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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Üble Nachrede, Gammelfleisch, Wahrnehmung berechtigter Interessen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.01.2011 - 1 Ss 69/10

Fundstellen:

Leitsatz: Die den Tatbestand der Üblen Nachrede erfüllende Weitergabe von eidesstattlichen Versicherungen, in denen von einem fleischverarbeitenden Betrieb u. a. wegen Hygienemängeln betriebsbedingt gekündigte und hiergegen vor dem Arbeitsgericht klagende Arbeitnehmer die Verarbeitung von übelriechendem Fleisch schildern, durch den örtlichen Geschäftsführer der Gewerkschaft NGG an einen Rundfunkreporter kann wegen Wahrung berechtigter Interessen straflos sein.


Oberlandesgericht Oldenburg
1.Strafsenat
1 Ss 69/10

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 24. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 2. Dezember 2009 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe
Der Angeklagte war am 28. Januar 2009 vom Amtsgericht Oldenburg wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt worden. Seine sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 2. Dezember 2009 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte ist Geschäftsführer der Gewerkschaft X. in Oldenburg. In seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich befand sich der Betrieb der Nebenklägerin. Diese entschloss sich im Juni 2007, die Produktion in ihrem Betrieb AX. einzustellen und kündigte deshalb betriebsbedingt etwa 230 Arbeitnehmern. Die Kündigung erfolgte auch unter Hinweis auf hygienische Mängel im Produktionsprozess. Einige der in der Gewerkschaft des Angeklagten organisierten Mitarbeiter erhoben vor dem Arbeitsgericht Oldenburg Kündigungsschutzklagen, an denen die Gewerkschaft beteiligt war. Der Gewerkschaftssekretär SX. erhielt Informationen, dass bei der Nebenklägerin nicht einwandfreies Fleisch verarbeitet worden sei. Er berichtete dem Angeklagten darüber und wurde beauftragt, dazu eidesstattliche Versicherungen von Arbeitnehmern einzuholen. Drei Arbeitnehmer der Nebenklägerin, die Zeugen WX., SX. und SX. waren hierzu bereit und baten den Zeugen SX., die schriftlichen Erklärungen nach ihren Angaben aufzusetzen. Der Zeuge SX. wies die Arbeitnehmer auf die Strafbarkeit von falschen eidesstattlichen Angaben hin und formulierte die Erklärungen. Die Zeugen WX. und SX. hatten nachträglich noch mehrfach inhaltliche Änderungswünsche, die jeweils zu drei bis vier Änderungen an der Formulierung ihrer Erklärungen führten. Am 19. November 2007 unterzeichneten die Zeugen WX., SX. und SX. die eidesstattlichen Versicherungen. In diesen wurde nach einer ausführlichen Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung „an Eides statt und ggf. zur Vorlage in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ unter Angabe zahlreicher konkreter Details versichert, dass die Arbeitnehmer im Betrieb der Nebenklägerin mehrmals übelriechendes, „glitschiges“ Fleisch mit teilweise abgelaufenem Verfalldatum zu verarbeiten hatten.
Auf Bitten des Angeklagten ließ der Zeuge SX. von zwei eidesstattlichen Versicherungen russische Übersetzungen anfertigen, um Missverständnisse wegen etwaiger mangelnder Deutschkenntnisse der Unterzeichner auszuschließen. Auch diese wurden von den Arbeitnehmern unterzeichnet.
Am 28. November 2007 - bevor an diesem Tag ein Arbeitsgerichtstermin in den Kündigungsschutzsachen stattfand - erhielt der Angeklagte die eidesstattlichen Versicherungen nebst den Übersetzungen. Er übergab einem Reporter des X., dem Zeugen BX., die eidesstattlichen Versicherungen oder teilte ihm den Inhalt dieser Versicherungen mit, ohne eine nähere Überprüfung des Wahrheitsgehaltes dieser Versicherungen vorgenommen zu haben. Dem Angeklagten ging es bei der Information des Reporters um die Einschaltung der Medien für die Interessen der Gewerkschaft im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin.
Am selben Tag informierte der Angeklagte außerdem die Staatsanwaltschaft über die eidesstattlichen Versicherungen. Es wurde ein Besprechungstermin für den Folgetag vereinbart. Kurz nach dieser Besprechung rief der Reporter BX. bei der zuständigen Staatsanwältin an, zeigte sich über den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen informiert und erkundigte sich danach, was die Staatsanwaltschaft unternehmen wolle.
Wenige Tage später wurden eine polizeiliche Ermittlungsgruppe zusammengestellt und Betriebsstätten der Nebenklägerin durchsucht, worüber kurz darauf in den Medien ausführlich berichtet wurde, teilweise unter der Überschrift „Verdacht auf Gammelfleischskandal“ und unter Hinweis auf das Zurückweisen der Vorwürfe durch die Nebenklägerin. Die Medienberichte führten dazu, dass Produkte der Nebenklägerin aus den Regalen mehrerer Markendiscounter genommen wurden. Die Ermittlungen gegen die Nebenklägerin wurden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, nachdem bei Laboruntersuchungen in einigen Proben zwar sensorische Veränderungen festgestellt worden waren, alle Proben aber mikrobiologisch nicht zu beanstanden waren, und die Verfasser der eidesstattlichen Versicherungen vor der Polizei zum Teil abweichende Angaben gemacht hatten.

Die gegen das Berufungsurteil vom Angeklagten eingelegte Revision ist zulässig und mit der Sachrüge begründet.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht den Schuldspruch. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten rechtsfehlerhaft als nicht wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB straflos angesehen.
Nach den Urteilsfeststellungen informierte der Angeklagte den Rundfunkreporter BX. über die eidesstattlichen Versicherungen, weil es ihm um die Einschaltung der Medien für die Interessen der Gewerkschaft im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin ging. Darin liegt nach Lage des Falles eine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB, die zur Straflosigkeit führt.
Die Voraussetzungen einer solchen Straflosigkeit werden im Einzelnen in Literatur und Rechtsprechung nicht ganz einheitlich gesehen. Sie tritt aber, falls es sich - wie hier - um keine Schmähkritik handelt und sich aus der Form und den Umständen keine Ehrverletzung ergibt, jedenfalls dann ein, wenn der Täter ein im Sinne der genannten Vorschrift berechtigtes Interesse wahrgenommen hat (hierzu unten a)), er hierzu in seiner Person befugt war (b), die ehrverletzende Äußerung angemessen war - nämlich geeignet und erforderlich (c) sowie unter Einhaltung der den Täter treffenden Sorgfaltspflicht abgegeben (d), bei einer Abwägung der gesamten Umstände das Interesse des Täters das des in seiner Ehre Verletzten überwiegt (e), und der Täter mit dem Willen zur Interessenwahrnehmung handelte (f). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Das angesprochene Interesse war im Sinne der genannten Norm ein „berechtigtes“. Das ist der Fall, wenn als schutzwürdig anerkannte öffentliche oder private ideelle oder materielle Zwecke verfolgt werden, die nicht dem Recht oder den guten Sitten zuwiderlaufen, vgl. Schöncke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 193 Rdn. 9. LKHilgendorf, 12. Aufl., § 193 Rdn. 18 jew. mit weit. Nachw.. Die hier vom Angeklagten angestrebte Unterrichtung eines Reporters mit dem Ziel der Informierung der Öffentlichkeit über hygienische Missstände in einem Lebensmittel verarbeitenden Betrieb, der unter Berufen u. a. auf Hygienemängel über 200 Mitarbeitern gekündigt hatte, ist danach als ein einer Rechtfertigung durch § 193 StGB zugängliches berechtigtes Interesse anzusehen.
b) Der Angeklagte durfte als örtlicher Geschäftsführer der Gewerkschaft X. dieses Interesse auch geltend machen. Dass es sich dabei nicht um ein in seiner Person liegendes eigenes Interesse handelte, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts unerheblich. Es ist anerkannt, dass auch fremde Interessen berechtigt geltend gemacht werden können, sofern sie öffentlicher Natur sind oder dem Täter so nahestehen, dass er sich zu ihrem Verfechter machen darf. Letzteres trifft namentlich für Angehörige eines einschlägigen Interessenverbandes zu (vgl. Schöncke/Schröder a.a.O., Rd. 13 m. w. Nachw.) und damit hier auf den Angeklagten als Geschäftsführer der für den Betrieb der Nebenklägerin zuständigen Gewerkschaft X..
c) Die Information des Reporters über die eidesstattlichen Versicherungen war auch ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Interessenwahrnehmung. Die Kündigung von 230 Arbeitnehmern, die der Betrieb auch mit Hygieneverstößen begründet hatte, hatte öffentliches Aufsehen erregt. In dieser Lage war seitens des Angeklagten als Vertreter der Gewerkschaft, die an den wegen der Kündigungen anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren beteiligt war, ein Informieren eines Rundfunkreporters über eidesstattliche Versicherungen von gekündigten Arbeitnehmern, worin diese eidesstattlich versicherten, vom Betrieb zu Hygieneverstößen veranlasst worden zu sein, ein geeignetes und erforderliches Mittel, die interessierte Öffentlichkeit zu informieren und das Eintreten der Gewerkschaft für ihre Mitglieder zu dokumentieren.
d) Gleichwohl könnte sich der Angeklagte nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn er ohne einen zureichenden Verdacht ehrenrührige Behauptungen verbreitet hätte. Insoweit traf den Angeklagten vor der Weitergabe der Informationen eine Sorgfaltspflicht. Er hatte den Wahrheitsgehalt des von ihm Verbreiteten sorgfältig zu prüfen. Das Ausmaß der Prüfungspflicht richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles (vgl. BGH NJW 1993, 527) und war hier schon deshalb besonders groß, weil die Verbreitung des Inhalts der eidesstattlichen Erklärungen einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden der Nebenklägerin herbeiführen konnte.
Das Landgericht hat insoweit einen Sorgfaltsverstoß des Angeklagten bejaht, allerdings mit unzutreffenden Erwägungen. Das von ihm insoweit angeführte mehrfache Korrigieren zweier eidesstattlicher Versicherungen spricht gerade nicht für, sondern gegen ein unsorgfältiges Vorgehen. Denn es zeigt, dass die Formulierung der eidesstattlichen Versicherungen mehrfach genau überprüft und offenbar zunächst noch vorhandene Ungenauigkeiten ausgeräumt worden waren. Der vom Landgericht ferner herangezogene Umstand, dass die Erklärungen von gekündigten Mitarbeitern stammten, musste als solcher angesichts der Detailliertheit der Angaben und der ausdrücklichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen im Wissen der Strafbarkeit einer Falschangabe keine Zweifel an ihrem Inhalt wecken und Anlass zu Nachforschungen geben. Auch dass - worauf das Landgericht weiter abgestellt hat - nur 3 von 230 gekündigten Mitarbeitern eine eidesstattliche Erklärung abgaben, musste den Angeklagten nicht am Wahrheitsgehalt des eidesstattlich Versicherten zweifeln lassen. Es steht schon nicht fest - und ist im Übrigen auch ganz unwahrscheinlich - dass alle 230 gekündigte Arbeitnehmer faktisch überhaupt in der Lage waren, die angegebenen Missstände zu beobachten. Zudem war es angesichts der noch laufenden arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen nicht verwunderlich, dass sich nur wenige Arbeitnehmer zu einer massiven Kritik an ihrem Arbeitgeber bereit gefunden hatten. Auch soweit das Landgericht schließlich drauf abstellt, der Angeklagte hätte sich aufgrund der Benennung weiterer Zeugen in der eidesstattlichen Versicherung Winkler gedrängt sehen müssen, auch diese zu befragen, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts des detailliert und im erklärten Bewusstsein der Strafbarkeit falscher Angaben eidesstattlich Versicherten war der Angeklagte nicht gehalten, noch eine weitere Abklärung herbeiführen, zumal sich die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung in einem akuten Stadium befand und er die Äußerungen nicht an eine beliebige Person, sondern an einen Medienvertreter weitergab, der seinerseits besonderen Sorgfaltspflichten unterlag (s. u.).
Deutlich für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt sprechen das dem Angeklagten bekannte besonders sorgsame Abfassen der eidesstattlichen Versicherungen sowie der Umstand, dass er eigens Übersetzungen veranlasst hatte, um etwaige sprachliche Missverständnisse auszuräumen. Die Abfassung der eidesstattlichen Versicherungen war damit ersichtlich von einem besonderen Bemühen geprägt, einen missverständlichen Inhalt auszuschließen. Deshalb und weil in allen drei Versicherungen vorab die Unterzeichner ausdrücklich bestätigen, über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt zu sein, wobei die in die eidesstattlichen Versicherungen aufgenommene Belehrung sehr detailliert war und sogar die Strafrahmen der verschiedenen Begehungsformen enthielt, ist ein Sorgfaltsverstoß des Angeklagten nicht zu erkennen. Nach den Umständen und in der gegebenen Situation durfte er vielmehr davon ausgehen, dass die in den eidesstattlichen Versicherungen detailliert angegebenen Missstände der Wahrheit entsprachen.
e) Eine Gesamtabwägung aller festgestellten Umstände des Falles ergibt, dass das Interesse des Angeklagten an der Information des Rundfunkreporters über die eidesstattlichen Versicherungen das Interesse der dadurch in ihrer Ehre verletzten Nebenklägerin überwog.
Bei dieser Abwägung war auf der einen Seite namentlich zu berücksichtigen, dass negative Tatsachen der hier verbreiteten Art eine schwerwiegende Ehrverletzung sowie äußerst gravierende wirtschaftliche Folgen für die Nebenklägerin zeitigen konnten. Dem steht gegenüber das Interesse des Angeklagten daran, als Vertreter der zuständigen Gewerkschaft öffentlich darauf aufmerksam zu machen, dass nach drei eidesstattlichen Versicherungen im Betrieb der Nebenklägerin, die gerade auch mit Hygienemängeln die Kündigung einer großen Anzahl von Mitarbeitern begründet hatte, Arbeitnehmer u. a. zum Verarbeiten von übelriechendem, „glitschigem“ Fleisch mit teilweise abgelaufenem Verfalldatum angehalten worden waren.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass die tatbestandsmäßige Mitteilung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherungen an den Rundfunkreporter allein noch keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Belange der Nebenklägerin zeitigte und dazu auch nicht geeignet war. Solche Folgen würden vielmehr erst durch eine von dem Reporter seinerseits möglicherweise später veranlasste Veröffentlichung in den Medien eintreten. Vorher hatte das Medienunternehmen allerdings seinerseits eine eigene Prüfungspflicht einzuhalten und insbesondere der Nebenklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. die journalistische Prüfungspflicht war hier wegen der durch eine Veröffentlichung der Nebenklägerin ersichtlich drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen noch deutlich gesteigert, vgl. Brandenburgisches OLG NJW 1995, 886. BGHZ 68, 331. Münchener Kommentar/Joecks, 2003 § 193 Rdn. 41. EGMR NJW 2006, 1645. Erst nach solcher eigenen Prüfung hatte das Medienunternehmen zu entscheiden, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form - auch ob mit oder ohne Namensnennungen - berichtet werden würde. Da das im vorliegenden Fall beteiligte Medienunternehmen der X. war, durfte der Angeklagte auch davon ausgehen, dass diese öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt ihre Überprüfungs und Sorgfaltspflichten genau einhalten würde.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Medienveröffentlichung erst für die Zeit nach der Informierung der Staatsanwaltschaft über die eidesstattlichen Versicherungen geplant war und auch dann erst erfolgte. Damit ergab sich - auch aus Sicht des Angeklagten - eine weitere Sicherung vor einer nicht gerechtfertigten Publizierung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherungen. Denn auch wenn eine Berichterstattung des X. letztlich nicht vom Verhalten der Staatsanwaltschaft abhängen würde, lag es - auch für den Angeklagten - nahe, dass für den Fall, dass die Strafverfolgungsbehörde keinen Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen sehen würde, keine oder nur eine anonymisierte Berichterstattung über die eidesstattlichen Versicherungen erfolgen würde.
Das Informieren des X.Reporters über die eidesstattlichen Versicherungen durch den Angeklagten erfolgte auch nicht zur Unzeit. Die arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen, die nach den Urteilsfeststellungen hierfür Motiv und Hintergrund bildeten, befanden sich in einer akuten Phase. für den Tattag war eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht terminiert.
f) Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die Tat schließlich auch mit dem Willen zur Interessenwahrnehmung und nicht aus anderen Beweggründen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt hat, das Landgericht habe festgestellt, der Angeklagte habe ohne Rechtfertigungswillen gehandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Die dabei in Bezug genommene Urteilspassage spricht dem Angeklagten nicht ein Handeln zur Interessenwahrnehmung ab, sondern - unter Hinweis auf das Einschalten der Staatsanwaltschaft - nur ein solches an der Aufklärung der Vorwürfe. Aus dem nachfolgenden Inhalt der Urteilsgründe ergibt sich demgegenüber, dass das Landgericht ein Handeln zur Interessenwahrnehmung, nämlich „für die Interessen der Gewerkschaft im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Fa Heidemark“, bejaht hat, es dieses allerdings rechtsirrig (s. o.) nicht für ausreichend gehalten hat.
Nach alledem konnte die Verurteilung keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil war deshalb, ohne dass noch auf das sonstige Revisionsvorbringen einzugehen wäre, nach § 353 Abs. 1 StPO aufzuheben.
Da - wie ausgeführt - die tatsächlichen Feststellungen des Urteils das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des § 193 StGB ergeben und insoweit andere Feststellungen ausgeschlossen werden können, hatte der Senat zugleich nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen, vgl. MeyerGoßner, StPO, 53.Aufl., § 354 Rdn 3. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 7. Aufl., Rdn. 587 jeweils m. w. Nachw..
Die Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO.

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