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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Bedienungsanleitung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Ratzeburg, Beschl. v. 02.05.2012 - 3 OWi 700/12

Leitsatz: Zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes


3 OWi 700/12
In der Bußgeldsache gegen pp. XXX,
geboren am …. in Berlin
wohnhaft xxxxxx, Berlin.

wegen VerkehrsOWi

hat das Amtsgericht Ratzeburg durch die Richterin G. am 02.5.2012 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen vom 11.04.2012 auf gerichtliche Entscheidung zur Ablehnung der Bußgeldbehörde vom 29.03.2012 (Übersendung der Bedienungsanleitung in Kopie)
wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine diesbezüglichen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
I.
Nachdem dem Verteidiger Einsicht in die Akte gewährt worden war, forderte er die Bußgeldstelle mit Schreiben vom 27.03.2011 dazu auf, nachträglich eine Kopie der Bedienungsanleitung zu übersenden. Mit Schreiben vom 29.032-012 teilte die Bußgeldstelle der Verteidiger mit, dass die Bedienungsanleitung nicht übersandt wird und wies ihn auf die Möglichkeit hin, diese nach termin-licher Vereinbarung einzusehen. Am selben Tag erließ sie einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zum Aktenzeichen XXXXX. Mit Schreiben vom 11.04.2012 legte. der Betroffene Einspruch gegen den genannten Bußgeldbescheid ein und forderte erneut die Ge-währung von Akteneinsicht betreffend der Bedienungsanleitung des Messgerätes durch Übersen-dung einer Kopie oder per Email als Computerdatei.

II.
Der zulässige Antrag des Betroffenen ist unbegründet.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen über seinen Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt, vor Ort in die Bedienungsanleitung einzusehen und es lediglich abgelehnt, Kopien zu fertigen bzw. eine entsprechende Computerdatei zu übersenden,.

Die Ablehnung der Verwaltungsbehörde ist ermessensfehlerfrei. Dass der Betroffene die Bedie-nung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann, wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Originalbedienungsanleitung gewährleistet.

Einen Anspruch auf Übersendung eine Ablichtung der Bedienungsanleitung besteht nicht. Vor dem Hintergrund, dass Bußgeldverfahren, die Geschwindigkeitsüberschreitungen zum Gegenstand ha-ben, Massenverfahren sind, würde die für jeden Fall anzufertigende Kopie Kapazitäten der Behör-den in einem erheblichen Ausmaße übersteigen. Die aufwendige Fertigung von Ablichtungen kann daher von dem Betroffenen nicht verlangt werden.

Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob der Fertigung und Übersendung von Ablichtun-gen urheberschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Dies ist vorliegend auch nicht unzumutbar. Der Betroffene hat jedenfalls die Möglichkeit, die Hilfe eines ortsansässigen Verteidigers in An-spruch zu nehmen.

Ratzeburg, den 02.05.2012


Einsender: RA A. Köpke, Wardenburg

Anmerkung:


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