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Entscheidungen

StPO

Verlegung der Hauptverhandlung, anderer Ort, Aushang

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 07.02.2011 - 2 SsBs 144/10

Fundstellen:

Leitsatz: Grds. ist bei der Verlegung des Ortes des Hauptverhandlung auf den neuen Ort durch einen Aushang an dem ursprünglich vorgesehenen Verhandlungsort hinzuwiesen. Allerdings reicht es zur Wahrung der Öffentlichkeit aus, wenn sich bei kleinen und überschaubaren Gerichtsgebäuden, mögliche Besucher der Hauptverhandlung ohne besondere Schwierigkeiten von dem Ort der Verhandlung Kenntnis verschaffen können.


2 SsBs 144/10
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Beschluss
In der Bußgeldsache gegen
wegen Ordnungswidrigkeit nach der StVO
hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hat der 2. Strafsenat — Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 7. Februar 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 17. August 2010 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Betroffenen auferlegt.

Gründe:
Das Amtsgericht Linz am Rhein hat den Betroffenen am 17. August 2010 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs um 53 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 400 verurteilt und ihm für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Fahrzeuge jeder Art zu füh ren. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.,
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 30. November 2009 in der Gemarkung Neustadt/wied die Bundesautobahn A 3 in Fahrtrichtung Frankfurt/Main mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h, obgleich in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch wiederholt beidseitig der Fahrbahn angebrachte Verkehrszeichen (Zeichen 274) auf 100 km/h be-schränkt war. Die Messung erfolgte mit Hilfe des Messsystems ES3.0 des Herstellers Eso GmbH. Von dem gemessenen Wert von 158 km/h wurde ein Toleranzabzug von 5 km/h vorgenommen.

Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit der Verfahrensrüge macht er die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 338 Nr. 6 StPO), da die Sitzung aus den von ihm im Einzelnen dargelegten Gründen nicht in dem ursprünglich dazu bestimmten Saal I des Amtsgerichts Linz sondern in dem direkt gegenüberliegenden Sitzungssaal stattgefunden habe, ohne dass an der an Saal I angebrachten Sitzungsrolle auf den Raumwechsel hingewiesen worden sei. An dem an dessen Stelle genutzten gegenüberliegenden Saal sei überhaupt kein Aushang angebracht worden. Aufgrund dessen wäre es einem unbeteiligten Zuhörer, der an der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen hätte teilnehmen wollen, unmöglich gewesen die Sitzung zu verfolgen.

Die Sachrüge ist nur in allgemeiner Form erhoben worden.

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge greift im Ergebnis nicht durch. Zwar ist dem Verteidiger zuzugeben, dass ein Hinweis auf eine bestimmte Verhandlung grundsätzlich in Form eines Aushangs zu erfolgen hat, damit jeder interessierte Zuschauer die Möglichkeit erhält, die gewünschte Verhandlung zu verfolgen (vgl. OLG Zweibrücken in NJW 1995, 333; Beck OK StPO § 338 2.-beck-online). Für den Fall, dass die Verhandlung in einem anderen als dem ursprünglich bestimmten Sitzungssaal stattfindet folgt daraus, dass nicht nur an dem neuen Saal ein Aushang anzubringen ist, sondern dass darüber hinaus auf den Wechsel auch an dem ursprünglich vorgesehenen Raum hinzuweisen ist. Der Vortrag des Verteidigers, dass vorliegend beides von dem Vorsitzenden wohl versehentlich nicht veranlasst worden sei, wird gestützt durch die hierzu abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen des RLG B. und des JOW B. vom 1. Dezember 2010.

Indes stellt eine nur geringfügige Erschwerung der Informationsmöglichkeiten noch keinen rechtswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO dar. Vielmehr reicht es %Wahrung der Öffentlichkeit aus, wenn sich mögliche Interessenten ohne besondere Schwierigkeiten von dem Ort der Sitzung Kenntnis verschaffen und im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten Zutritt nehmen können. Diesbezügliche Erkundigungen sind einem Besucher zuzumuten (vgl. BVerfG in NJVV 2002, 814; BGH in NStZ 1983, 208 und in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ortstermin 1 und 3; OLG Hamm in WW 1974, 1780; Kukein in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 338 Rdn 85).

So lag der Fall hier. Bei dem Amtsgericht Linz handelt es sich um ein relativ kleines und überschaubares Gerichtsgebäude. Die Sitzung fand innerhalb desselben Gebäudes in einem der insgesamt nur drei Sitzungssäle statt. Der nach dem Wechsel genutzte Saal lag direkt gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Saal I (vgl. OLG Hamm, a. a. 0.). Angesichts der dargelegten räumlichen Gegebenheiten hätte für einen interessierten Besucher zweifelsfrei die Möglichkeit bestanden, sich ohne größere Schwierigkeiten entweder selbst oder über die Gerichtspforte bzw. mit Unterstützung eines diesbezüglich angesprochenen Wachtmeisters die erforderlichen Auskünfte zu verschaffen, und zwar selbst dann, wenn der Vorsitzende eine Anweisung zum Aushang eines neuen Terminzettels an Saal II zuvor weder an die Geschäftsstelle noch an die Wachtmeister gegeben hatte (vgl. BGH in NStZ 1982 476). Dass tatsächlich konkreten Personen aufgrund der Verlegung der Sitzung die Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer zudem selbst nicht dar (vgl. BVerfG, a. a. 0.).

2.
Die nur in allgemeiner Form erhobene Sachrüge deckt einen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen ebenfalls nicht auf.
Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Einsender: RA Dr. Ingo Fromm, Koblenz

Anmerkung:


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