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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Widerruf, Strafaussetzung, neue Tat, Bewährungslücke

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 31.03.2011 - 4 Ws 29/11

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Neue Straftaten in der "bewährungsfreien“ Zeit zwischen dem Ende der ursprüng-lich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung vermögen einen Widerruf jedenfalls dann nicht zu begründen, wenn der Verurteilte nicht zuvor auf die Möglich-keit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden war.

2. Im Widerrufsverfahren ist die Wirksamkeit einer vorangegangenen Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.


Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:
4 Ws 29/11 - 1 AR 289/11
In pp.
wegen Raubes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 31. März 2011 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Jugendkammer - vom 7. Februar 2011 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die dem Verurteilten bewilligte Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

Die Bewährungszeit wird um ein weiteres Jahr bis zum 2. Januar 2012 verlängert. Der Verurteilte bleibt weiterhin der Aufsicht und Leitung durch einen haupt-amtlichen Bewährungshelfer unterstellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ver-urteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe:
I.
1. Das Landgericht Berlin – Jugendkammer - verurteilte den Be-schwerdeführer am 3. Januar 2008 (rechtskräftig seit demselben Tage) wegen Raubes u.a. zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Eine am 21. April 2009 ge-troffene Entscheidung nach § 66 JGG hatte auf den Lauf der Be-währungszeit keinen Einfluss. Nach Ablauf der Bewährungszeit verlängerte das Landgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 8. April 2010 die Bewährungszeit um ein Jahr. Dieser Ent-scheidung legte die Jugendkammer zugrunde, dass der Verurteilte durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12. Februar 2010 – rechtskräftig seit dem 10. März 2010 – wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen (Fahrten mit der Berliner U-Bahn im Juli bzw. August 2009) zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war (281 Cs 40/10). Zuvor hatte der Kammervorsitzende den Verurteilten mit Schreiben vom 11. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass wegen dieser Tatvorwürfe über einen Straferlass noch nicht entschieden werden könne. Keine Konsequenzen für die Strafaussetzung zur Bewährung hatte demgegenüber eine vorange-gangene Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen (Fahrten mit der U-Bahn bzw. Tram in den Monaten Juli bis September 2008) zu einer Gesamt-geldstrafe von 40 Tagessätzen durch Strafbefehl des Amtsge-richts Tiergarten vom 7. April 2009 (236 Cs 110/09) gehabt.

2. Nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor dem erwähnten Verlängerungsbeschluss wurde der Verurteilte er-neut straffällig: Wegen am 9. Januar 2010 begangener Straftaten der gefährlichen Körperverletzung und eines versuchten Einbruchsdiebstahls sprach das Amtsgericht Tiergarten (260 Ds 98/10) am 7. Dezember 2010 gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten aus, deren Vollstreckung es für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aussetzte. Dieses Urteil erlangte am 15. Dezember 2010 Rechtskraft.

3. Mit Strafbefehl ebenfalls vom 7. Dezember 2010 – rechts-kräftig seit dem 31. Dezember 2010 - verhängte das Amtsgericht Tiergarten (263a Cs 157/10) gegen den Beschwerdeführer schließlich wegen Verwendens von Kennzeichen einer verfas-sungswidrigen Organisation (Zeigen des sog. Hitlergrußes am 7. Juli 2010) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

4. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, nachdem es den Ver-urteilten am 1. Februar 2011 zu dem allein auf die Verurteilung in dem Verfahren 260 Ds 98/10 gestützten Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft mündlich angehört hatte. Ohne dass es dem Verurteilten insoweit rechtliches Gehör gewährt hätte (zu Gehörsverletzungen im Widerrufsverfahren durch die amtierende Jugendkammer vgl. bereits Senat, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 4 Ws 65/09 -), hat es seine Entscheidung nicht nur auf die Verurteilung in dem Verfahren 260 Ds 98/10 gestützt, sondern auch auf jene in dem Verfahren 263a Cs 157/10.

II.
Die gegen den Widerrufsbeschluss gerichtete, nach §§ 59 Abs. 3, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG statthafte und rechtzeitig erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er die Anordnung milderer Maßnahmen begehrt, hat Erfolg. Der Widerrufsbeschluss kann keinen Bestand haben.

1. Die formellen Widerrufsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG liegen allerdings vor.

a) Entgegen der Auffassung der Jugendkammer vermögen die von ihr in erster Linie herangezogenen Straftaten vom 9. Januar 2010 einen Widerruf indessen nicht zu begründen, weil sie in der „bewährungsfreien“ Zeit zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit am 2. Januar 2010 und deren Verlän-gerung durch Beschluss vom 8. April 2010 begangen wurden und der Verurteilte zuvor auch nicht auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden war (ganz h.M., vgl. nur KG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 Ws 176/09 -; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 Ws 438/09 – [ju-ris]; Fischer, StGB 58. Aufl., § 56f Rdn. 3a; jeweils mit zahlr. Nachw.). Zwar entfaltet eine Verlängerung der Bewäh-rungszeit rückwirkende Kraft, sodass sich die verlängerte Be-währungszeit unmittelbar an die ursprüngliche anschließt. Diese rechtliche Bewertung kann aber – auf der objektiven Ebene - nicht ungeschehen machen, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Tatbegehung tatsächlich nicht unter Bewährung stand; beim Fehlen eines gerichtlichen Hinweises auf mögliche Konsequenzen neuer Straffälligkeit für die Strafaussetzung tritt - in sub-jektiver Hinsicht - hinzu, dass der Verurteilte auch nicht das Bewusstsein hatte, sich weiterhin bewähren zu müssen.

b) Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung seines Verhaltens in der Bewährungszeit (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 Ws 574/08 – m.w.Nachw.) hat der Beschwerdeführer durch die wiederholte Begehung neuer Straftaten gleichwohl gezeigt, dass sich die mit der Strafaussetzung verbundene Erwartung nicht erfüllt hat.

Hierbei stellen nicht nur die Beförderungserschleichungen Be-währungsbrüche dar, sondern der Verurteilte hat auch die Straftat des Verwendens eines Kennzeichens einer verfassungs-widrigen Organisation in der (verlängerten) Bewährungszeit und in dem Bewusstsein begangen, weiterhin unter Bewährung zu ste-hen.

Der Senat bejaht im Ergebnis die Wirksamkeit des Verlänge-rungsbeschlusses vom 8. April 2010, die er als Vorfrage von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; KG, Beschluss vom 4. Juni 2007 – 2 Ws 324/07 -). Zwar hat das Landgericht seine Verlängerungsentscheidung nicht nur fehler-haft auf § 56f Abs. 2 StGB, sondern auch allein auf die beiden Anlasstaten vom Juli und August 2009 gestützt. An diese Bewer-tung ist der Senat aber nicht gebunden. Bei zutreffender Be-trachtung des gesamten in der Bewährungszeit gezeigten Legal-verhaltens sind auch die rechtskräftig abgeurteilten fünf wei-teren Taten aus dem Jahr 2008 heranzuziehen. Auch wenn es sich bei den Leistungserschleichungen um Delikte geringeren Gewichts handelte, erweist ihre wiederholte Begehung in Kenntnis der vorangegangenen Kontrollen und somit in dem Bewusstsein bereits eingeleiteter neuer Strafverfahren sowie – betreffend die Taten vom Juli und August 2009 - trotz einschlägiger Verurteilung in der Bewährungszeit, dass der Verurteilte eine nicht unbeträchtliche Beharrlichkeit bei der Verletzung der Gesetze gezeigt hat. In ihrer Gesamtheit trugen die sieben Taten deshalb die Annahme der Eingangsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 JGG und bildeten noch eine hinreichende Grundlage für die mildere Maßnahme der Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr. Die Entscheidung war auch noch im April 2010 nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit möglich; denn jedenfalls angesichts des gerichtlichen Hinweises vom 11. Januar 2010 konnte sich kein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten dahin bilden, die neue Verurteilung werde keine Auswirkungen auf die Strafaussetzung zur Bewährung haben.

Die weitere Straftat des Verwendens eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation, die der Verurteilte unter Missachtung des von der Verlängerung der Bewährungszeit ausge-henden Hinweises auf den Ernst der Lage beging, hat die ur-sprüngliche Prognose erneut erschüttert.

2. Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass es unter Berücksich-tigung des Gewichts der berücksichtigungsfähigen, nicht ein-schlägigen neuen Straftaten sowie der sonstigen Entwicklung des Beschwerdeführers in der Bewährungszeit ausreicht, als weniger einschneidende Maßnahme die (erneute) Verlängerung der Bewährungszeit anzuordnen. Er entscheidet in der Sache selbst (§ 309 Abs. 2 StPO). Der Gehörsverstoß der Jugendkammer ist im Beschwerdeverfahren, in dem der Verurteilte sich auch zu dem Widerrufsgrund der neuen Straftat vom 9. Juli 2010 äußern konnte, geheilt worden. Der Verurteilte hat nach der Verurtei-lung durch die Jugendkammer den Hauptschulabschluss nachgeholt, eine Ausbildungsstelle gefunden und mit der Regulierung seiner Schulden begonnen; seit kurzem wohnt er mit seiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung. Die ihm erteilten Weisungen und Auflagen hat er erfüllt; seine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe war ungeachtet erkrankungsbedingter Ausfälle der Bewährungshelferin regelmäßig und wird weiterhin als zielgerichtet beschrieben. Nach allem ist es gerechtfertigt, von dem Widerruf der Strafaussetzung abzusehen und dem Be-schwerdeführer die Gelegenheit zu geben, die erkennbaren posi-tiven Ansätze weiter zu festigen und nunmehr seine Fähigkeit zu einem Leben ohne Straftaten ebenso unter Beweis zu stellen, wie seine Bereitschaft, sein Alkoholproblem zu bekämpfen, wie es ihm das Amtsgericht Tiergarten in seinem Bewährungsbeschluss vom 7. Dezember 2010 auferlegt hat.


III.

Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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