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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

BtM-Verfahren, Unterbringung, Eigenerwerb, OLG Nürnberg

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.06.2012 - 1 St OLG Ss 128/2012

Leitsatz: Allein der Erwerb von kleinen Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum rechtfertigt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht.


1 St OLG Ss 128/2012
Oberlandesgericht Nürnberg
BESCHLUSS
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht sowie der Richter am Oberlandesgericht in dem Strafverfahren
gegen pp
wegen
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
am 04. Juni 2012
einstimmig
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Februar 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten im Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2011 in einer Entziehungsanstalt entfällt.
II. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden ihm und der Staatskasse je zur Hälfte auferlegt.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.10.2011 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 13.2.2012 als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch wie folgt lautet: "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit vorsätzlicher Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts, wobei er sich insbesondere dagegen wendet, dass seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet wurde.

II.
Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349 . Abs. 4 StPO), bleibt aber im Übrigen entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Maßregel nach § 64 StGB erfordert, dass die Gefahr besteht, der Verurteilte werde infolge seines Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Das Landgericht hat dies bejaht. Eine solche Annahme entbehrt jedoch hinreichender Feststellungen in den Urteilsgründen. Das Landgericht stützt die Gefahrprognose auf die unbewältigte Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, weshalb unter Berücksichtigung des Vorlebens des Angeklagten von einem hohen Risiko für neue Straftaten insbesondere aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz aber auch der Beschaffungsdelinquenz auszugehen sei; im Hinblick auf die Einträge Nr. 4 und Nr. 6 BZR seien insoweit auch erhebliche Straftaten zu erwarten (BU S. 22 f.).

Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den erheblichen Straftaten, die den Verurteilungen BZR Nr. 4 und 6 zugrunde liegen, ist aus den geschilderten Sachverhalten (BU S. 5/6, 18/19) nicht ersichtlich. Diese Straftaten können entgegen der Auffassung des Landgerichts zur Begründung der Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger im Sinne von § 64 StGB deshalb nicht herangezogen werden.

Die Drogenabhängigkeit des Angeklagten lässt zwar weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Erwerbs von kleinen Rauschgiftmengen zum Eigen-konsum erwarten. Dies allein kann aber eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1994, 280 m.w.N.; Fischer, StGB 59. Auflage § 64 Rn. 16 m.w.N.). Die bisher abgeurteilten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und auch die vorliegend relevante Tat - Symptomcharakter wurde insoweit nur hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von 0,258 g Metamphetamin festgestellt, nicht jedoch hinsichtlich der Widerstandshandlungen - können die Annahme künftiger erheblicher Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht nahe legen; hinreichende Anhalts-punkte für Beschaffungsdelinquenz sind im Urteil nicht festgestellt.

Bei diesen Umständen kann der Senat ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf deren Wegfall (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 354 Rn. 26 f. m.w.N.).

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