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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Sexueller Missbrauch, junges Tatopfer, Strafzumessung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 17.10.2011 - 1 Ss 133/11

Fundstellen:

Leitsatz: Zwar kann ein noch sehr junges Alter des Tatopfers bei der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs grundsätzlich Berücksichtigung finden. Allerdings erhöht der Umstand allein, dass das Opfer erst zwölf Jahre alt war, den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres.


1 Ss 133/11
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
In der Strafsache gegen pp.
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Ingo E. Fromm, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56073 Koblenz -
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht am 17. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Auf Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Mai 2011 mit den Feststellungen auf gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen gleichrangigen Spruchkörper desselben Gerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Mai 2011, durch das er — nach wirksamer Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch — wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines zur Tatzeit 12-jährigen Mädchens in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrem Aufhebungsantrag vom 4. Oktober 2011 zutreffend ausgeführt:

„Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen im engeren Sinne innerhalb des gewählten Strafrahmens als auch bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten ersichtlich berücksichtigt, dass das Opfer erst „zwölf Jahre alt war" und dass das „Alter damit noch erheblich unter der Schutzaltersgrenze von vierzehn Jahren" lag (vgl. UA S. 9, 10). Das ist rechtsfehlerhaft.

Zwar kann ein noch sehr junges Alter des Tatopfers bei der Strafzumessung grundsätzlich Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 554/97 -; s. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 176 Rn. 36a). Allerdings erhöht der Umstand allein, dass das Opfer erst zwölf Jahre alt war, den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Da die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB war (§ 46 Abs. 3 StGB) und nur den normalen Durchschnittsfall dieses Delikt kennzeichnet (BGH, BGHR, StPO, § 354 Abs. la Satz 1, Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfister]), sind vielmehr die von dem Angeklagten konkret verschuldeten physischen und psychischen Belastungen des Mädchens sowie etwaige Folgeschäden entscheidend (BGH, BGHR, StGB, § 176 Abs. 1, Strafzumessung 3; NStZ-RR 1996, 33 <34>; BGHR, StPO, § 354 Abs. la Satz 1 Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfister]; Fischer, a. a. O.; Dotter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts, Rdnr. 215). Solche hat die Kammer indes gerade nicht festgestellt (s. UA. S. 7, 9, 10). Der Rechtsfolgenausspruch kann daher keinen Bestand haben."

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung des Alters des Tatopfers die Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

Einsender: RA Dr. Ingo Fromm, Koblenz

Anmerkung:


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