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Entscheidungen

StPO

Entschädigung, StrEG, grobe Fahrlässigkeit, Beurteilung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 04.01.2011 - 1 Ws 78/11

Leitsatz: Bei der Prüfung, ob eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen infolge grob fahrlässigen Verschuldens derselben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des ursächlichen Verhaltens erheblich eingeschränkt war; die bei vorsätzlicher Verursachung einer Strafverfolgungsmaßnahme regelmäßig genügende natürliche Einsichtsfähigkeit reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.


1 Ws 78/11
Oberlandesgericht Celle
Beschluss

In dem Sicherungsverfahren
gegen pp.
wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der ehemaligen Beschuldigten gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Januar 2011 nach Anhörung der General-staatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx und die Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx am 16. Februar 2011 beschlossen:


1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der ehemaligen Beschuldigten für die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 19. Juli 2010 bis zum 14. Dezember 2010 eine Entschädigung aus der Landeskasse zusteht.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdefüh-rerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landes-kasse.


G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsge-richts Hannover vom 12. Juli 2010 - 277 Gs 39/10 - am 19. Juli 2010 festgenom-men. Die einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO wurde bis zum 14. De-zember 2010 in der Klinik für Psychiatrie in W. vollzogen. Die an einer schizoaffek-tiven Psychose leidende Beschwerdeführerin wurde beschuldigt, am 23. Oktober 2009 dreimal und ein weiteres Mal am 10. Juni 2010 die Wohnung ihres von ihr getrennt lebenden Ehemannes aufgesucht und diesen in den ersten beiden Fällen und im letzten Fall mit einem gefährlichen Werkzeug verletzt, im dritten Fall be-droht zu haben.

Wegen dieser Taten stellte die Staatsanwaltschaft unter dem 28. Oktober 2010 beim Landgericht Hannover gegen die Beschwerdeführerin einen Antrag im Siche-rungsverfahren nach § 413 StPO. Die zuständige 4. große Strafkammer eröffnete mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 das Hauptverfahren und ordnete die Fort-dauer der Unterbringung an.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2010, rechtskräftig seit dem 22. Dezember 2010, lehnte die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hannover den Sicherungsan-trag ab und hob die einstweilige Unterbringung auf. Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die ehemalige Be-schuldigte die ihr zur Last gelegten rechtswidrigen Taten begangen hat. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass sie ihren getrennt lebenden Ehemann an des-sen Wohnanschrift mehrfach aufgesucht hat und dass es dabei zu verbalen Aus-einandersetzungen und zum Teil zu Verletzungen sowohl der Beschuldigten als auch ihres Ehemannes mit anschließenden Rettungs- und Polizeieinsätzen kam. Der genaue Hergang der Vorfälle konnte indes nicht geklärt werden. Im ersten Fall konnte die Strafkammer zudem nicht ausschließen, dass die ehemalige Beschul-digte in Notwehr gehandelt hat.

Mit Beschluss vom 4. Januar 2011, dem Verteidiger der ehemaligen Beschuldig-ten zugestellt am 17. Januar 2011, hat die Strafkammer den Antrag der ehemali-gen Beschuldigten vom 15. Dezember 2010 auf Feststellung der Entschädigungs-pflicht abgelehnt. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass eine Ent-schädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen sei, weil die ehema-lige Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht habe angesichts „des wiederholten Aufsuchens ihres nach ihren Angaben getrennt le-benden Ehemannes an dessen Wohnanschrift, bei dem es wiederholt zu Verlet-zungen sowohl der Beschuldigten als auch ihres Ehemannes mit anschließenden Rettungs- und Polizeieinsätzen kam und die Beschuldigte mehrfach beim Eintref-fen der Polizei nicht mehr angetroffen werden konnte“.

Hiergegen wendet sich die ehemalige Beschuldigte mit ihrer sofortigen Beschwer-de vom 17. Januar 2011.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG) und begründet.

Der ehemaligen Beschuldigten steht für die einstweilige Unterbringung gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StrEG eine Entschädigung aus der Staatskasse zu. Die Ab-lehnung des Antrages im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO steht dabei ei-nem Freispruch gleich (BGH NStZ-RR 2010, 296; Meyer-Goßner, 53. Aufl. StrEG § 2 Rn. 1). Das Landgericht hat zu Unrecht einen Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG angenommen.

1. Zwar setzt die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG einen Schuldverdacht nicht voraus, sondern knüpft allein an die Ursächlichkeit und das Verschulden ei-ner Person in Bezug auf das Herbeiführen einer Strafverfolgungsmaßnahme an. Im Fall der einstweiligen Unterbringung entfällt der Entschädigungsanspruch des-halb, wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten den Erlass des Unterbringungs-befehls vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dabei ist unerheblich, ob der Unterbringungsbefehl ohnehin – also aus anderen Gründen – erlassen worden wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor, ist ein Er-messen des Gerichts nicht eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2007
1 Ws 191-193/07). Da der Kreis der Verhaltensweisen, die diese Rechtsfolge auslösen können, vom Gesetz nicht beschränkt ist, kommt es nicht darauf an, ob die für die Strafverfolgungsmaßnahme ursächliche Handlung des Beschuldigten der Tat vorausging, in ihr selbst liegt oder aber der Tat erst nachfolgt (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 5 StrEG Rn. 7).

In den Taten selbst kann ein Verhalten liegen, das den Ausschluss einer Entschä-digung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG begründet (vgl. BGHSt 29, 168, 172); dies setzt aber voraus, dass die Taten bindend festgestellt sind (vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, grobe 3; BGH NJW 1995, 1297, 1301, OLG Stuttgart NStZ 1981, 484; Kunz, StrEG 4. Aufl. § 5 Rn. 50). Daran fehlt es hier, jedenfalls soweit der ehemaligen Beschuldigten rechtswidriges Handeln zu Last gelegt wor-den ist; denn insoweit konnte die Strafkammer keine Feststellungen treffen. Ob aber das allein festgestellte wiederholte Aufsuchen der Wohnung des getrennt lebenden Ehemannes trotz vorhergehender Auseinandersetzungen als Ursache für eine einstweilige Unterbringung angesehen werden kann, ist schon zweifelhaft, selbst wenn die Beschuldigte vorausgesehen hätte, dass es dabei zu Verletzun-gen ihres Ehemannes mit anschließenden Rettungs- und Polizeieinsätzen kom-men würde, was indes nicht festgestellt ist.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Verhaltensweise der Beschuldigten den Entschädigungsanspruch aus-schließt, der Sachverhalt maßgebend ist, wie er sich zur Zeit der Anordnung der Verfolgungsmaßnahme darstellte, und es auf spätere Erkenntnisse nach durchge-führter Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung nicht ankommt (vgl. BGH NStZ 1981, 484; OLG Düsseldorf NZV 1994, 490, 491; Kunz, aaO Rn. 48). Denn dies bedeutet nicht, dass etwa nicht bewiesene Umstände als Grund für den Aus-schluss einer Entschädigung herangezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss 6. April 2010 - 1 Ws 118/10); es müssen vielmehr bestimmte Verhaltensweisen festgestellt werden können, die die Anordnung der Verfolgungsmaßnahme vor dem Hintergrund der sonstigen Umstände, wie sie sich zur Zeit der Anordnung darstellten, rechtfertigen.

2. Ob das wiederholte Aufsuchen der Wohnung des getrennt lebenden Eheman-nes ausreicht, kann hier indes offen bleiben. Denn jedenfalls trifft die ehemalige Beschuldigte insoweit kein Verschulden.

Da es hier nicht um strafrechtliche Schuld geht, sondern um die Zurechenbarkeit in schadensersatzrechtlicher Beziehung, sind zivilrechtliche Maßstäbe anzulegen und die §§ 276, 277 BGB sinngemäß anzuwenden (vgl. Kunz aaO Rn. 64; Meyer, StrEG 7. Aufl. § 5 Rn. 45; Meyer-Goßner aaO § 5 Rn. 9; jew. m.w.N.).

a) Anhaltspunkte dafür, dass die ehemalige Beschuldigte ihre einstweilige Unter-bringung vorsätzlich - und sei es auch nur bedingt - herbeigeführt hat, liegen nicht vor. Sie hat die ihr zur Last gelegten Taten von Anfang an bestritten und durch ihren Verteidiger die Aufhebung der Unterbringung betreiben lassen.

b) Aber auch grobe Fahrlässigkeit ist nicht festzustellen. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem
Maße außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 277 Rn. 5; Kunz aaO Rn. 69; Meyer aaO Rn. 49; Meyer-Goßner aaO; jew. m.w.N.). Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrläs-sigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Dafür ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unerlässlich. Deshalb kann eine etwa erheblich verminderte Ein-sichts- und Hemmungsfähigkeit nicht außer Betracht bleiben (BGH NJW 1985, 2648; Palandt-Heinrichs aaO). Dem steht nicht entgegen, dass ein - hier indes nicht feststellbares - vorsätzliches Handeln lediglich eine natürliche Einsichtsfähig-keit voraussetzt und bis zum Erreichen des Zustandes des Ausschlusses der freien Willensbestimmung möglich ist (vgl. KG VRS 100, 317; Kunz aaO Rn. 65); denn anders als beim Vorsatz ist beim zivilrechtlichen Begriff der groben Fahrläs-sigkeit der Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit von Bedeutung (BGH NJW 1985, 2648; BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, grobe 1; Palandt-Heinrichs aaO).

Nach diesen Grundsätzen steht der Annahme grober Fahrlässigkeit hier das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 1. Oktober 2010 entgegen. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass nicht auszuschließen sei, dass die ehemalige Beschuldigte aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Schizo-phrenie keine Einsicht in das Unrecht der vorgeworfenen Taten hatte. Er führt da-zu insbesondere aus:

„Aus gutachterlicher Sicht kann davon ausgegangen werden, dass Frau E. zu den Zeitpunkten aller vorgeworfenen Taten ab Oktober 2009 unter dem weitgehend handlungsbestimmenden Einfluss der paranoid-halluzinato-rischen Schizophrenie stand. Frau E. war im Zeitraum der vorgeworfenen Taten weitgehend in der wahnhaften Eigenwelt isoliert und das seelische Gefüge tiefgreifend verändert. Die Sinngesetzlichkeit seelischer Vorgänge und Handlungsabläufe war zerrissen und die Wirksamkeit normaler rationa-ler Kontrollmechanismen stark eingeschränkt.“ (Bl. 63, 64 SH Gutachten).

Da nicht ersichtlich ist, dass sich an dieser Beurteilung später etwas geändert hat, kann hiernach jedenfalls ein subjektiv schweres Verschulden der ehemaligen Be-schuldigten als Ursache ihrer einstweiligen Unterbringung nicht angenommen werden. Denn zu der komplexen rationalen Überlegung, dass das erneute Aufsu-chen ihres Ehemannes nach den vorangegangenen Auseinandersetzungen be-reits eine Unterbringung nach sich ziehen könnte, kann sie nicht in der Lage ge-wesen sein, wenn ihr selbst die Fähigkeit zu der Einsicht gefehlt hat, dass eine Verletzung ihres Ehemannes mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Werkzeug Unrecht wäre. Der Vorwurf, sie habe schuldhaft in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht gemacht werden.

3. Die Entschädigung ist auch nicht nach § 6 StrEG ausgeschlossen. Denn die Beschwerdeführerin hat die Strafverfolgungsmaßnahme nicht dadurch veranlasst, dass sie sich wahrheitswidrig selbst belastet oder wesentliche entlastende Um-stände verschwiegen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG), noch wurde sie nur deshalb nicht verurteilt, weil sie schuldunfähig war (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG), noch ist die Anordnung der Unterbringung nur deshalb unterblieben, weil die rechtswidrigen Taten die Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB nicht erreicht haben (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 190).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG i.V.m. § 467 StPO analog.

Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nach § 304 Abs. 4 StPO nicht eröffnet.

xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx


Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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