten Ermessens. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch sind nicht ersichtlich und werden weder mit der Beschwerde des Verurteilten vom 02. Mai 2012 noch mit den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Juni 2012 aufgezeigt.

bb) Die auf Grundlage des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB ergangene Anordnung der elektronischen Fußfessel erfüllt daneben auch die gesetzlichen Vorgaben in den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift. Die Weisung genügt in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung dem Erfordernis der Bestimmtheit nach § 68 b Abs. 1 S. 2 StGB (vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 06. Oktober 2010 – 2 Ws 83/11 -, zitiert nach juris).

Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 68 b Abs. 1 S. 3 Nr. 1-4 StGB sind vorliegend erfüllt.

Die Führungsaufsicht ist kraft Gesetzes eingetreten, nachdem die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 04. Februar 1994 vollständig vollstreckt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt worden ist (§ 68 b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 StGB).

Der Beschwerdeführer ist wegen sexueller Nötigung, mithin einer Katalogtat im Sinne von § 68 b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 StGB, verurteilt worden.

Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere einschlägige Straftaten begehen wird. Diese Gefahr ergibt sich aus dem Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem mehr als 17 Jahre andauernden Maßregelvollzug sowie dem Vollzug der anschließenden Strafhaft (vgl. insoweit auch OLG Rostock, a.a.O.). Die Wiederholungsgefahr muss sich nicht auf irgendeine Straftat beziehen, sondern auf eine der in § 68 b Abs. 1 S.3 Nr. 3 StGB genannten schweren Delikte, namentlich also auf Gewalt- und Sexualstraftaten (vgl. BT-Drucks., a.a.O., S. 37). Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit in den Jahren 1983, 1985, 1988, 1990 und schließlich 1994 jeweils wegen der Begehung von Sexualdelikten verurteilt worden, vgl. insoweit die obigen Ausführungen zu II. e). Unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse aus dem Prognosegutachten des Sachverständigen Dr. H vom 27. Februar 2009, aus den Stellungnahmen der Einrichtungen des Maßregelvollzugs aus den Jahren 1996-2011 sowie aus der Stellungnahme der Leiterin der JVA T2 vom 07. März 2012 ist die Persönlichkeitsstruktur bzw. das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bis heute unbehandelt geblieben, so dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gleichgelagerter Sexualstraftaten besteht.

Hiervon ist die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung ausgegangen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Verteidigerin, dass der Beschwerdeführer „in den letzten Jahren infolge von Lockerungen ständig Gelegenheit gehabt“ hätte, „einschlägige Straftaten zu begehen“, sich aber bei unbegleitet durchgeführten Ausgängen „nie etwas zu Schulden kommen lassen hat“. Abzustellen ist vielmehr auf die vorliegenden übereinstimmenden fachärztlichen bzw. psychiatrisch-forensischen Stellungnahmen und Begutachtungen, die sämtlich zu dem Ergebnis gelangen, dass bei dem Beschwerdeführer eine bis heute unbehandelte schizoide Persönlichkeitsstörung - einhergehend mit einer fehlenden Krankheitseinsicht - vorliegt, die nach Freilassung ein hohes Rückfallrisiko, was die Begehung weiterer gleich gelagerter Sexualstraftaten angeht, begründet. Das zeitliche Zurückliegen der Taten räumt angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Verurteilten im Maßregel- wie Strafvollzug, welcher Gelegenheiten zu entsprechenden Tatbegehungen nicht bot, die zu prognostizierende Gefahr nicht aus.

Der Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre (vgl. BT-Drucks., a.a.O., S. 37), bedurfte es nicht, das sich aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergibt (vgl. auch OLG Rostock, a.a.O.).

Die mit der Beschwerde angegriffene Weisung betreffend die elektronische Fußfessel erscheint auch erforderlich im Sinne von § 68 b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB. Dem Beschwerdeführer sind in mehrfacher Hinsicht seinen Wohn- und Aufenthaltsort betreffende Weisungen gemäß § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB erteilt worden. Er muss jede Änderung seines Wohnsitzes und einer einmal gefundenen Arbeitsstelle seinem Bewährungshelfer mitteilen. Zudem darf er die Stadt F nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen und hat, falls er ein auch nur kurzfristiges Verlassen der Stadt F beabsichtigt, dies mindestens eine Woche vorher der Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen und deren Erlaubnis einzuholen. Dementsprechend ist die elektronische Fußfessel dazu bestimmt und geeignet, die Erfüllung dieser Weisungen zu überwachen und zudem den Beschwerdeführer von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten (vgl. OLG Rostock, a.a.O.).

cc) Die vorzunehmende abschließende Prüfung, ob die in § 68 b Abs. 1 S.1 Nr. 12 StGB aufgezeigte Weisung der elektronischen Aufenthaltüberwachung in Form einer elektronischen Fußfessel auch vor dem Hintergrund, dass durch sie in erheblichem Maße grundrechtlich geschützte Bereiche des Verurteilten berührt werden, keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers im Sinne von § 68 b Abs. 3 StGB stellt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Die Weisung muss in einem Mindestmaß stützend wirken und darf die Resozialisierungsansprüche der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden (vgl. OLG Rostock, a.a.O.); inhaltlich muss die Weisung zudem in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck stehen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 68 b Rdnr. 15). Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Intensität des Grundrechtseingriffs nach dem geschützten Individualinteresse des Einzelnen richtet. Die Verhältnismäßigkeit hängt mit davon ab, wie weit der Betroffene selbst Anlass dafür gegeben hat, das in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird (BVerfGE 115, 320, 354; BT-Drucks., a.a.O., S. 18; vgl. auch Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68 b Rdnr. 25 m.w.N.).

Daran gemessen stellt die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung weder einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten dar noch werden unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten im Sinne des § 68 b Abs. 3 StGB gestellt. Der Verurteilte ist insgesamt fünffach vorbestraft, wobei er in jedem Einzelfall Sexualstraftaten begangen hat und zumindest die diesem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Verurteilung eine Katalogtat im Sinne von §§ 68 b Abs. 1 S. 3 Nr. 2, 66 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 a StGB darstellt. Die diagnostizierte schizoide Persönlichkeitsstörung ist aus Gründen bisher mangelnder Kooperationsbereitschaft, die der Beschwerdeführer selbst zu vertreten hat, bislang nicht hinreichend behandelt worden. Zudem drohen durch ihn – wie ausgeführt – nach wie vor erhebliche Straftaten. Auch in Abwägung mit den Grundrechten des Verurteilten – insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG – kommt dem hochrangigen Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung des § 177 StGB, welches durch den vielfach bestraften und den bisher uneinsichtig eine Therapierung verweigernden Verurteilten hochgradig gefährdet erscheint, insoweit der Vorrang zu (vgl. auch Hanseatisches OLG, a.a.O.). Etwaige mit der elektronischen Fußfessel verbundene Einschränkungen für den Beschwerdeführer in alltäglichen Lebenssituationen erachtet der Senat vor diesem Hintergrund für hinnehmbar.

Der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steht schließlich nicht entgegen, dass der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen eine zeitliche Begrenzung dieser Weisung vermissen lässt. Durch den im Zusammenhang mit der gesetzlichen Normierung der elektronischen Fußfessel eingeführten § 68 d Abs. 2 StGB wird eine gesetzliche Höchstfrist von 2 Jahren für eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung der elektronischen Überwachung angeordnet.

h) Die auf § 68 b Abs. 2 StGB gestützte Weisung, an der Entlassungsanschrift Wohnung zu nehmen und sich dort polizeilich anzumelden, sowie die weitere auf § 68 b Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützte Weisung, die Stadt F nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen und auch bei einem nur kurzfristig beabsichtigten Verlassen der Stadt F dies mindestens eine Woche vorher der Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen und deren Erlaubnis einzuholen (Ziffer III.2.), dient dem mit dem Eintritt der Führungsaufsicht verbundenen Überwachungszweck des Verurteilten und ist weder im Hinblick auf das zu beachtende Bestimmtheitsgebot noch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten betreffend die Lebensführung des Verurteilten (§ 68 b Abs. 3 StGB) zu beanstanden. Insoweit wird auf die vorangegangen Ausführungen vollumfänglich verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 StPO. Da die Beschwerde nur in einem sehr geringen Maß Erfolg hatte, war für die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kein Raum.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".