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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Gesamtstrafenbildung, nachträgliche, Vermögensverhältnisse, maßgeblicer Zeitpunkt

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 06.12.2010 - 5-26 Qs 37/10

Fundstellen:

Leitsatz: Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Nachtragsentscheidung. Hierfür spricht der Sinn und Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, nach dem der Verurteilte so gestellt werden soll, als sei die Gesamtstrafe bereits vom letzten Tatrichter gebildet worden. Eine darüber hinausgehende Besserstellung soll gerade nicht erfolgen.


In pp.
1.
Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 26.10.2010 dahingehend geändert, dass eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,- € festgesetzt wird.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wobei die Gebühr um die Hälfte ermäßigt wird. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen zur Hälfte der Staatskasse zur Last.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:
-
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2010 (Az.: 756 Js 7419/10) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro. Die Tat wurden am 29.07.2009 begangen.
-
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.04.2010 (Az.: 756 Js 14101/10) ebenfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro. Die Tat wurden am 13.11.2009 begangen.
Mit Beschluss vom 25.10.2010, der Beschwerdeführerin zugestellt am 02.11.2010, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die erkannten Strafen auf eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 45,- € zurückgeführt.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 08.11.2010 durch ihrer Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie macht zum einen geltend, dass auch die Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,- € aus dem Strafbefehls des Amtsgericht Bad Homburg vom 08.06.2010 wegen am 08.03.2010 und 22.04.2010 begangener Taten mit den oben genannten Verurteilungen gesamtstrafenfähig sei.
Zum anderen trägt sie vor, derzeit nur über ein monatliches Nettoeinkommen von 463,26 € zu verfügen, weshalb die Höhe des Tagessatzes entsprechend zu reduzieren sei.
2. Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Homburg vom 08.06.2010 verhängte Strafe ist - gegen der Auffassung nicht der Beschwerdeführerin - nicht in die mit dem angefochtenen Beschluss gebildete nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehen. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB ist dann ausgeschlossen, wenn der Richter, der früher entschieden hat, eine Strafe, die in einer noch früheren Verurteilung ausgesprochen worden ist, in eine Gesamtstrafenbildung hätte einbeziehen können. In diesem Fall geht von der ersten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung aus, die zur Folge hat, dass die Strafe aus der späteren Vorverurteilung und die Strafe, die im anhängigen Verfahren für eine Tat ausgesprochen wird, die zwischen den Vorverurteilungen begangen worden ist, nicht mehr Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sein kann (vgl. BGH, NStZ 2003, 200).
Da das Amtsgericht Frankfurt im Strafbefehl vom 15.04.2010 bereits die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgericht Frankfurt vom 19.02.2010 hätte einbeziehen können (beide Taten wurden vor dem 19.02.2010 begangen), entfaltet die Verurteilung vom 19.02.2010 Zäsurwirkung; danach begangene Taten (hier die Taten vom 08.03.2010 und 22.04.2010 aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Homburg) können nicht mehr Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung mit davor begangenen Taten sein. Die Verurteilung hatte eine „Warnfunktion“ für die Beschwerdeführerin. Begeht sie gleichwohl neu Straftaten, kann ihr der Vorteil der Gesamtstrafenbildung nicht mehr zu Gute kommen.
Die Tagessatzhöhe war ihm Rahmen der Gesamtstrafenbildung entsprechend der letzten einzubeziehenden Entscheidung vom 15.04.2010 auf 30,- € festzusetzen. Eine weitergehende Reduzierung kommt nicht im Betracht. Bei der nach § 460 StPO vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung ist die Tagessatzhöhe der letzten einzubeziehenden Verurteilung zugrunde zu legen. Für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung abzustellen, in welcher die Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen, und nicht auf den Zeitpunkt der Nachtragsentscheidung (str., Beschluss der Kammer vom 02.09.2010 Az: 5/26 Qs 34/10; LG Freiburg, NStZ 1991, 135; KK-Fischer, 5. Auflage, § 460 Rn 30; LR-Graalmann-Scherer, StPO, § 460 Rz. 9; a.A. LG Berlin, NStZ-RR 1996, 373; StV 2009, 145; LG Hildesheim NStZ 1991, 434). Hierfür spricht der Sinn und Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO. Danach soll der Verurteilte so gestellt werden, als sei die Gesamtstrafe bereits vom letzten Tatrichter gebildet worden. Eine darüber hinausgehend Besserstellung soll gerade nicht erfolgen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53.Auflage § 460 Rn.1). Hierbei ist die Kammer an die im Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt vom 15.04.2010 festgesetzt Tagessatzhöhe gebunden. Sollte diese den damaligen tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben, hätte die Verurteilte gegen den Strafbefehl Rechtsmittel einlegen müssen.
Der Verurteilten steht es frei, aufgrund ihrer derzeitigen finanziellen Verhältnisse Zahlungserleichterungen bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 IV StPO. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hatte lediglich teilweise erfolg. Die Höhe des Tagessatzes wurde von 45,- € auf 30,- € reduziert. Eine weitere Reduzierung gemäß den derzeitigen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin (463,26 € ./. 30 = 15,44 €) kam dagegen eben so wenig in Betracht, wie eine Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Homburg vom 08.06.2010. Es erscheint daher angemessen, dass die Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihrer notwendigen Auslagen trägt.


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Anmerkung:


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