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Entscheidungen

OWi

Leivtec, Verwertbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Grimma, Beschl. v. 24.08.2011 - 9 OWi 151 Js 59374/10

Fundstellen:

Leitsatz: Das System Leivtec X / 2 erscheint grundsätzlich ungeeignet zur Herstellung von prozessual verwertbaren Aufnahmen des Betroffenen.


Zweigstelle Wurzen
Abteilung für Strafsachen
Aktenzeichen: 9 OWi 151 Js 59374/10
Landkreis Leipzig BußGSt Landkreis Leipzig G10032574

BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Finsterbusch, Str. d. Friedens 16, 04668 Grimma -00520/10 d/E- wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
ergeht am 24.08.2011
durch das Amtsgericht Grimma Zweigst. Wurzen Richter am Amtsgericht -Bußgeldrichter -
nachfolgende Entscheidung:
1. Das Verfahren wird gern. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Es wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen d. Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe:
1. Nach zum Teil wiederholter Vernehmung mehrerer Messbediensteter bleibt es dabei -wie auch von anderen Gerichten entschieden-, dass belastbare und objektivierbare Feststellungen dazu, wann bzw. warum die Messbediensteten einen Anfangsverdacht bejahen und zu filmen beginnen, bei der Geschwindigkeitsmessung mit der Leivtec X\/ 2 nicht möglich sind, und zwar auch nicht bei recht hohen Geschwindigkeiten.

2. Bislang ist das Gericht davon ausgegangen, dass es darauf nicht ankomme, weil bei der Auswertung des Films zunächst ein Raster über dem Bild liegt und dieses Raster erst automatisch wegfällt, wenn die Auswerteanlage eine Geschwindigkeitsgrenzwertüberschreitung festgestellt hat, so dass nach der Annahme des Gerichts eine identifizierbare Abbildung des Betroffenen nur bei Überschreitung des Grenzwerts, also verdachtsabhängig, hergestellt werde. Inzwischen hat das Gericht jedoch durch die Ausführungen des Sachverständigen R. von der DEKRA Leipzig in einem anderen Verfahren betreffend die Leivtec XV 2 erfahren, dass das Raster nur über das Bild gelegt wird, wenn der Film in dem Auswertesystem abgespielt wird. In jedem handelsüblichen Videorecorder ist die Aufnahme ohne weiteres sogleich identifizierbar abspielbar.

Es kann daher weder nach oben 1. noch nach oben 2. eine nur verdachtsabhängige Herstellung der identifizierbaren Aufnahmen des Betroffenen festgestellt werden. Das System Leivtec X\/ 2 erscheint daher grundsätzlich ungeeignet zur Herstellung von prozessual verwertbaren Aufnahmen des Betroffenen.


Einsender: RA Finsterbusch, Grimma

Anmerkung:


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