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Entscheidungen

Haftfragen

Fluchtgefahr, zur Verfügung halten, Schwerkriminalität

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 07.02.2011 - 2090 Js 24962/08 - 3 Ks

Fundstellen:

Leitsatz: Fluchtgefahr ist auch bei Delikten der Schwerstkriminalität dann zu verneinen, wenn sich der Angeklagte in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe über einen längeren Zeitraum dem Verfahren nicht entzogen hat.


2090 Js 24962/08 - 3 Ks LG Koblenz
In dem Strafverfahren gegen pp.
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz am 7. Februar 2011 beschlossen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz auf Erlass eines Haftbefehls wird abgelehnt.

Gründe:
Mit Anklage vom 22. Dezember 2010 legt die Staatsanwaltschaft Koblenz dem Angeklagten im Wesentlichen zur Last, am 3. April 2008 einen versuchten Mord an sechs Menschen begangen, am 30. April 2008 den Zeugen genötigt und zwischen Herbst 2009 und Januar 2010 einmal 2 Kilogramm und einmal ein Kilogramm Amphetamin zum Zwecke des überwiegenden gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben zu haben.
Zugleich mit Erhebung der Anklage stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls.
Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls war abzulehnen, da es an einem Haftgrund mangelt. Insbesondere besteht nach Auffassung der Kammer keine Fluchtgefahr.
Zwar ist die Strafandrohung der angeklagten Delikte grundsätzlich geeignet, eine Fluchtgefahr zu begründen, zumal ein Fall des § 112 Abs. 3 StPO vorliegt. Vorliegend muss jedoch Berücksichtigung finden, dass der Angeschuldigte seit längerer Zeit über die gegen ihn erhobenen, strafrechtlichen Vorwürfe informiert ist. Der Tatvorwurf eines versuchten Tötungsdeliktes ist ihm bereits spätestens seit dem 27. August 2009, dem Tag der Durchsuchung seiner Wohnung, bekannt. Umfassende Akteneinsicht erhielt der Verteidiger insofern (auch zu dem Vorwurf der Nötigung) am 5. März 2010. Der Tatvorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist dem Angeschuldigten spätestens seit dem 19. Oktober 2010, dem Tag der erneuten Durchsuchung seiner Wohnung, bekannt. Akteneinsicht wurde seinem Verteidiger diesbezüglich mit Verfügung vom 8. November 2010 gewährt. Dass ihn diese Kenntnis der Tatvorwürfe und des gegen ihn betriebenen Verfahrens in den letzten Monaten dazu veranlasst hätte, sich dem Verfahren zu entziehen, ist aber weder vorgetragen noch (gegenwärtig) ersichtlich.
Der Erlass eines Haftbefehls kam daher (derzeit) nicht in Betracht.

Einsender:

Anmerkung:


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