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Entscheidungen

StPO

Übersetzung, Urteil, Anspruch Angeklagter

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2011 - 2 Ws 589/11

Fundstellen:

Leitsatz: Der Angeklagte hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf Übersetzung eines Urteils.


In pp.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 04.08.2010 wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 16.02.2011 rechtskräftig. Der Verteidiger des Angeklagten beauftragte eine Dolmetscherin mit der Übersetzung des Urteils in die rumänische Sprache. Mit Schriftsatz vom 07.02.2011 beantragte der Verteidiger die Festsetzung der für die Übersetzung gem. Rechnung vom 18.10.2010 angefallenen Kosten in Höhe von 1.600,48 Euro. Diesen Antrag wies der Rechtspfleger mit Beschluss vom 20.05.2011 zurück. Die dagegen mit Schriftsatz vom 30.05.2011 eingelegte Erinnerung wies der Vorsitzende der Jugendkammer mit Beschluss vom 08.08.2011 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich das als "weitere Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser vorbringt, der Anspruch auf Erstattung der Übersetzungskosten sei nach der Richtlinie Nr. 2010/64/EU der Europäischen Union vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren begründet. Die gegenteilige Rechtsprechung des Senats (zu vgl. Senat Beschluss vom 21.10.2005 - 2 Ws 514/05 = JMBl. NRW 2005, S. 126) sei überholt.
II. Die zulässige - einfache - Beschwerde ist nicht begründet. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Übersetzung des Urteils. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Er hat in der Entscheidung vom 21.10.2005 hierzu ausgeführt:
"Gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a) MRK besteht ein Anspruch auf Übersetzung nur hinsichtlich der Anklageschrift. Ansonsten hat er unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers. Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes gebieten eine grundsätzliche Ausweitung der Übersetzungsverpflichtung auf Urteile und Revisionsbegründungen. Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung (BVerfG NJW 1983, 2762 = JZ 1983, 659 m. zust. Anm. Rüping; OLG Stuttgart MDR 1983, 256; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 185 (LS); OLG Hamm StV 1990, 101 m. krit. Anm. Kühne; Kissel, GVG, 3. Aufl., 2001, § 184 Rdnr. 10; Gollwitzer, in. Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 2004, Art. 6 MRK Rdnr. 243, Wickern, in Löwe/Rosenberg, aaO., § 184 GVG Rdnr. 11; Franke, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 464a Rdnr. 4b; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, Art. 6 MRK Rdnr. 27 jeweils m. w. N.), der der Senat sich anschließt.
Es ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich, dass konkrete Umstände in diesem Fall vorliegen, die eine Übersetzung des Urteils oder der Revisionsbegründungsschrift für eine effektive Verteidigung erforderlich machen. Bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird darauf hingewiesen, dass "eine effektive Verteidigung des Angeklagten in der Revisionsinstanz ... dadurch ausreichend gewährleistet (wird), dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt. ... Soweit sich aufgrund der schriftlich niedergelegten Urteilsgründe eine Fühlungnahme mit dem Angeklagten zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung als notwendig erweisen sollte, liegt es maßgeblich in der Verantwortung des Rechtsanwalts, in welchem Umfang er über einen Dolmetscher eine Verständigung herbeiführt." (BVerfG NJW 1983, 2762, 2765).
Diese Rechtsprechung wird entgegen der Auffassung der Verteidigung durch die Richtlinie Nr. 2010/64/EU der Europäischen Union vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren (Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.10.2010 L.280/1) nicht in Frage gestellt.
Richtlinien der Europäischen Union wenden sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten und entfalten unmittelbare Wirkung für den Bürger grundsätzlich erst, wenn der nationale Gesetzgeber sie in nationales Recht umgesetzt hat. Die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vom 20.10.2010 den Mitgliedstaaten zur Umsetzung gesetzte Frist endet erst am 27.10.2013. Vorher sind die Gerichte der Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH, der auch das BVerfG folgt (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 16.06.2005, Az C-105/03; BVerfG, 2. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 BvR 471/09 -; vgl auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Einl, Randn. 207) lediglich zu einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet.
Der Senat schickt insoweit voraus, dass nach den Erwägungen 6 und 9 der Richtlinie die Erfahrung gezeigt habe, dass durch die Unterzeichung der EMRK durch die Mitgliedstaaten allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten hergestellt werde und deswegen die Festlegung von gemeinsamen Mindeststandards für Dolmetschleistungen und Übersetzungen zur Stärkung des Vertrauens geboten sei.
Die Richtlinie richtet sich an inzwischen 27 Mitgliedstaaten mit teilweise noch großen Unterschieden bei der Umsetzung des vom Rat der Europäischen Union am 29.11.2000 in Tampere verabschiedeten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, der - so die Erwägung 4 - das Vertrauen in die Angemessenheit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten und die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Rechtsvorschriften voraussetzt.
Der Senat vermag für die deutsche Strafrechtspflege Defizite insoweit nicht zu erkennen.
Artikel 3 der Richtlinie vom 20.10.2010, der ein "Recht auf Übersetzungen wesentlicher Unterlagen" statuiert, lautet (auszugsweise):
Abs. 1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ... beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, ... eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Abs. 2: Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.
Abs. 4: Es ist nicht erforderlich, Passagen wesentlicher Dokumente, die nicht dafür maßgeblich sind, dass die ... beschuldigten Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, zu übersetzen.
Abs. 7: Als Ausnahme zu den allgemeinen Regeln nach den Absätzen 1,2,3 und 6 kann eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Unterlagen anstelle einer schriftlichen Übersetzung unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, dass eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.
Die Verpflichtung zur Übersetzung von Urteilen hat der Senat auf der Grundlage der EMRK - die unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht der Bundesrepublik ist, vgl. BVerfGE 111,307 - im Einzelfall schon bisher angenommen, soweit dies für eine effektive Verteidigung erforderlich ist. Das ergibt sich aus der angeführten Entscheidung vom 21.10.2005. Die Richtlinie der Europäischen Union gewährt kein darüber hinausgehendes, von den Umständen des Einzelfalles unabhängiges allgemeines Recht auf Übersetzung. Das folgt implizit aus der Formulierung in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, die darauf abstellt, dass die Übersetzung zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte erforderlich sein muss. Auch der Regelung des Abs. 4 kann die Einschränkung entnommen werden, dass ein Urteil nicht übersetzt werden muß, sofern es sich um für die Kenntnis von den dem Beschuldigten zur Last liegenden Vorwürfen nicht maßgebliche Passagen handelt. Schließlich schränkt auch Abs. 7 das Recht auf schriftliche Übersetzung ein, sofern die mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung (hier: des Urteils) ein faires Verfahren ausreichend gewährleistet.
Demgegenüber enthält Abs. 2 lediglich eine - nicht abschließende - Aufzählung der in Betracht kommenden wesentlichen Unterlagen und erweitert das in Abs. 1 festgelegte Übersetzungsrecht nicht.
Konkrete Umstände, die entsprechend Art. 3 der Richtlinie die vollständige schriftliche Übersetzung des 51 Seiten umfassenden Urteils zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte erforderlich gemacht haben, werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
Das Urteil enthält u.a. auch Feststellungen zur Person der Mitangeklagten E. R. und zu ihrer Beteiligung an den Straftaten. Insoweit kann ein Anspruch des Angeklagten auf schriftliche Übersetzung zur Gewährleistung einer effektiven Verteidigung ersichtlich nicht in Betracht kommen.
Die Revisionsbegründung vom 19.10.2010 zitiert im übrigen aus dem Urteil lediglich zwei kurze Passagen zur Person des Angeklagten und zu einer in Rumänien erfolgten nicht rechtskräftigen Verurteilung wegen vergleichbarer im Jahre 2008 in Rumänien begangener Straftaten. Soweit der Angeklagte hieraus herleitet, die schriftliche Übersetzung des Urteils sei für die mit der Revision erhobene Rüge eines Verstoßes gegen das Doppelverfolgungsverbot des Art. 54 SDÜ unerlässlich gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Über die gegen ihn in dem deutschen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe war der Angeklagte aufgrund der Anklageschrift bereits ausreichend unterrichtet. Hinzutrat die durch den Dolmetscher übersetzte ausführliche mündliche Urteilsbegründung. Der Angeklagte ist der Gegenerklärung des Generalbundesanwalts vom 29.11.2010 nicht entgegengetreten, mit der näher ausgeführt worden war, dass ein - wegen unterschiedlicher Tatzeiträume fernliegender - Verstoß gegen das Verbot der Doppelverfolgung schon nach dem Vortrag der Revision nicht vorliege. Der Rüge hat denn auch der BGH in seiner die Revision verwerfenden Entscheidung vom 16.02.2011 keinerlei Bedeutung beigemessen.
Sofern hiernach ein revisionsrechtlich relevanter Klärungsbedarf überhaupt angenommen werden kann - zu dem sich die Beschwerde nicht weiter äußert -, wäre die mündliche Übersetzung etwa in Betracht kommender Urteilspassagen durch einen Dolmetscher ausreichend gewesen. Der Senat hat erwogen, die hierfür anfallenden Kosten fiktiv festzusetzen. Er sieht sich daran aber gehindert, weil der Verteidiger den Angeklagten vor Abfassung der Revisionsbegründung am 12.10.2010 aufgesucht hat und die Kosten der zugezogenen Dolmetscherin für ihren ca. 2 1/2 -stündigen Einsatz gem. ihrer Liquidation vom 18.10.2010 angewiesen worden sind. Bei Gelegenheit dieses Termins hätte das Urteil, soweit zur Revisionsbegründung erforderlich, mündlich übersetzt werden können, soweit dies nicht sogar geschehen ist.


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