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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Führungsaufsicht, Kontaktverbote; Einschränkung des Elternrechts

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 15. 11. 2010 - 1 Ws 621/10

Fundstellen:

Leitsatz: Ein im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b I 1 Nrn. 2 und 3 StGB zur Verringerung des Rückfallrisikos angeordnetes Annäherungs- und Kontaktverbot zur allein alleinerziehenden Kindesmutter als der durch die Tat verletzte Person ist auch bei fortbestehendem gemeinsamen Sorgerecht nicht allein deshalb unver-hältnismäßig oder unzumutbar, weil es mit erheblichen Einschränkungen des Elternrechts des Verurteilten im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder verbunden ist.


Zum Sachverhalt:
Das AG verurteilte den Bf. am 19.11.2008 wegen versuchter Nötigung und gefährlicher Körper-verletzung zum Nachteil seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehefrau zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Auf seine Berufung setzte das LG mit Urteil vom 05.03.2009 die Voll-streckung von Strafe und Maßregel zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 11.05.2009 stellte das LG den Eintritt der Führungsaufsicht fest und bestimmte deren Dauer sowie die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre. Daneben unterstellte es den Bf. der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm u.a. die Weisungen, alkoholische Getränke zu meiden und für mindestens ein Jahr eine ambulante Therapie durchzuführen. Im Februar 2010 musste der Bf. vorzeitig aus der ambulanten Therapiemaßnahme entlassen werden. Mit Beschluss vom 11.3.2010 setzte das mittlerweile die Bewährungsüberwachung übernehmende AG die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für die Dauer von drei Mo-naten wieder in Vollzug und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Am 15.3.2010 wurde der Verurteilte demgemäß in das Bezirkskrankenhaus aufgenommen. Mit Beschluss vom 14.6.2010 erklärte die StVK die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt und stellte den Eintritt (erneuter) Führungsaufsicht fest, deren Dauer auf drei Jahre festgesetzt wurde. Die Vollstreckung der Maßregel wurde schließlich wegen Aussichtslosigkeit beendet. Mit Beschluss vom 28.09.2010 erteilte die StVK dem Bf. ohne seine vorherige Anhörung die auf § 68 b I 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB gestützte ergänzende Weisung, dass er zur weiteren Verringerung des Rückfallrisikos jeglichen Kontakt - persönlich, schriftlich oder mittels Kommunikationseinrichtungen - zum Tatopfer, seiner geschiedenen Ehefrau, zu unterlassen habe und sich deren Wohnung in einem Umkreis von 100 m nicht mehr nähern dürfe. Die seitens des Bf. gegen den Beschluss vom 28.09.2010 eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde, die sich gegen die Anordnung einer Weisung im Rahmen der Füh-rungsaufsicht richtet, ist gemäß §§ 463 II, 453 II StPO als einfache Beschwerde statt-haft und in zulässiger Art und Weise eingelegt (§ 306 I StPO). Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.
1. Soweit die StVK dem Bf. vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegen-heit zur Stellungnahme zum Antrag der StA gegeben und so das rechtliche Gehör ver-letzt hat, ist dieser Fehler jedenfalls durch die Einlegung der Beschwerde und Würdi-gung des Beschwerdevorbringens im Rahmen der Abhilfeprüfung geheilt.
2. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann im Übrigen nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Rege-lungen gesetzeswidrig sind (§§ 463 II, 453 II 2, 1. Alt. StPO). Folglich hat das Be-schwerdegericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entschei-dung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462 a StPO berufenen Gerichts setzen (vgl. KK-Appl StPO 6. Aufl. § 453 Rn. 12 m.w.N.). Gesetzwidrig sind Anordnungen nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, un-verhältnismäßig oder unzumutbar sind, oder sonst die Grenzen des eingeräumten Er-messens überschreiten.
3. Die erteilte Weisung beruht, wie die StVK zutreffend festgestellt hat, auf § 68 b I 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB und ist damit im Gesetz vorgesehen. Die Weisung hält sich im Rahmen der danach eröffneten Ausgestaltungsmöglichkeiten.
4. Der angefochtene Beschluss greift auch nicht unmittelbar in die dem Verurteilten aus Art. 6 I und II GG zustehenden Elternrechte ein, da er in Bezug auf diese keine Rege-lungen enthält. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der angefochtene Beschluss dem Verurteilten die Ausübung seiner Elternrechte in tatsächlicher Hinsicht erschwert. Dieser Umstand ist jedoch lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeits- und Zumut-barkeitsprüfung zu berücksichtigen. Nachdem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben, hat diese ohnehin in Angelegenheiten des täglichen Lebens die Befugnis zur alleinigen Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge (§ 1687 S. 2 und 3 BGB). Lediglich in Angelegenheiten, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung sind, ist ein gegenseitiges Einvernehmen der Elternteile erforderlich (§ 1687 S. BGB). In diesem Umfange ist auch die geschiedene Ehefrau des Verurteilten ver-pflichtet und durch die Umstände gezwungen, von sich aus Kontakt zu diesem aufzu-nehmen, um eine gemeinsame Regelung von Sorgerechtsangelegenheiten herbeizu-führen. Der Verurteilte hat ein umfassendes Informationsrecht über wesentliche Ange-legenheiten der elterlichen Sorge (vgl. Palandt-Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1687, Rn. 2). Darüber hinaus hat er ein Recht zum Umgang mit den Kindern, welches erfor-derlichenfalls vom Familiengericht näher geregelt und nur so weit ausgeschlossen wer-den kann, als dies zum Wohle der Kinder erforderlich ist (§ 1684 I, III und IV BGB). In Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Verurteilte seiner geschiedenen Ehefrau somit nicht hineinzureden und bedarf insoweit nicht der Möglichkeit einer Kontaktauf-nahme. In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung muss die geschiedene Ehefrau ihrerseits initiativ werden und auf den Verurteilten zukommen. Das dem Verurteilten insoweit zustehende Informationsrecht kann er auch über geeignete Dritte - etwa das Jugendamt - ausüben, wie dies die Bewährungshelferin auf telefonische Nachfrage bestätigt hat. Ebenso kann der Umgang, ohne dass es einer direkten Kontaktaufnahme des Verurteilten oder eines Erscheinens des Verurteilten an der Wohnung der geschie-denen Ehefrau bedarf, durch das Jugendamt vermittelt werden. Erforderlichenfalls kann durch das Familiengericht unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der §§ 1666, 1684 BGB ein Pfleger für die Information und den Umgang bestellt werden und das Um-gangsrecht des Verurteilten näher geregelt werden. Die danach verbleibenden Ein-schränkungen für den Verurteilten sind angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben der geschiedenen Ehefrau, die von dem Verurteilten ausgeht und die mit der angefochtenen Weisung eingedämmt werden soll, als verhältnismäßig und zumutbar zu beurteilen. Sie gehen nicht über diejenigen Einschränkungen hinaus, welche die Famili-engerichte in vergleichbaren Fällen in Gewaltschutzsachen oder Sorgerechts- und Umgangssachen aus Gründen des Kindeswohls anordnen.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 I 1 StPO zu verwerfen.


Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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