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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Bedienungsanleitung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wuppertal, Urt. v. 17. 10. 2011 - 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)

Leitsatz: Eine Verpflichtung, dem Verteidiger die auf der Dienststelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf beim Verkehrsdienst Hilden vorgehaltene Bedienungsanleitung des Messgeräts zu kopieren und eine solche Kopie zu übersenden, besteht nicht. Es bestand Gelegenheit, die Betriebsanleitung auf der Dienststelle der Autobahnpolizei in Hilden einzusehen. Angesichts dessen wurden die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beschnitten.


Urt. v. 17.102.2011
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer


Geldbuße von 80,- Euro


verurteilt.


Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.


(§§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 Abs. 1 StVG, Nr. 11.3.5 BKatV).




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Gründe:
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I.
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Der am 17.08.1957 in H geborene Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Er hat zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren, für deren Unterhalt er aufkommen muss. Er arbeitet als Speditionskaufmann bei der Firma P in D und verdient monatlich zwischen 2.600,00 Euro und 2.700,00 Euro netto.
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Zu seinen weiteren persönlichen und finanziellen Verhältnissen hat der Betroffene keine Angaben gemacht.
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II.
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Am 01.02.2011 gegen 16:56 Uhr befuhr der Betroffene mit dem ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw der Marke VW Passat, amtliches Kennzeichen X-XX XXXX, die zweispurige BAB 1 in Fahrtrichtung A. Dabei überschritt er im Stadtgebiet B bei Kilometer 337.063 die dort auf 100 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h. Der Betroffene hatte vorher einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter durchfahren, durch den die zulässige Höchstgeschwindigkeit mittels mehrerer nacheinander aufgestellter Verkehrsschilder mit dem Vorschriftszeichen 274 der StVO bei Kilometer 373.524 zunächst auf 120 km/h und bei Kilometer 373.184 auf 100 km/h beschränkt ist. An der Stelle, an der der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, besteht aufgrund einer scharfen Rechtskurve und einer in rund zwei Kilometern entfernt folgenden Baustelle mit verengten und verschwenkten Fahrstreifen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Unfallereignisse.
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Bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Betroffene nicht nur die beidseits auf seiner Richtungsfahrbahn aufgestellten Vorschriftszeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung frühzeitig optisch richtig wahrnehmen, sondern auch die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und vermeiden können.
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III.
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Der Betroffene, der sich zu seinen persönlichen Verhältnissen so wie oben unter Ziffer I. festgestellt eingelassen hat, räumt ein, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Zu seiner Verteidigung bringt er vor, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h nicht gesehen zu haben und sich insoweit einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen zu sein. Zudem sei so das Verteidigungsvorbringen die Zuverlässigkeit des Messgerätes und das Ergebnis der polizeilichen Messung für ihn mangels Herausgabe der Bedienungsanleitung für das Messgerät durch die Autobahnpolizei nicht nachprüfbar und insoweit in Zweifel zu ziehen.
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Dieses Verteidigungsvorbringen ist, soweit es zu den oben unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen im Widerspruch steht, nicht geeignet, den Betroffenen zu entlasten. Vielmehr ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, davon überzeugt, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß, so wie festgestellt, begangen hat.
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Die Einlassung des Betroffenen ist, die durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h nicht gesehen haben zu können, widerlegt. Nach den Bekundungen der Messbeamtin, der Zeugin B, die an einem speziellen Einweisungslehrgang für das am Tattag eingesetzte Messgerät teilgenommen hat, und ihrer erläuternden Angaben zu der Dienstanweisung des PP D für den Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten an der oben genannten Messstelle sind die die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichen rund 100 Meter vor der Messstelle beidseits der Richtungsfahrbahn des Betroffenen deutlich erkennbar aufgestellt.
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Darüber hinaus folgt aus ihrer zuverlässigen Aussage und dem Inhalt des von ihr gefertigten Messprotokolls vom Tattag sowie des verlesenen Eichscheins des eingesetzten Messgerätes, dass die Geschwindigkeitsüberwachung mit einem gültig geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät der Marke Poliscan Speed (Hersteller: VITRONIC Bildverarbeitungssysteme GmbH) erfolgte, das auf der Basis einer Laserpulslaufzeitmessung arbeitet und dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Anlässlich des Messvorgangs ist am Tatort zur Tatzeit ein Lichtbild aufgenommen worden, auf dem der von dem Betroffenen geführte Pkw mit ihm als Fahrer abgebildet und die gemessene Geschwindigkeit von 131 km/h in einem Datenfeld festgehalten ist, das ebenfalls verlesen wurde.
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Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß, so wie oben unter Ziffer II. festgestellt, zumindest fahrlässig begangen hat und nach Abzug einer Messtoleranz von 4 km/h mindestens mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gefahren ist.
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Anhaltspunkte für Messfehler sind nicht ersichtlich. Konkrete Bedenken gegen die Richtigkeit der Messung wurden von dem Betroffenen auch nicht erhoben. Nach den Bekundungen der Zeugin ist vielmehr davon auszugehen, dass mögliche Fehler oder Fehlerquellen, die beim Einsatz des vorgenannten Messgerätes die Zuverlässigkeit der Messung hätten beeinflussen können, nicht vorgelegen haben. Die Geschwindigkeitsmessung mittels des eingesetzten Messgerätes der Marke Poliscan Speed gehört zu den sogenannten standardisierten Messmethoden. Dieses Messverfahren liefert gerichtsbekannt bei sachgerechter Bedienung und Beachtung der Betriebsanleitung sowie der allgemeinen Einsatzgrundsätze zuverlässige Ergebnisse.
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Eine weitere Beweisaufnahme ist entgegen des seitens der Verteidigung gestellten Antrags auch nicht deshalb erforderlich oder geboten, weil dem Verteidiger trotz mehrfacher Aufforderungen seinerseits keine Kopie der Bedienungsanleitung des Messgerätes übermittelt wurde. Eine Verpflichtung, ihm die auf der Dienststelle des PP D beim Verkehrsdienst Y vorgehaltene Bedienungsanleitung zu kopieren und eine solche Kopie zu übersenden, besteht nicht. Es bestand worauf der Verteidiger mehrfach hingewiesen wurde Gelegenheit, die Betriebsanleitung auf der Dienststelle der Autobahnpolizei in Y einzusehen. Angesichts dessen wurden die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beschnitten.
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IV.
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Der Betroffene hat sich damit wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht, Ordnungswidrigkeit gemäß Anlage 2 Nr. 49 (Zeichen 274) zu § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. §§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 Abs. 1 StVG. Mangels anderweitiger Anknüpfungstatsachen geht das Gericht zugunsten des Betroffenen von fahrlässiger Begehungsweise aus.
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V.
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Eine Geldbuße von 80,00 Euro ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen. Das Gericht hat dabei bedacht, dass gemäß § 17 Abs. 3 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit sowie der den Täter treffende Vorwurf ist, wobei dessen wirtschaftliche Verhältnisse unberücksichtigt bleiben können, wenn es sich wie hier um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt.
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Der auch für die Gerichte verbindliche Bußgeldkatalog sieht für einen Verkehrsverstoß der vorliegenden Art bei fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ein Regelbußgeld in Höhe von 80,00 Euro vor. Hiervon abzuweichen besteht angesichts der gesicherten Einkommensverhältnisse des Betroffenen und der dem Durchschnitt entsprechenden Tatumständen kein Anlass.
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VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.
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Tatbestandsnummer: 141722

Einsender: entnommen NRWE

Anmerkung:


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