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Entscheidungen

Haftfragen

Haftfortdauerentscheidung, Begründung, Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2012 - III 3 Ws 14/12

Leitsatz:


1. Sind von mehreren Einzelfreiheitsstrafen eines Urteils bereits einige rechtskräftig geworden, kann eine Teilvollstreckung grundsätzlich bis zur geringst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen.
2. Dies gilt aber nur, sofern die Einzelfreiheitsstrafen bzw. die zu erwartende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig sind, mithin mehr als zwei Jahre betragen.
3. In derartigen Fällen geht mit der eingetretenen Teilrechtskraft eines Urteils die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung der Strafvollstreckung unmittelbar in Strafhaft über.
4. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO bedarf jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung, aus der hervorgehen muss, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus.
5.Das Beschwerdegericht kann dann eine eigene Haftentscheidung treffen, wenn die bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe ihm hierzu eine ausreichende Tatsachengrundlage vermitteln.

In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 17.01.2012 beschlossen:
Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten anliegender neuer Haftbefehl des Senats vom heutigen Tage ergeht.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte ist am 22.02.2011 vorläufig festgenommen worden. Er befindet sich seit dem 23.02.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 23.02.2011 bis heute ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Mit dem Haftbefehl, der zwischenzeitlich weder neu gefasst noch erweitert worden ist, wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 22.02.2011 in M gemeinschaftlich und gewerbsmäßig handelnd als Mitglied einer Bande einen Betrug begangen zu haben. Er soll gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten L bei der 75 Jahre alten Zeugin und Geschädigten N einen Geldbetrag in Höhe von 3.000,- € abgeholt haben, nachdem zuvor am selben Tage ein bislang unbekannter Mittäter des Angeklagten, mit dem dieser im Rahmen einer hierzu organisierten Vereinigung von Q aus Betrugstaten zur Verschaffung einer dauerhaften Erwerbsquelle beging, der Geschädigten N vorgetäuscht hatte, er sei ihr Enkel und benötige dringend Geld für den Kauf eines PKW. Die Geschädigte habe dies dem unbekannten Anrufer geglaubt und deshalb das Geld dem L, der von dem Anrufer als dessen Beauftragter angekündigt worden war, übergeben. Der Angeklagte selbst soll währenddessen im Fluchtfahrzeug gewartet haben.
Der Haftbefehl vom 23.02.2011 ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Der Angeklagte verfüge über keinen festen Wohnsitz in Deutschland und habe angesichts der Schwere der Straftat mit der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen.
2.
Die Anklage vom 10.05.2011 hat dem Angeklagten sodann zur Last gelegt, in M und an anderen Orten zwischen dem 01.02.2011 und dem 22.02.2011 durch 7 selbstständige Handlungen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, Betrugsstraftaten begangen zu haben, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb.
Die Anklage führt hierzu aus, der Angeklagte gehöre einer polnischen Gruppierung an, die sich aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten, die unter dem Namen "Enkeltrick" bekannt geworden seien, eine dauerhafte Einnahmequelle verschafften. Es würden gezielt ältere Menschen als Opfer ausgewählt, die dann angerufen würden, wobei ihnen vorgeschwindelt werde, es rufe ein naher Angehöriger an, der sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinde. Die Opfer würden sodann überredet, dem vermeintlichen Verwandten kurzfristig mit einem vier- bis fünfstelligen Geldbetrag auszuhelfen. Dabei wiesen die Anrufer darauf hin, dass der vermeintliche Angehörige verhindert sei, selbst das Geld abzuholen und zu diesem Zwecke Beauftragte vorbeischicke. Die Taten seien in arbeitsteiliger und wohl geplanter Vorgehensweise ausgeführt worden. Die Auswahl der Opfer sei von Q aus erfolgt, ebenso die Anrufe und die Steuerung der Logistik der Straftaten. Der Angeklagte habe gemeinsam mit dem Mitangeklagten L vor Ort agiert und habe sich auf Anweisung von Q aus zu den einzelnen Opfern begeben, wobei es die Aufgabe des Mitangeklagten L gewesen sei, das Geld abzuholen, während der Angeklagte die Aufgabe hatte, abgesetzt zu warten und auf mögliche Störungen zu achten.
Die Anklage zählt dann neben der Tat vom 22.02.2011 weitere sechs ähnlich gelagerte Straftaten auf, bei denen zwischen 75 und 84 Jahre alte Zeuginnen in der geschilderten Weise von Q aus angerufen worden waren, wobei es allerdings nur in zwei weiteren Fällen (Taten Nr. 4 und 6 der Anklage) tatsächlich zur Übergabe von Geldbeträgen gekommen war. In den Fällen 1 bis 3 und 5 der Anklage waren die angerufenen Seniorinnen dagegen misstrauisch geworden und hatten den Kontakt zu dem Anrufer abgebrochen bzw. hatten sich nicht bereit erklärt, Geldbeträge zu übergeben.
3.
In der am 22.07.2011 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Detmold ist hinsichtlich der im Versuchsstadium steckengebliebenen Taten 1 bis 3 und 5 der Anklage das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Aufgrund der Taten 4, 6 und 7 der Anklage (wobei es sich bei der Tat Nr. 7 um die dem Haftbefehl zugrunde liegende Tat vom 22.02.2011 handelt) ist der Angeklagte dann mit Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 22.07.2011 wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Im Anschluss an die Urteilsverkündung verkündete das Amtsgericht folgenden Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO:
"Die Haftbefehle des Amtsgerichts Detmold vom 23.02.2011 bleiben aus den Gründen ihrer Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten."
Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Anpassung des Haftbefehls vom 23.02.2011
- wie noch in der Anklage vom 10.05.2011 beantragt - an den Inhalt der Anklageschrift bzw. an die Verurteilung vom 22.07.2011 nicht erfolgt.
4.
Seine gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 22.07.2011 eingelegte Berufung hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Detmold am 06.12.2011 mit Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch beschränkt und insoweit auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe und die versagte Strafaussetzung zur Bewährung.
Mit Urteil vom 06.12.2011 hat das Landgericht Detmold sodann die Berufung des Angeklagten verworfen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat es folgenden Beschluss verkündet:
"Die Haftbefehle des Amtsgerichts Detmold vom 23.02.2011 bleiben aus den Gründen ihrer Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten."
5.
Mit am 08.12.2011 bei dem Landgericht in Detmold eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 07.12.2011 hat der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 06.12.2011 Revision eingelegt.
6.
Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.12.2011 (eingegangen beim Landgericht Detmold am 28.12.2011) hat der Angeklagte weiterhin Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Detmold vom 23.02.2011 sowie gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 eingelegt und beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Die Verteidigung führt näher aus, dass bei dem Angeklagten keine hinreichende Fluchtgefahr mehr bestehe, die den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft rechtfertigen könne. Er befinde sich über zehn Monate in Untersuchungshaft, so dass selbst bei Verwerfung der von ihm eingelegten Revision der noch zu verbüßende Strafrest für den Angeklagten keinen Fluchtanreiz mehr biete, zumal er als Erstverbüßer damit rechnen könne, nach Verbüßung von 2/3 der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen zu werden. Auch wenn der Angeklagte seinen Wohnsitz in Q habe, werde er sich dem Verfahren nicht entziehen und der Ladung zum Strafantritt Folge leisten.
7.
Das Landgericht Detmold hat mit Beschluss vom 30.12.2011 der Haftbeschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass nach wie vor Fluchtgefahr bestehe. Der Angeklagte habe seinen Lebensmittelpunkt in Q und verfüge über keinerlei Bindungen in Deutschland. Der nach Verbüßung der Untersuchungshaft verbleibende Strafrest biete einen erheblichen Fluchtanreiz.
8.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 10.01.2012, beim Senat am selben Tage eingegangen, beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen und hierzu nähere Ausführungen gemacht.
II.
Die zulässige Haftbeschwerde des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings war der Haftbefehl des Amtsgerichts Detmold vom 23.02.2011 gemäß § 309 Abs. 2 StPO durch den Senat entsprechend dem Ermittlungsergebnis bzw. der Verurteilung vom 06.12.2011 zu erweitern und neu zu fassen, da der ursprüngliche Haftbefehl keine hinreichende Grundlage für die Fortdauer der Untersuchungshaft mehr darstellen kann. Vielmehr hat der Angeklagte seit dem 23.11.2011 rechtswidrig Untersuchungshaft erlitten.
1.
Die gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ist hier nicht infolge der Rechtskraft der wegen der Taten vom 03.02.2011 (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten), vom 10.02.2011 (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten) und vom 22.02.2011 (Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten) verhängten Einzelfreiheitsstrafen in Strafhaft übergegangen.
Diese Einzelfreiheitsstrafen sind allerdings durch die wirksame Beschränkung der Berufung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vom 06.12.2011 auf den Gesamtstrafenausspruch sowie auf die Frage der Versagung der Strafaussetzung (der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe) zur Bewährung in Rechtskraft erwachsen. Zu dieser Kostellation hat der Senat mit Beschluss vom 02.04.2009 (3 Ws 104/09, NStZ 2009, S. 655) entschieden, dass dann, wenn von mehreren Einzelstrafen eines Urteils bereits einige rechtskräftig geworden ist, eine Teilvollstreckung grundsätzlich bis zur geringst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen kann, und dass in derartigen Fällen mit der eingetretenen Teilrechtskraft eines Urteils die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung der Strafvollstreckung unmittelbar in Strafhaft übergeht. Danach wäre hier eine Vollstreckung der rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen für die Tat vom 03.02.2011 bzw. für die Tat vom 10.02.2011 bis zum Erreichen der geringst zulässigen späteren Gesamtfreiheitsstrafe, hier also bis von einem Jahr und vier Monaten (vgl. § 39 StGB), zulässig.
Die angeführte Senatsrechtsprechung bedarf aber der Ergänzung dahin, dass sie nur dann eingreift, wenn die rechtskräftige Einzelfreiheitsstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Besteht nämlich nach Wegfall der hier angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten im Rahmen des noch ausstehenden Revisionsverfahrens die Möglichkeit, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB gewährt werden könnte, so scheidet eine Teilvollstreckung nach § 449 StPO von vornherein aus und damit gleichzeitig auch der Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 449 Rdnr. 11; Grünwald, Die Teilrechtskraft in Strafsachen 1964, S. 354).
Hier erstrebt der Angeklagte mit seiner Revision gerade die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Verhängung einer aussetzungsfähigen neuen Gesamtfreiheitsstrafe. Dieses Ziel kann von ihm auch bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise erreicht werden, da die höchste Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate beträgt, bei Aufhebung des angefochtenen Urteils eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger daher jedenfalls abstrakt nicht ausgeschlossen ist. Eine andere als diese abstrakte Betrachtungsweise ist im Rahmen der Haftbeschwerde nicht möglich, da jede andere Vorgehensweise darauf hinauslaufen würde, das Ergebnis des bei dem Senat noch nicht anhängigen Revisionsverfahrens vorwegzunehmen.
2.
Die Beschwerde ist auch begründet i.S.v. § 309 Abs. 2 StPO. Es fehlt bereits an einer formgültigen Haftfortdauerentscheidung nach § 268 b StPO.
Die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2, 4 StPO, da das Landgericht trotz der erheblichen inhaltlichen Abweichungen zwischen dem Haftbefehl vom 23.02.2011 und dem Berufungsurteil vom 06.12.2011 keinerlei Bezeichnung und Konkretisierung der durch das vorgenannte Urteil weiter abgeurteilten Taten Nr. 4 und 6 der Anklage und insoweit auch nicht die Angabe der den Tatverdacht hinsichtlich dieser Taten begründenden Tatsachen enthält. Der Senat hat hierzu bereits mehrfach und in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden (vgl. Senat vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 = NStZ-RR 2010, 55; Senat vom 03.11.2009 - 3 Ws 412/09 (juris)), dass ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung bedarf, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus.
Der Verstoß gegen diese Begründungspflicht führt hier aber ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses. Der Senat verfügt nämlich über eine für eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO ausreichende Tatsachengrundlage, da ihm bereits die schriftlichen Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 vorliegen (vgl. Senat vom 03.11.2009 - 3 Ws 412/09 (juris)). Daraus ergeben sich ausreichende Feststellungen zu den Taten vom 03.02.2011 und vom 10.02.2011, die dem Senat die Anpassung des Haftbefehls ermöglichen. Dringender Tatverdacht hinsichtlich dieser Taten sowie hinsichtlich der bereits ursprünglich im Haftbefehl enthaltenen Tat vom 22.02.2011 folgt bereits daraus, dass der Angeklagte aufgrund der Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der drei genannten Taten im Schuldspruch bereits rechtskräftig verurteilt ist.
3.
Bei dem Angeklagten besteht nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Der Angeklagte ist in Q aufgewachsen und hat dort seinen Lebensmittelpunkt mit Ehefrau und zwei Kindern. Die Bundesrepublik Deutschland hat er dagegen offenbar ausschließlich zur Begehung von Straftaten aufgesucht. Gegen ihn ist eine zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden, von der er auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB nach Verbüßung von 2/3 dieser Strafe insgesamt mindestens 20 Monate wird verbüßen müssen. Derzeit sind im Wege der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft bis heute rund 11 Monate verbüßt, so dass noch ein zu verbüßender Strafrest von neun Monaten verbleibt. Dieser Strafrest ist erheblich genug, um auch heute noch auf den Angeklagten einen deutlichen Fluchtanreiz auszuüben, sich im Falle seiner Freilassung in sein Heimatland Q zu begeben und dort auch zu bleiben, um sich der weiteren Strafvollstreckung zu entziehen. Dies gilt in besonderem Maße, weil der Angeklagte gesundheitlich deutlich angeschlagen ist (er leidet an Asthma, ist zuckerkrank und hat ein Leberleiden) und deshalb besonders haftempfindlich sein dürfte.
Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig, § 112 Abs.1 Satz 2 StPO, da mit der alsbaldigen Vorlage der Akten beim Senat zur Durchführung des Revisionsverfahrens und damit mit dem Abschluss zumindest des Revisionsverfahrens in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Je nach Ausgang des Revisionsverfahrens wird dann ggf. erneut über die Haftfrage zu entscheiden sein.
4.
Der Senat stellt ausdrücklich fest, dass sich der Angeklagte seit dem 23.11.2011 rechtswidrig in Untersuchungshaft befindet. Der Haftbefehl vom 23.02.2011 war nämlich ausschließlich auf die Tat Nr. 7 der Anklage (Tat vom 22.02.2011) gestützt. Wegen dieser Tat ist gegen den Angeklagten aber nur eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt worden. Spätestens nach Ablauf dieser neun Monate (am 22.11.2011) war daher der weitere Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten allein aufgrund dieser Tat nicht mehr zulässig, da sicher unverhältnismäßig.

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