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Entscheidungen

OWi

Einspruchsverwerfung, Ausbleiben, Hauptverhandlung, Entschuldigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 20.09.2011 - III-1 RBs 145/11

Fundstellen:

Leitsatz: Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht das Ausbleiben eines Betroffenen nicht als entschuldigt ansieht, der – nicht überprüfbar und nicht durch Attest belegt - sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung mit einer Schleimbeutelentzündung im rechten Arm behauptet, weil eine derartige Erkrankung nicht ohne weiteres eine Verhandlungs- noch die Reiseunfähigkeit zur Folge hat.


OLG Hamm
Beschluss
III-1 RBs 145/11 OLG Hamm
Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
(hier: fahrlässiges Überholen trotz Überholverbots).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 12. Juli 2011 auf Zulassung der Rechtsbe-schwerde gem. §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom
05. Juli 2011 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. September 2011 durch als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hamm hat am 05. Juli 2011 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Hamm vom 19. November 2010 über eine Geldbuße von 135,00 € wegen eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG verwor-fen. Zu der Verwerfungsentscheidung heißt es in den Urteilsgründen:

„Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptver-handlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe, nämlich an einer starken Schleimbeutelentzündung erkrankt zu sein, vermögen sein Ausbleiben nicht zu entschuldigen, da eine derartige Entzündung weder die Verhandlungs- noch die Reisefähigkeit beeinträchtigen.

Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswid-rigkeiten (OWiG) verworfen worden.“

Gegen dieses dem Verteidiger des Betroffenen am 08. Juli 2011 zugestellte Urteil richtet sich der bereits unter dem 02. Juli 2011 abgefasste Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der am 12. Juli 2011 per Fax bei Gericht eingegangen ist. Der Betroffene hat diesen Antrag unter dem 19. Juli 2011 begründet und die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben. Das Gericht habe das Recht des Betroffenen auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da es einem Ter-minsverlegungsantrag des Verteidigers vom 05. Juli 2011, der dem Gericht vor dem Termin und der Urteilsverkündung vorgelegen habe, nicht nachgekommen sei. In dem Antrag habe es geheißen:

„…wird mitgeteilt, dass der Betroffene bettlägerig erkrankt und damit nicht rei-sefähig ist.

Er leidet unter einer starken Schleimbeutelentzündung im Arm. Der Arm ist stark geschwollen. Seitens des Arztes wurde strikt Ruhe verordnet.

Es wird daher

Terminsaufhebung

beantragt.“

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechts-beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Der rechtzeitig gestellte und form- und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu u. a. ausgeführt:


„Da das Amtsgericht Hamm den Betroffenen lediglich zu einer Geldbuße von 135,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 O-WiG nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs geboten wäre.

Rechtsfragen, die die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts o-der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, gebieten, sind vorlie-gend nicht ersichtlich.

Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzeswidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist nicht begründet. In formeller Hinsicht entspricht sie den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (zu vgl. OLG Köln, NZV 1999, 264, 265).

Danach ist die auf das Nichterscheinen des Betroffenen gestützte Einspruchs-verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen vorliegend ausweislich der Urteilsgründe hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruchs nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genü-gend entschuldigt ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich ge-nügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist (zu vgl. OLG Bamberg NZV 2011, 409 ff.). Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2006 – 1 Ss 621/05 -). Hier hat der Betroffene vor dem Termin lediglich mitgeteilt, an einer starken Schleimbeutelentzündung im Arm zu leiden, bettlägerig zu sein und seitens des Arztes Ruhe verordnet bekommen zu haben.

Aus der mitgeteilten Erkrankung seines Armes ergibt sich indes – wie das Amtsgericht zutreffend in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat – nicht zwangsläufig, dass der Betroffene dadurch – wie von ihm behauptet – in sei-ner Verhandlungs- und Reisefähigkeit beeinträchtigt war. Es ist schon nicht ersichtlich, warum die beschriebene – regional begrenzte – Erkrankung eine strikte Bettruhe des Betroffenen erfordert haben soll, zumal ein erkrankter Arm auch auf andere Weise ruhig zu stellen sein dürfte. Auch ergibt sich aus den Angaben des Betroffenen nicht, dass der behandelnde Arzt Bettruhe ver-ordnet hätte. Ein ärztliches Attest, dem Näheres zu der Art und Schwere der Erkrankung zu entnehmen wäre und das dem Gericht die Möglichkeit, z. B. durch Befragung des behandelnden Arztes, die Zweifel an der Entschuldigung des Betroffenen aufzuklären, eröffnet hätte, hat der Betroffene nicht vorge-legt.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprü-fung an und weist darauf hin, dass selbst bei Zulassung der Rechtsbeschwerde diese voraussichtlich auch in der Sache ohne Erfolg geblieben wäre.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.



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