Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Lebensakte

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rotenburg (Wümme), Beschl. v. 13.09.2011 - 7a OWi 228 Js 15848/11 (67/11)

Fundstellen:

Leitsatz: Im Bußgeldverfahren besteht kein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die sog. Lebensakte.


Amtsgericht Rotenburg (Wümme)
Beschluss
7a OWi 228 Js 15848/11 (67/11)
13.09.2011
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Rechtsanwalt Armin Köpke, Litteler Str. 4, 26203 Wardenburg
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.05.2011 wird als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:

Am 28.03.2011 erließ der Landkreis Rotenburg (Wümme) gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften. Mit datiertem Schreiben vom 31.03.2011 legte der Verteidiger des Betroffenen Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht sowie die Übersendung der Lebensakte zur Einsichtnahme in sein Büro. Der Landkreis unterließ eine Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der Übersendung der Lebensakte und leitete die Verfahrensakte an die Staatsanwaltschaft weiter. Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht Rotenburg (Wümme) wurde der Polizeiinspektion Rotenburg (Wümme) die Möglichkeit der Abhilfe gegeben. Mit Schreiben vom 19.07.2011 teilte PK S. mit, dass eine Lebensakte für das Gerät nicht geführt und dies vom Hersteller nicht gefordert würde.
II.
Der nach §§ 62, 69 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder dem Stichverständigen zur Verfügung gestellt werden. Zu den Unterlagen des Bußgeldverfahrens gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörden, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird.

Es besteht jedoch kein Akteinsichtsrecht in die sog. Lebensakte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine solche nicht geführt wird. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Lebensakten von technischen Messgeräten nach hiesiger Auffassung in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Ansicht (vgl. nur Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 60 Rn. 49) nicht zu den Akten gehören. Es besteht auch kein Bedürfnis für die Führung solcher Akten, da die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung durch die Eichordnung hinreichend gewährleistet wird. Mit jeder Reparatur des Messgerätes wird gleichzeitig eine neue Eichung vorgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 unanfechtbar.

Einsender: RA A. Köpke, Wardenburg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".