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Entscheidungen

Gebühren

Vergütungsvereinbarung, Unwirksamkeit, Rechtsmissbrauch

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Urt. v. 02.05.2012 - 15 U 2929/11 Rae

Leitsatz: Der Rechtsanwalt verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er unter Berufung auf das RVG nachträglich Gebühren geltend macht, auf die er ursprünglich durch Abschluss Vergütungsvereinbarung, die wegen Verstoßes gegen das RVG unwirksam ist, verzichtet hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich der Mandant zuerst auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen hat.


In dem Rechtsstreit
pp.
erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2012 folgendes
Endurteil

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.06.2011, Az. 4 O 9659/10, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 10.923,70 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2010 zu bezahlen.
Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte ist des Rechtsmittels der Abschlussberufung verlustig.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 87% und der Beklagte 13%.
IV. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.
Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 86/98 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.738,31 EUR zzgl. Zinsen zu bezahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Der Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt, soweit er verurteilt wurde, diese aber im Termin vom 11.04.2012 wieder zurückgenommen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht den Honoraranspruch des Zedenten Rechtsanwalt L. auf den Betrag begrenzt hat, der in der Vergütungsvereinbarung Anlage K 4 als Honorar zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Sei eine Vergütungsvereinbarung - wie hier - unwirksam, könne es dem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verwehrt werden, anstelle des unwirksam vereinbarten Honorars die gesetzlichen Gebühren auch in darüber hinausgehender Höhe zu verlangen. Etwas anderes gelte gem. § 242 BGB nur dann, wenn der Rechtsanwalt beispielsweise zu Werbezwecken mit einer geringen Vergütung werbe, um so Mandanten "einzufangen". Hier sei es aber der Beklagte gewesen, der um den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dringend gebeten habe, weil er in Anbetracht seiner relativ angespannten finanziellen Situation die wegen der Höhe des Gegenstandswerts hohen gesetzlichen Gebühren gescheut habe. Auch habe sich ausschließlich der Beklagte auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen. Es liege damit kein treuwidriges Verhalten des Zedenten vor, sondern allenfalls des Beklagten. Die Klägerin könne damit den vollen in der Rechnung Anlage K 12 berechneten Betrag abzüglich der vom Beklagten geleisteten Vorschusszahlung verlangen. Die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greife nicht durch, weil zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestehe, der Zedent selbst nie Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht habe und die Geltendmachung von Anwaltshonorar in berechtigtem Umfang auch nicht zum Schadensersatz verpflichte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I Az. 4 O 9659/10 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 79.553,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen habe, sei das Urteil richtig.
Ergänzend wird zum Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz auf die Schriftsätze der Klägerin vom 05.09.2011 und 22.03.2012 (Bl. 107/115 und Bl. 132/133 d.A.) sowie des Beklagten vom 13.10.2011 (Bl. 119/123 d.A.) Bezug genommen. Des weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.04.2012 (Bl. 134/136 d.A.) Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat der Senat nicht durchgeführt.
II.
Im Hinblick auf die Rücknahme der Anschlussberufung des Beklagten war nur noch über die Berufung der Klägerin zu entscheiden. Diese hat nur zu einem geringen Teil Erfolg und führt zu einer Erhöhung des vom Landgericht zugesprochenen Betrags um 185,39 EUR auf 10.923,70 EUR; im übrigen ist sie unbegründet.
1. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass es dem Zedenten Rechtsanwalt L. gem. § 242 BGB verwehrt ist, unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung vom 15.12.2009 (Anlage K 4) eine gesetzliche Vergütung zu fordern, die über dem in der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Betrag von insgesamt 30.000,- EUR zzgl. USt. (= 35.700,- EUR) liegt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Abzüglich der vom Beklagten geleisteten Vorschusszahlung von 23.800,- EUR verbleibt damit eine restliche Honorarforderung des Zedenten von 11.900,- EUR (35.700,- EUR ./. 23.800,- EUR).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er unter Berufung auf das anwaltliche Gebührenrecht nachträglich Gebühren geltend macht, auf die er ursprünglich durch Abschluss einer gegen eben dieses Gebührenrecht verstoßenden und daher unwirksamen Vergütungsvereinbarung verzichtet hat. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass es vorliegend der Beklagte gewesen sei, der aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation um Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gebeten habe, und dass der Zedent ihm entgegen gekommen sei, ist dies unerheblich. Es ist ausschließlich Sache des insoweit fachkundigen Rechtsanwalts, beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebühren- und Standesrechts zu achten. Der Mandant muss sich auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarregelung verlassen und seine wirtschaftlichen Dispositionen hierauf einrichten können; er ist in seinem Vertrauen, dass für die Tätigkeit des Anwalts keine höheren Gebühren anfallen als vereinbart, schutzwürdig (vgl. BGHZ 18, 340; BGH, MDR 1976, 1001; NJW 1980, 2407 [BGH 19.06.1980 - III ZR 91/79]; OLG Düsseldorf, JurBüro 2004, 536; zustimmend Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2007, Teil 2 Rn. 15, 22; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 5. Aufl. 2012, § 4b Rn. 3 ff.; Schneider/Wolf/Onderka, Anwaltkommentar RVG, 6. Aufl. 2012, § 4b Rn. 10; Vogeler, JA 2011, 321). Dem Gesetzgeber war diese Rechtsprechung bei Erlass von § 4b RVG ausweislich der Gesetzesbegründung bekannt; er hat keinen Anlass gesehen, hieran etwas zu ändern (vgl. BT-Drs. 16/8384, S. 12).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deswegen, weil es hier der Beklagte war, der sich zuerst auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen hat. Allein dieser Umstand lässt die vorgenannten Gründe, die die Abrechnung einer über die getroffene Vereinbarung hinausgehenden gesetzlichen Vergütung als treuwidrig erscheinen lassen, nicht entfallen. Eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Mandant arglistig gehandelt hat, etwa durch falsche Angaben veranlasst hat, dass ein Erfolgshonorar trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 RVG vereinbart worden ist (Mayer/Kroiß/Teubel, § 4b Rn. 6; Schneider/Wolf/Onder- ka, § 4b Rn. 13); hierfür bestehen vorliegend auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte.
2. Die Begrenzung der dem Zedenten zustehenden Vergütung durch den in der Vergütungsvereinbarung Anlage K 4 vereinbarten Höchstbetrag von 30.000,- EUR zzgl. USt. umfasst, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, auch die gerichtliche Tätigkeit des Zedenten. Der Zedent hat bei seiner Vernehmung am 19.05.2011 ausdrücklich angegeben, dass er mit dem Beklagten mündlich vereinbart habe, dass diese Vergütung, die sich zunächst ausschließlich auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr auch die erste Instanz eines Klageverfahrens gegen die H. bank AG abgelten sollte. Soweit sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung darauf berufen hat, diese Aussage dürfe vom Gericht nicht beachtet werden, da es sich "nur" um die Aussage eines Zeugen handele, von den Parteien aber so nicht vorgetragen worden sei, ist dies unzutreffend. Der Beklagte hat sich die Einlassung des Zeugen in seinem nachgelassenen beweiswürdigenden Schriftsatz vom 15.06.2011 (S. 2, Bl. 83 d.A.) und wiederholend auch in seiner Berufungserwiderung vom 13.10.2011 (S. 5, Bl. 123 d.A.) ausdrücklich zu eigen gemacht; die Klägerin hat diesen Vortrag des Beklagten nicht bestritten.
3. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Honoraranspruch teilweise durch die vom Beklagten vorgenommene Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Inanspruchnahme in ungerechtfertigter Höhe untergegangen ist; lediglich die Höhe des dem Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruchs hat das Landgericht geringfügig zu hoch angesetzt.
a. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unberechtigte außergerichtliche Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch begründen kann (BGH, NJW 2009, 1262; NJW 2008, 1147 [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 246/06]; NJW 2007, 1458 [BGH 12.12.2006 - VI ZR 224/05]; NJW-RR 2005, 315 [BGH 12.11.2004 - V ZR 322/03]). Das Landgericht hat einen solchen Anspruch des Beklagten hier zutreffend auf § 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, vgl. BGH, NJW 2009, 1262 [BGH 16.01.2009 - V ZR 133/08]) gestützt. Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, dass allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht, noch keine Sonderverbindung i.S.v. § 241 BGB entsteht (BGH, NJW 2007, 1458 m.w.N.). Die Klägerin hat aber durch Abtretung den Honoraranspruch des Zedenten erworben und ist damit in dessen Gläubigerstellung gegenüber dem Beklagten eingerückt. Dass sie den Beklagten in überzogener Höhe in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.
b. Allerdings hat das Landgericht bei seiner Schadensberechnung übersehen, dass der Beklagte aufgrund seiner Vorsteuerabzugsberechtigung nur den Nettobetrag der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht hat (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 03.01.2011, S. 5, Bl. 50 d.A.). Damit beträgt der ihm zustehende Schadensersatzanspruch nicht, wie vom Landgericht angenommen, 1.161,68 EUR, sondern lediglich 976,30 EUR (1.680,10 EUR ./. 703,80 EUR).
Somit war der der Klägerin vom Landgericht zugesprochene Betrag auf 10.923,70 EUR (11.900 EUR ./. 976,30 EUR) zu erhöhen.
III.
Da der Beklagte seine Anschlussberufung zurückgenommen hat, war er gem. § 516 Abs. 3 ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da die Berufung der Klägerin ganz überwiegend ohne Erfolg bleibt, war § 709 Satz 2 ZPO anzuwenden. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war nur zugunsten der Klägerin auszusprechen, nicht auch zugunsten des Beklagten, der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass es dem Rechtsanwalt nach Treu und Glauben verwehrt ist, unter Berufung auf die Unwirksamkeit einer von ihm mit dem Mandanten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung gesetzliche Gebühren zu verlangen, die die Höhe des unwirksam vereinbarten Honorars übersteigen, entspricht, wie oben ausführlich dargelegt, ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, an der auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Folgen einer unzulässigen Vergütungsvereinbarung durch § 4b RVG ausdrücklich nichts ändern wollte.
Verkündet am 02.05.2012


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