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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 15.03.2011 - 1 Ss 1/11
Fundstellen:
Leitsatz: Ist dem Geschädigten ein Beistand beigeordnet worden, liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO vor, so dass dem Angeklagten i.d.R. ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss In der Strafsache pp. wegen gefährlicher Körperverletzung hat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Jugend-richter - Erfurt vom 05.10.2010 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richterin am Oberlandesgericht und Richterin am Oberlandesgericht am 15. März 2011 einstimmig beschlossen:
1 Das Urteil des Amtsgerichts Jugendrichter - Erfurt vom 05.10.2010 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Erfurt zu-rückverwiesen.
Gründe: Das Amtsgericht Jugendrichter Erfurt hat den Angeklagten im angegriffenen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Hiergegen wendet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat mit der in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge (zumindest vorläufigen) Erfolg; es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Erfurt. Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es danach nicht.
Der Angeklagte macht zu Recht den absoluten Revisionsgrund der §§ 140 Abs. 2, 338 Ziff. 5 StPO geltend, weil die Hauptverhandlung gegen ihn ohne den Beistand eines Verteidigers und somit in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Insoweit ist es unerheblich, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 05.10.2010 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht beantragt hat und somit die Notwendigkeit der Verteidigung nicht festgestellt ist. Denn der absolute Revisionsgrund des § 338 Ziff. 5 StPO gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, ein Verteidiger aber nicht bestellt worden ist (vgl. KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 338 Rdnr. 27 m.w.N.).
Die Mitwirkung eines Verteidigers in dieser Hauptverhandlung war gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendig, weil der Angeklagte unfähig war, sich selbst zu verteidigen. Die erforderliche Mitwirkung eines Verteidigers wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung ergibt sich aus § 140 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO. Danach ist einem Angeklagten dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn ersichtlich ist, dass er sich nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a, 400g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Insbesondere in diesen Fällen geht das Gesetz, was der Regelung in § 140 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO entnommen werden kann, davon aus, dass ein Angeklagter in seiner Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen erheblich beeinträchtigt sein kann. Dies beruht darauf, dass er sich einem am Verfahren beteiligten Verletzten gegenübersieht, der sich des fachkundigen Rates eine Rechtsanwalts bedienen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl.. § 140 Rdnr. 31).
Vorliegend hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 09.08.2010 den durch die dem Angeklagten zur Last gelegte Körperverletzungshandlung Geschädigten als Nebenkläger zugelassen und diesem sodann durch Beschluss vom 06.09.2010 für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt X. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Damit sind die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO erfüllt, so dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. OLG Hamm StV 1999, 11).
Es sind vorliegend keine Gründe erkennbar, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von diesem Erfordernis abzusehen. Zwar wird nicht unbedingt in jedem Fall eines Verletztenbeistands die Beiordnung eine Pflichtverteidigers für den Angeklagten wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung nach sich ziehen. Dem Gesetzeswortlauf namentlich" lässt sich jedoch entnehmen, dass in den Fällen eines Beistandes für den Verletzten die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten der Grundsatz ist, wovon nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Hier sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger nicht beizuordnen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte zur Tatzeit gerade 18 Jahre alt war. Darüber hinaus hat das Amtsgericht festgestellt, dass sowohl sein Lebens- und Entwicklungsstand als auch der persönliche Eindruck, den er in der Hauptverhandlung vermittelte, noch deutliche Reife- und Entwicklungsdefizite in seiner sittlichen und geistigen Reife gegenüber einem Erwachsenen aufgezeigt haben.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers war deshalb erforderlich und das ange-fochtene Urteil bereits wegen Verstoßes gegen § 140 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO auf-zuheben.
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