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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Diebstahl, besonders schwerer Fall, Schlüssel, unbefugter Gebrauch

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 28.11.2011 - (4) 1 Ss 465/11 (271/11)

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Ein verschlossenes Behältnis ist gegen Wegnahme auch dann besonders gesichert, wenn der Täter dieses mit dem zuvor aufgefundenen Schlüssel öffnet, der jedenfalls nicht im Schloss steckte oder als erkennbar zum Behältnis gehörig direkt daneben lag.

2. Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter durch Täuschung einen gutgläubigen Dritten dazu bewegt, den zur ord-nungsgemäßen Öffnung bestimmten Zugangscode für den Schließmechanismus zu verwenden.

3. Bei ausdrücklicher und eindeutiger Erklärung zum Umfang eines Rechtsmittels ist diese maßgeb-lich, auch wenn sie mit der Rechtslage nicht im Einklang steht; für Erklärungen der Staatsanwaltschaft und eines Verteidigers gilt insoweit ein strengerer Maßstab als bei einem rechtlich unerfahrenen Angeklagten.


In der Strafsache gegen pp.

wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 28. November 2011, an der teilgenommen haben:

als Vorsitzender,

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,

als Verteidiger,


als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für R e c h t erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO auf seine Kosten verworfen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur-teil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Fest-stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Re-vision der Staatsanwaltschaft - an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.



G r ü n d e :

Das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht - hat den Ange-klagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es hat für die Tat vom 2. September 2009 unter Anwendung des Strafrahmens aus § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für das als einfachen Diebstahl gewertete Vergehen vom 28. Mai 2010 eine solche von sieben Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit dem Ziel Berufung eingelegt, von dem Tatvorwurf vom 2. September 2009 freigesprochen und für die zweite Tat mit einer geringeren Strafe belegt zu werden. Auch die Staatsanwaltschaft hat sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung gewandt; sie hat das Ziel verfolgt, der Angeklagte möge hinsichtlich des Vorwurfs vom 28. Mai 2010 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gesprochen, in beiden Fällen jeweils zu einer höheren Einzelstrafe sowie zu einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es für die Tat vom 2. September 2009 ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt und – dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin in der Berufungshauptverhandlung folgend - die Gesamt-freiheitsstrafe unverändert gelassen. Ebenso wie das Schöffen-gericht hat es die Strafe für den ersten Fall dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB und für den zweiten Fall jenem des § 242 StGB entnommen. Die Berufungskammer hat ihre Fest-stellungen zu den beiden Taten wie folgt dargelegt:

„1. Am 2. September 2009 entwendete der Angeklagte in der Wohnung in der Bregenzer Straße 9 in Berlin des Geschädig-ten B, in welcher er für einige Tage zur Untermiete gewohnt hat, aus einem Tresor mindestens viertausendzweihundert Eu-ro Bargeld, um es für sich zu verwenden. Den vom Angeklag-ten benutzten Tresorschlüssel entdeckte der Angeklagte im Tatortzimmer, er war nicht besonders versteckt.

2. Am 28. Mai 2010 befand sich der Angeklagte in einem Ho-telzimmer des Hotel A in Berlin. Um aus dem im Zimmer be-findlichen Tresor dort verwahrte Gegenstände entwenden zu können, rief der Angeklagte per Telefon an der Rezeption an, gab sich als Bewohner des Zimmers aus und erklärte, sein Zimmersafe lasse sich nicht öffnen, worauf der Hotel-techniker F erschien und dem Angeklagten, der vorgab, den Code vergessen zu haben, den Tresor öffnete. Aus dem Tresor entwendete der Angeklagte mit Diebstahlsabsicht für seine Zwecke dreihundertfünfzig US-Dollar Bargeld und einen I-Pod.“


1. Die auf die Sachrüge gestützte, unbeschränkte Revision des Angeklagten, mit der er sich insbesondere gegen die Anwendung des Strafrahmens des § 243 StGB im ersten Fall wendet, ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dass der Tresorschlüssel für den Angeklagten zu entdecken war, weil er „nicht besonders versteckt“ war, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zum Ausschluss des verschärften Strafrahmens. Der Bun-desgerichtshof (NJW 2010, 3175 f. = StV 2011, 18) hat zu der Frage der Öffnung einer Schutzvorrichtung mit einem dafür be-stimmten Schlüssel durch Unberechtigte zutreffend das Folgende ausgeführt:

„Dient das Behältnis nach seiner erkennbaren Zweckbestim-mung wenigstens unter anderem auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, wie es bei einem Tresor idealtypisch der Fall ist, dann ist das verschlossene Be-hältnis ein Spezialfall einer Schutzvorrichtung im Sinne der Vorschrift. Das Regelbeispiel setzt voraus, dass das Behältnis verschlossen ist. Weitere Sicherungen, etwa durch Wegschließen des Schlüssels, sind danach zu seiner Erfül-lung nicht mehr erforderlich. Der Täter muss - sofern er nicht sogar die Sache mitsamt dem Behältnis stiehlt - die Sicherung überwinden, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 403; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 243 Rn. 17). § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des Diebstahls-objekts, während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allgemeinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028). Daher scheidet die Anwendung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus ei-nem verschlossenen Behältnis auch dann nicht aus, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, könnte für ihn die Eigen-schaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen (vgl. OLG Hamm, JR 1982, 119 mit abl. Anm. Schmid; Schmitz in MünchKomm, StGB, 2003, § 243 Rn. 35). Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schlüssel an sich nimmt und er damit das Behältnis öffnet, überwindet er die Dieb-stahlssicherung, die sich aus dem Verschlusszustand des Be-hältnisses ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 48; Fischer, StGB, § 243 Rn. 17; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 32). Die Erfüllung des Regelbeispiels führt grund-sätzlich zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens.“


Ob etwas anders gilt, wenn der Schlüssel im Schloss des be-treffenden Behältnisses steckt oder als erkennbar zu diesem gehörig direkt daneben liegt und in diesem Sinne „unmittelbar zugänglich“ ist (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 243 Rn. 22; Bosch JA 2009, 905), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil eine solche Konstellation hier nicht festgestellt ist. Nicht mehr mit dem Wortlaut und dem Zweck der erhöhten Strafdrohung vereinbar wäre es und führte überdies zu kaum lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten, den Erschwerungsgrund schon allein bei einer „leichten“ Zugänglichkeit des Schlüssels zu verneinen (in diese Richtung aber, unter Verweis auf eine vermeintlich herrschende Meinung und ohne jede Darlegung der näheren Voraussetzungen einer solchen Fallgruppe: Bachmann/Goeck, Anm. zu BGH aaO in StV 2011, 19 [„sonst leicht zugänglich“]).

Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen.

2. Die Staatsanwaltschaft Berlin beanstandet mit ihrer eben-falls auf die Sachrüge gestützten Revision, der Schuldspruch im Fall 2 sei fehlerhaft. Der Angeklagte hätte – nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis – „wegen eines in mittelba-rer Täterschaft begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall“ verurteilt werden müssen. Die „Verurteilung we-gen – lediglich – einfachen Diebstahls“ (könne) „mithin keinen Bestand haben“. Da das Gericht „aufgrund des fehlerhaften Schuldspruchs auch zu einem fehlerhaften Rechtsfolgenausspruch und damit zu einer fehlerhaften Gesamtstrafe“ gelangt sei, sei „das Urteil auch insoweit aufzuheben“.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nur teilweise er-folgreich.

a) Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Berlin kann der Senat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht als auf den Strafausspruch beschränkt ansehen. Dass eine solche Beschränkung sachlich richtig gewesen wäre, weil § 243 StGB eine Strafzumessungsregel darstellt, führt nicht dazu, dass eine ausdrückliche Anfechtung auch des Schuldspruchs, der sich zudem in dem Antrag auf umfassende Aufhebung des Urteils im Fall 2 widerspiegelt, keine Beachtung findet. Zwar ist bei Un-klarheiten der Umfang der Anfechtung im Wege der Auslegung zu ermitteln und hierbei nicht am Wortsinn zu haften, sondern es ist nach dem aus den Willensäußerungen des Beschwerdeführers erkennbaren Sinn und Ziel des Rechtsmittels zu fragen (vgl. BGHSt 25, 272, 275; 29, 359, 365; KG, Urteil vom 10. Oktober 2008 – [3] 1 Ss 296/08 [94/08] – [soweit die Ausfertigung dieses Urteils als Entscheidungsdatum den 10. Juli 2008 aus-weist, handelt es sich um einen Fehler]; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 344 Rn. 11). Bei ausdrücklicher und eindeutiger Erklärung ist aber diese maßgeblich, auch wenn sie mit der Rechtslage nicht im Einklang steht, wobei betreffend die Er-klärungen der Staatsanwaltschaft und eines Verteidigers ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei den Angaben eines rechtlich unerfahrenen Angeklagten zum Umfang einer Berufung (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 220 und 379; Meyer-Goßner aaO, § 318 Rn. 2; siehe auch OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 77).

b) Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch (vorläufigen) Er-folg.

aa) Der Angeklagte hat die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er den gutgläubigen Hoteltechniker dazu bewegt hat, den Zimmertresor, der eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme im Sinne des Regelbeispiels darstellt, zu öffnen, um sodann auf dessen Inhalt zugreifen zu können. Ob der Hoteltechniker zur Verwendung des ihm bekannten Zugangscodes im Verhältnis zu den wirklichen Bewohnern des Hotelzimmers und Gewahrsamsinhabern an dem Inhalt des Tresors befugt war und für ihn deshalb die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen ist, kann dahinstehen. Der Angeklagte jedenfalls hat in seiner Person diese besondere Diebstahlssicherung durch sein listiges Vorgehen überwunden, weil es nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt, eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das faktische Überwinden der Sicherung hinaus also nicht von Belang ist, sondern allein die Art der Sicherung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2010, 3175). Der gesetzgeberische Grund für das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB und die hierdurch regelmäßig ausgelöste Strafschärfung liegt darin, dass der Täter ein erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum zeigt, indem er sich über eine besondere Sicherung hinwegsetzt, mit welcher der Eigentümer zu erkennen gibt, dass er auf die Erhaltung gerade dieser Sache Wert legt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 48 m.w.N.). So liegt es hier, ebenso wie in einem Fall, in dem der Täter einen zur Öffnung gewidmeten Schlüssel auf unredliche Weise und unbefugt an sich genommen hat (vgl. OLG Karlsruhe aaO m.w.N.). Der Angeklagte war nicht befugt, den Zugangscode selbst zu nutzen oder für sich nutzen zu lassen; er hat durch sein listiges Verhalten die zugunsten des berechtigten Gewahrsamsinhabers bestehende besondere Diebstahlssicherung im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 überwunden.

Auch wenn man dies anders sehen wollte, läge der Erschwerungs-grund des § 243 StGB vor. Die Aufzählung der benannten beson-ders schweren Fälle in § 243 Abs. 1 StGB ist nicht abschlie-ßend. Vielmehr sind auch sonst Diebstähle als besonders schwere Fälle anzusehen, wenn sich die Taten aufgrund einer Gesamt-bewertung nach ihrem Gewicht von Unrecht und Schuld deutlich von dem Normalfall des einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB abheben (vgl. Eser/Bosch aaO, Rn. 42a m.w.N.). Das kommt unter anderem in Betracht, wenn die konkreten Tatumstände einem der den Regelbeispielen zugrunde liegenden Leitbilder vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tat eine besondere kri-minelle Energie offenbart, aber auch, wenn der Täter besonders listig vorgegangen ist und dadurch eine nicht unerhebliche Beute gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2000, 158, 159; siehe auch BGH NStZ-RR 2010, 374, 375: Betreten eines Hauses durch eine Terrassentür im Erdgeschoss nach Hineingreifen durch den gekippten Türflügel zum Öffnen der Tür). Ein Fall vergleichbaren Schweregehalts liegt hier vor.

bb) Ein Schuldspruch wegen eines (in mittelbarer Täterschaft begangenen) Diebstahls in einem besonders schweren Fall kommt allerdings nicht in Betracht, weil das Vorliegen eines beson-ders schweren Falles nach § 243 StGB nicht zur rechtlichen Be-zeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGH NStZ 1999, 205; Meyer-Goßner aaO, § 260 Rn. 25 m.w.N.), sodass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft inso-weit ohne Erfolg bleiben musste.

c) Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach allem gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Landgericht wird in der neuen Haupt-verhandlung bei der Strafzumessung auch in den Blick zu nehmen haben, dass es nach Erlass des Berufungsurteils bis zur Wei-terleitung der Akten an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung gekommen ist.



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