Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Haftfragen

Sicherungshaftbefehl. Ladung Ausland, Wirksamkeit, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 10.11.2010 - 3 Ws 459/10 - 1 AR 1247/10

Fundstellen:

Leitsatz: Der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs.2 StPO setzt bei einem dauerhaft im Ausland lebenden Angeklagten voraus, dass seine Ladung zum Termin nicht nur gemäß § 216 Abs.1 Satz 1 StPO die Warnung auf die Folgen seines unentschuldigten Ausbleibens enthielt, sondern darüber hinaus den eindeutigen Hinweis, dass die Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaß-nahmen ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung erfolgt.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws 459/10 - 1 AR 1247/10
In der Strafsache gegen pp.
wegen Körperverletzung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 10. 11. 2010 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2010 und der Haft-befehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - (295 Ds) 95 Js 3078/09 (76/09) - vom 9. Juni 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskas-se Berlin

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der am 1. Dezember 2009 bei dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin ein-gegangenen Anklage zur Last, sich in Berlin am 27. August 2009 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung strafbar gemacht zu haben. Er soll als Führer eines ordnungs-widrig abgestellten PKWs zügig auf den vor dem Fahrzeug ste-henden Zeugen M., einen Mitarbeiter des Bezirksamtes Mitte, zugefahren sein, um diesen zur Freigabe der Weiterfahrt zu veranlassen. Dabei sei es zu einer Verletzung des Zeugen ge-kommen, was der Angeklagte billigend in Kauf genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 12. November 2009 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Anklage am 12. April 2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und gleichzeitig Termin für den 26. Mai 2010 anberaumt, zu dem der Angeklagte zu Händen seines Verteidigers geladen worden ist. Dieser hatte eine ihm am 11. Dezember 2009 erteilte Vollmacht im Original vorgelegt, die ihn ausdrücklich zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigt. Mit Schriftsatz vom 14. April 2010 überreichte der Verteidiger des Angeklagten eine von ihm als „von meinem Mandanten mir übergebene Originalvollmacht“ be-zeichnete Kopie einer auf den 15. Oktober 2009 datierten Voll-macht, in der die Ermächtigung zur Entgegennahme von Ladungen gestrichen worden war. Mit Schreiben vom 19. April 2010 teilte er mit, es sei „die Vollmacht, jedenfalls was Ladungen be-trifft, inzwischen widerrufen und eine neue Vollmacht erstellt“ worden, die er bereits überreicht habe. Da das Amtsgericht den ursprünglichen Termin verlegt hatte, wurde der Angeklagte zur neuen, auf den 9. Juni 2010 angesetzten Hauptverhandlung erneut über seinen Verteidiger geladen. Die an den Angeklagten mit Rückschein an seine Pariser Anschrift geschickte Ladung kam mit dem Postvermerk „Refusé“ zurück, während sein Verteidiger mit Schreiben vom 4. und 28. Mai 2010 ausdrücklich und entschieden darauf hinwies, „keinerlei Empfangsvollmacht für Ladungen“ zu haben. Der Angeklagte blieb der Hauptverhandlung am 9. Juni 2010 fern und entschuldigte dies auch nicht. Das Amtsgericht erließ daher gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen Haftbefehl. Die gegen diesen eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 22. Juli 2010 verworfen. Seine nach § 310 Abs. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach § 230 Abs. 2 StPO die Verhaftung des der Haupt-verhandlung ferngebliebenen Angeklagten anzuordnen, wenn dieser nicht genügend entschuldigt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass er zum Termin ordnungsgemäß geladen wurde. Daran fehlt es hier. Dies beruht jedoch nicht darauf, dass der Verteidiger zur Entgegennahme der Ladung für den in Frankreich lebenden Angeklagten nicht bevollmächtigt gewesen ist. Der Angeklagte hat ihn vielmehr ausdrücklich hierzu bevollmächtigt und der Verteidiger hat dies durch die mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 überreichte Vollmacht vom 11. Dezember 2009 im Original nachgewiesen. Dass diese entgegen der Ansicht des Verteidigers durch eine auf den 15. Oktober 2009 datierte Vollmacht, die zudem nur in Ablichtung vorliegt, nicht eingeschränkt werden kann, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Hinzu kommt, dass der Senat die Zweifel des Landgerichts an der Echtheit der Vollmacht vom 15. Oktober 2009 teilt, sodass fraglich ist, ob diese Vollmacht im Rechtsverkehr überhaupt Wirkung entfaltet. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der in der an den Verteidiger bewirkten Ladung enthaltene Hinweis nach § 216 Abs. 1 StPO in dieser Form nicht hätte er-teilt werden dürfen. Unverzichtbarer Bestandteil jeder schriftlichen Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Ange-klagten ist die Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen wird. Lebt der Angeklagte dauerhaft im Ausland, wird diese Warnung in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise als nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts unzulässig [vgl. OLG Brandenburg StRR 2007, 276; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18, 19], teilweise aber auch als zu-lässig angesehen, sofern sie den für den Zustellungsempfänger eindeutigen Hinweis enthält, dass die Vollstreckung der ange-drohten Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung erfolgt [vgl. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2010 2 Qs 22/10 – bei juris; OLG Rostock StRR 2008, 310]. Letzterer Ansicht schließt sich der Senat an. Sie entspricht der in Nr. 116 Abs. 1 RiVASt geregelten Vorgehensweise. In der zuzustellenden Ladung zur Hauptverhandlung muss daher der Hinweis enthalten sein, dass sich die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des staatlichen Anspruchs auf Erscheinen in der Hauptverhandlung auf das Staatsgebiet Deutschlands beschränkt. Nur dann stellt die entsprechende Warnung keinen Akt der Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, der die Souveränität des ausländischen Staates tangiert. Dies gilt auch, wenn die Ladung an den nach § 145a Abs. 2 StPO ausdrücklich bevollmächtigten Verteidiger in Deutschland erfolgt. Zum einen ist Adressat auch dann ausschließlich der im Ausland lebende Vollmachtgeber und § 145a Abs. 2 StPO soll lediglich das Zustellungsverfahren vereinfachen und die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung sicherstellen [vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 145a Rdn. 1]. Vorliegend enthielt die der Ladung beigefügte „Übersicht der Rechtsfolgen bei Ausbleiben im Termin“ unter dem Stichwort „Angeklagter im Strafverfahren“ keine territoriale Beschränkung der Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen, sondern nur den Hinweis „Ver-haftung oder polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin“. Da-mit ist der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen worden und der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 9. Juni 2010 sowie der Be-schluss des Landgerichts vom 22. Juli 2010 waren aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".