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Entscheidungen

OWi

Versagung rechtlichen Gehörs, Verfahrensrüge, Begründung, Zulassung, Rechtsbeschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2011 - Ss (OwiZ) 154/11

Leitsatz: Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss grundsätzlich dargelegt werden, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Dies gilt aber nicht, wenn die Ver-sagung rechtlichen Gehörs darin liegt, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt wor-den ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffe-ne noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidi-gungsvorbringen entscheidungserheblich sein könnte.


Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss
Geschäftsnummer: Ss (OWiZ) 154/11

In der Bußgeldsache pp.
wegen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Einzelrichter am 30. September 2011 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 9. Juni 2011 wird zugelassen.

Das genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Zulassungsbeschwerde - an das Amtsgericht Salzgitter zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Salzgitter hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen eines Rot-lichtverstoßes zu einer Geldbuße von 90,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit einem am 16. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz „Rechtsbeschwerde" eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils am 11. Juli 2011 mit einem am 11. August 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

II.
Das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gern. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2011 ausgeführt:

„Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro festgesetzt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gern. § 80 Abs. 2 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Auch wenn die — durch die Beschränkungen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht abgeschnittene — Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen nicht ausdrücklich erhoben worden ist, dürfte das Rechtsbeschwerdevorbringen auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu wür-digen sein. Unter diesem Aspekt erscheint das Rechtsmittel zulässig und begründet.

Zwar muss bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich dargelegt werden, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Dies gilt aber nicht, wenn die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegt, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Be-troffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Ver-teidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein könnte (vgl. OLG Köln, 12.04.2002, Ss 141/02 nach juris, Rn. 12 m. w. N.). Die Rüge erscheint auch begründet.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen von Verfahrens-beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsver-folgung und der Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entschei-dungsgründen verarbeitet werden (BVerfG, NJW 1991, 1167, 1168 und 1196, 2785, 2786; OLG Köln, a. a. 0., Rn. 15). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll nämlich als Prozessgrundrecht ge-währleisten, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme bzw. Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Deshalb kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das tat-sächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei sei-ner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Geht das Gericht auf den wesentli-chen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (OLG Köln, a. a. O., unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG).

So dürfte der Fall hier liegen. Das Amtsgericht hat sich mit einem erheblichen Verteidigungsvor-bringen des Betroffenen nicht auseinandergesetzt. Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung vorgetragen, er sei an der fraglichen Kreuzung, die Tatort des Rotlichtverstoßes gewesen sein soll, rechts am grünen Pfeil abgebogen und sei nach Fredenberg gefahren, ohne andere Verkehrsteil-nehmer zu behindern. Damit hat sich der Betroffene auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 8-10 StVO berufen. Diese Vorschriften sehen vor, dass nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei rotem Licht der Lichtzeichenanlage erlaubt ist, wenn rechts neben dem Lichtzeichen „Rot" ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf dann aus dem rechten Fahrstreifen heraus abbiegen, wobei er sich so verhalten muss, dass eine Behinde-rung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auf dieses Vorbringen ist das Amtsgericht nicht in erkennbarer Weise eingegangen; eine Auseinandersetzung damit ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es heißt dort lediglich, der Betroffene sei an der Kreuzung Theodor-HeussStraße/Humboldstraße nach rechts abgebogen, obwohl die Lichtzeichenanlage Rotlicht angezeigt habe. Der Betroffene habe bestritten, die Lichtzeichenanlage bei Rotlicht passiert zu haben, werde jedoch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen F. überführt, der den Vorgang wie festgestellt geschildert habe. Zu der Frage, ob an der fraglichen Kreuzung überhaupt ein Grünpfeil vorhanden war, findet sich in den Urteilsausführungen nichts. Da es sich dabei um eine für die Beurteilung, ob der Betroffene sich verkehrsordnungswidrig verhalten hat, ganz zentrale Fragestellung handelt, dürfte die Nichtberücksichtigung dieses Teils des Sachvortrags des Betroffenen diesen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzen mit der Folge, dass das angegriffene Urteil keinen Bestand haben kann."

Dem tritt der Senat bei.

Die Entscheidung über die Kosten der Zulassungsbeschwerde war dem Amtsgericht vorbehalten, da derzeit der endgültige Erfolg des Rechtsmittels nicht abzusehen ist.

Einsender: RA J.Robert Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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