Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Fluchtgefahr, Reststraferwartung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 25.06.2012 - 1 Ws 291/12

Leitsatz: Auch wenn auf eine zu erwartende Strafe von 1 Jahr und 9 Monaten bereits mehr als 10 Monate Untersuchungshaft anzurechnen sind, geht von der Gesamtstraferwartung weiterhin ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
1 Ws 291/12

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
zurzeit: in Untersuchungshaft in der JVA Goldlauter, Zellaer Straße 154, 98528 Suhl-Heidersbach,
ledig, russischer Staatsangehöriger

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hier: Untersuchungshaft
hat auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 25.6.2012
der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht
am 31. Juli 2012

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass der Haft-befehl des Amtsgerichts Erfurt vom 19.9.2011 nach Maßgabe des Urteils und Haftfortdauerbe-schlusses des Amtsgerichts Weimar vom 11.11.2011, mithin nur hinsichtlich der zur Last geleg-ten Tat vom 10.8.2011 aufrechterhalten wird.

Gründe:
Am 19.9.2011 hat das Amtsgericht Erfurt Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, in dem diesem zur Last gelegt wird, dadurch in zwei Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, dass er am 10.8.2011 in Weimar an eine polizeili-che Vertrauensperson 25 g Methamphetamin mit einer reinen Methamphetamin-Wirkstoffmenge von 7,3 Gramm Base verkauft und übergeben und bei einem Treffen am 29.8.2011 die Lieferung eines Kilogramms Crystal zum Preis von 40,00 EUR pro Gramm konkret in Aussicht gestellt hat.

Aufgrund dieses auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls ist der Angeklagte noch am selben Tage festgenommen worden. Bereits in dem Termin zur Verkündung des Haft-befehls am 21.9.2011 hat für den Ange-klagten dessen Verteidiger Rechtsanwalt Wellner einge-räumt, die 25 g Metamfetamin am 10.8.2012 verkauft zu haben.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt W. vom 4.10.2011 hat der Angeklagte mündli-che Haftprüfung beantragt. Der Haftprüfungstermin hat am 11.11.2011 vor dem Amtsgericht Weimar stattgefunden. Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte die Tat vom 10.8.2011 wiederum eingestanden. Bereits am 15.10.2011 hatte die Staatsanwaltschaft Erfurt wegen der Taten, die Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts Erfurt vom 19.9.2011 sind, Anklage zum Amtsgericht Weimar erhoben.

Mit Beschluss vom 14.11.2011 hat das Amtsgericht Weimar diese Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht — Schöffengericht — eröffnet.

In der Hauptverhandlung vom 12.1.2012 hat der Angeklagte die Tat vom 10.8.2011 eingeräumt und sein Verteidiger angeregt, im Hinblick darauf das Verfahren wegen des Anklagevorwurfs die Tat am 29.8.2011 betreffend gemäß § 154 StPO einzustellen.

Nachdem die Sitzung zum Zwecke eines Rechtsgesprächs unterbrochen worden war, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die ge-ständige Einlassung zu Fall 1 im Höchstfall mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten ohne Bewährung zu rechnen ist und angeregt, bezüglich Fall 2 gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu verfahren.

Im Protokoll heißt es sodann:
„Mit den Verfahrensbeteiligten ist eine Verständigung hinsichtlich des Vorschlags des Gerichtes erfolgt. Angeklagter, Verteidiger und StA stimmen dem zu."
Daraufhin ist das Verfahren zu Fall 2 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zu erwar-tende Verurteilung im Übrigen eingestellt, der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Mona-ten verurteilt und der Haftbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 19.9.2011 aufrechterhalten wor-den.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt W. vom selben Tage am 19.1.2012 Berufung mit der Begründung eingelegt, er begehre eine milde-re Sanktion. Am 16.2.2012 ist das Urteil mit den Gründen zur Geschäftsstelle gelangt und die Akte am 17.4.2012 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 20.4.2012 hat der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Erfurt Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 25.6.2012 bestimmt. Die beabsichtigte frühere Terminierung auf den 4. oder 11.6.2012 fand bei den Verteidigern keine Zustimmung.

Mit bei Gericht am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 19.6.2012 hat der Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt I. u.a. beantragt, die Vertrauensperson „Paulus" zu laden und zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er seinerseits den Angeklagten zu Betäu-bungsmittelgeschäften anstiftete, namentlich den Angeklagten aufforderte, ihm Chrystal in grö-ßerer Menge, zuletzt zwischen einem halben und einem Kilo zu beschaffen, und für den Fall, dass die Polizeidienststelle in Schweinfurt den Klarnamen oder die Adresse des Zeugen „Pau-lus" verweigert, seitens des Gerichts auf die Aufhebung der Sperrerklärung beim zuständigen Innenministerium des Freistaats Bayern hinzuwirken. Daraufhin hat der Vorsitzende der Beru-fungskammer des Landgerichts Erfurt bei der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt angefragt, ob der Name nebst ladungsfähiger Anschrift der Vertrauensperson „Paulus" mitgeteilt werden könne. Für den Fall, dass an der Vertraulichkeitszusage festgehalten werde, hat er darum gebeten mitzuteilen, wann mit der Vorlage der Sperrerklärung zu rechnen sei. Weil in der Berufungshauptverhandlung am 25.6.2012 eine Verständigung gemäß § 257c StPO nicht zustande kam, die Fortsetzung der Berufungshauptverhandlung unter Einhaltung der 3 Wochenfrist im Hinblick auf die einzuholende Sperrerklärung der zuständigen Innenbehörde nicht möglich war, hat das Landgericht Erfurt den Termin aufgehoben und mit den Verfahrensbeteiligten als neuen Termin — im Hinblick auf die Jahresurlaube des Vorsitzenden und des Verteidigers des Angeklagten Rechtsanwalt I. — zur Beweisaufnahme auf den 3.9.2012 bestimmt. Zuvor hatte das Landgericht Erfurt durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss den Antrag der Verteidigung auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Erfurt vom 19.9.2011 (Az.: 48 Gs 2204/11) nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und den Haftbefehl aufrechterhalten.

Hiergegen hat der Angeklagte durch den am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schrift-satz seines Verteidigers Rechtsanwalt I. vom 26.6.2012 Beschwerde eingelegt, der das Land-gericht Erfurt mit Beschluss vorn 9.7.2012 nicht abgeholfen, sondern sie dem Thüringer Ober-landesgericht in Jena zur Entscheidung vorgelegt hat

In ihrer Zuschrift an den Senat vom 19.7.2012 hat die Thüringer General-staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Haftbefehl nach Maßgabe der Verurteilung durch das Amtsgericht Weimar, mithin nur hinsichtlich der zur Last gelegten Tat vom 10.8.2011, aufrechterhalten wird.

Die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Ange-klagten und seinen Verteidigern mit Verfügung vom 20.7.2012, die russische Übersetzung dem Angeklagten mit Verfügung vom 24.7.2012, zugeleitet worden.

II.
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 25.6.2012 ist gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 2, 304 Abs. 1 StPO statt-haft und auch im Übrigen zulässig.

2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für die Anord-nung und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nach §§ 112, 120 StPO nach Maßgabe des Tenors dieser Entscheidung weiterhin ge-geben sind.

Gemäß § 112 Abs. 1 StPO darf gegen einen Angeklagten Untersuchungshaft angeordnet wer-den, wenn er der Tat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund besteht und die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis steht.

a) Der Angeklagte ist dringend verdächtig, ein Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 29, 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG began-gen zu haben.

Dringender Tatverdacht besteht, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der dringende Tatverdacht muss sich aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen herleiten lassen.
Nach Erlass eines noch nicht rechtskräftigen Urteils — wie vorliegend — ist für die Annahme dringenden Tatverdachtes in aller Regel auf dessen Würdigung zurückzugreifen. Sie beruht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, mithin auf Erkenntnismöglichkeiten, die vom Beschwerde-gericht grundsätzlich nicht anders nachzuvollziehen sind, als sie das Urteil vermittelt Welche Wertung der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse letztlich richtig ist, entzieht sich der Entscheidung des Beschwerdegerichtes. Die Prüfung durch das Be-schwerdegericht ist daher darauf beschränkt, ob die angefochtene Anordnung auf einer unver-tretbaren Wertung der für und gegen einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umständen beruht und Anhaltspunkte für eine Verkennung oder unzureichende Berücksichtigung wesentli-cher Gesichtspunkte durch das Tatgericht vorliegen. Schließlich ist zu prüfen, ob im Nachgang zur Verurteilung neue Beweismittel aufgetreten sind, die im Zusammenhang mit der im Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung eine neue Bewertung des dringenden Tatverdachts zu Gunsten des Beschuldigten erfordern. Der dringende Tatverdacht muss sich aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen herleiten lassen. Maßgebend ist im Ermittlungsver-fahren das sich aus den Akten ergebende Ermittlungsergebnis und nach der Hauptverhandlung das Ergebnis der Beweisaufnahme.

Die im Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse darf das Beschwerdegericht nur daraufhin prüfen, ob diese auf Tatsachen gestützt sind, die dem Gericht zum Zeitpunkt sei-ner Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung der für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht. Das Beschwerdegericht kann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haft-entscheidung grob fehlerhaft ist und diese den drin-genden Tatverdacht auf Gründe stützt, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht ver-tretbar sind (BGH, Beschluss vom 19.12.03, StB 21/03[zit. n. juris) oder wenn entscheidungser-hebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind.

Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme dringenden Tatverdachts durch das Landgericht auf der Grundlage des amtsgerichtlichen Urteils nicht zu beanstanden.

b) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Ver-fügung halten werde. Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert die Berücksichtigung aller Um-stände des Falles, ins-besondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, dessen Persönlichkeit seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat. Im Allgemeinen kann eine erhebliche Straferwartung allein die Fluchtgefahr nicht begründen. Sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme ge-rechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen (Meyer-Goßner, StPO, 55 Aufl., § 112 Rn. 24f m.w.N.),

Auch wenn zurzeit bereits mehr als 10 Monate Untersuchungshaft anzurechnen sind, geht von der Gesamtstraferwartung, die sich durch das Urteil des Amtsgerichts Weimar auf 1 Jahr und 9 Monate konkretisiert hat, weiterhin ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus. Dass es bei Durch-führung der Berufungshauptverhandlung zu einer deutlichen Reduzierung der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe kommen könnte, ist derzeit nicht zu erkennen. Dafür, dass es sich bei dem Angeklagten hinsichtlich der Tat vom 10,8.2011 um eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person gehandelt hat, die durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrau-ensperson in einer dem Staat zuzurechnenden Weise zu einer Straftat verleitet worden ist, so dass ein in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellender und bei der Festsetzung der Rechtsfolgen zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt (vgl. BGHSt 45, 321 ff), ist angesichts der Einlassungen des Angeklagten im Termin zur Verkündung des Haftbefehls, im Haftprüfungstermin und in der Hauptverhandlung nicht zu erkennen. Die derzeitige Beweislage spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte sich völlig unabhängig von jeglicher Beeinflussung durch die Vertrauensperson "Paulus" bereits zuvor das später an diesen abgesetzte Betäubungsmittel zum Zwecke des ge-winnbringenden Weiterverkaufs von einem Dritten verschafft hatte. Der Angeklagte war mithin bereits grundsätzlich bereit, den Straftatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen, bevor die Vertrauensperson „Paulus" bei ihm am 10.8.2011 24,2 Gramm Methamphetamin gekauft hat, hatte also bereits mit Erlangen des Methamphetamins zum Zwecke des Weiterverkaufs den Straftatbestand des unerlaubten Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt.

Gewichtige Umstände, die geeignet wären, dem Fluchtanreiz wirksam zu begegnen, sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Beschwerde, wonach der Angeklagte sich nur nicht in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten habe, da er bei seiner Lebensgefährtin gewohnt habe, er sich in der Gemeinschaftsunterkunft wieder anmelden wolle und er im Falle einer Flucht seines Rechtsmittels verlustig ginge, sind nicht geeignet, hinreichend Vertrauen zu begründen, der An-geklagte werde sich dem weiteren Straf- bzw. Vollstreckungsverfahren nicht entziehen. Im Hin-blick auf die Vorstrafen des Angeklagten, der schon mehrfach Strafhaft verbüßt hat und aus-weislich des Zentralregisterauszugs bereits fünfmal teils erheblich vorbestraft ist, erscheint ins-besondere der mögliche Verlust des Rechtsmittels im Vergleich zu der Höhe des bei Eintritt der Rechtskraft noch zu verbüßende Strafdauer als den Fluchtanreiz minderndes Mittel untauglich.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Erfurt unter Ziffer 11. seines Beschlusses vom 25_06.2012 wird ergänzend Bezug genommen.

c) Die Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft ist angesichts der auf 1 Jahr und 9 Monate konkretisierten Straferwartung gegeben.

Das Verfahren ist auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung ge-führt worden.

Durchgreifende Zweifel daran ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Angeklagten, das Landgerichts Erfurt habe die Berufungshauptverhandlung nur unzureichend vorbereitet, weil es die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Vertrauensperson „Paulus" nicht recht-zeitig geschaffen habe. Angesichts der mehrfach dokumentierten geständigen Einlassung des Angeklagten den Tatvorwurf vom 10.8_2011 betreffend bestand weder für das Amtsgericht noch die Berufungskammer Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die ergab sich erst mit dem Schreiben des Verteidigers des Angeklagten Rechtsanwalt I. knapp 1 Woche vor dem Termin der Berufungshauptverhandlung, auf das hin der Vorsitzende unverzüglich das Er-forderliche unternommen hat, um die Vertrauensperson „Paulus" noch im Termin zur Beru-fungshauptverhandlung am 25.6.2012 vernehmen zu können.

d) Die erforderliche Vertrauensgrundlage für eine Haftverschonung vermag der Senat nicht zu erkennen.

3. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: RA U. Israel, Dresden

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".