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Entscheidungen

Gebühren

Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 07.12.2010 - 105 Qs 343/10

Fundstellen:

Leitsatz: Für den Terminsvertreter des Pflichtverteidigers entsteht nicht nur die Terminsgebühr.


105 Qs 343/10
LG Köln
in dem Beschwerdeverfahren
gegen pp.
wegen Diebstahls
Auf die Beschwerde wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2010 — 523 Ds 849/09 — aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.08.2010 — 523 Ds 849/09 — wie folgt abgeändert:
Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung von weiteren 192,78 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Dem Verurteilten und früheren Angeklagten M. wurde in dem Verfahren 523 Ds 849/09; 52 Js 603/09 mit Beschluss vom 03.02.2010 (BI. 152 d. A.) Rechtsanwalt C. aus Köln als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im ersten Hauptverhandlungstermin vom 26.04.2010 erschienen geladene Zeugen nicht, weshalb ein Fortsetzungstermin vor dem Amtsgericht Köln am 03.05.2010 stattfand. In diesem Termin erschien Rechtsanwalt C. nicht, da er verhindert war. Rechtsanwalt S. wurde dem Angeklagten M. sodann durch Beschluss des Vorsitzenden „anstelle des heute verhinderten Rechtsanwalts C. für den heutigen Hauptverhandlungstermin als Pflichtverteidiger beigeordnet". Im Verlauf des Termins wurden die Plädoyers gehalten und das Urteil gesprochen. Mit Schriftsatz vom 04.05.2010 (BI. 261 d. A.) beantragte der Beschwerdeführer dann die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 646,17 Euro, die sich zusammensetzte aus
der Grundgebühr gemäß Nr. 4101 VV RVG in Höhe von 162,00 Euro,
einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4107 VV RVG in Höhe von 137,00 Euro, einer Terminsgebühr gemäß Nr. 4110 VV RVG in Höhe von 224,00 Euro sowie der Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG von 20,00 Euro,
inklusive 19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV' RVG in Höhe von 103,17 Euro.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.08.2010 wurden jedoch nur 266,66 Euro, namentlich die Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer, unter dem Hinweis berücksichtigt, dass Rechtsanwalt S. lediglich für den Hauptverhandlungstermin vom 03.05.2010 beigeordnet worden sei. Dieser Auffassung hat sich der Richter am Amtsgericht (Abteilungsrichter) angeschlossen und die mit Schreiben vom 20.08.2010 eingelegte Erinnerung — die er als sofortige Beschwerde auslegte — mit Beschluss vom 10.11.2010 zurückgewiesen, indem er dem Rechtsbehelf nicht abhalf. Dagegen legte der Beschwerdeführer die Beschwerde mit der Begründung ein, ihm stünden neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr (er habe sich seit dem 29.04.2010 in die Akte einarbeiten müssen) und die Verfahrensgebühr (er habe mit dem Mandanten nach dem Urteilsspruch die Rechtsmittel erörtert) zu.

II.
Der mit Schriftsatz vom 16.11.2010 eingelegte und als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf ist auch als solche auszulegen, da bereits die ursprüngliche Einlegung des Rechtsbehelfs vom 20.08,2010 eine Erinnerung und keine sofortige Beschwerde war. Der Beschwerdeführer legte gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung richtigerweise die Erinnerung gemäß §§ 56, 33 RVG ein, so dass die nichtabhelfende Entscheidung des Amtsgerichts vom 10.11.2010 als Erinnerungsentscheidung auszulegen war und die vorliegende Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Gemäß §§ 56 Abs. 2, 33. Abs. 8 RVG entscheidet die Kammer durch das gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied als Einzelrichter.

Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch Erfolg.

Dem Beschwerdeführer steht über die bereits festgesetzte Terminsgebühr die im Rahmen von Erinnerung und Beschwerde weiterhin geltend gemachte Grundgebühr zu (vgl. OLG Köln vom 26.03.2010, Az. 2 Ws 129/10 m. w. N.). Die Vergütung des Beschwerdeführers ist vorliegend deshalb nicht auf die Terminsgebühr zu verweisen, da dieser für den Hauptverhandlungstag vom 03.05.2010 durch gerichtlichen Beschluss inhaltlich uneingeschränkt beigeordnet wurde und daher ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis entstand. Der Beschwerdeführer erhielt durch die Beiordnung für die Hauptverhandlung vom 03.05.2010 demnach einen vollständigen Verteidigerauftrag, den er umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hatte. Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers umfasst hier daher neben der Terminsgebühr den im Einzelfall ebenfalls verwirklichten Gebührentatbestand der Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG. Diese entstand durch die Einarbeitung des Beschwerdeführers in das Verfahren durch Studium der Handakte. Da der Beschwerdeführer ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 03.05.2010 das Schlussplädoyer für den damaligen Angeklagten hielt, liegt die Erforderlichkeit der Einarbeitung hier auf der Hand.

Hingegen ist keine eigenständige Verfahrensgebühr nach Nr. 4107 VV RVG angefallen. Die zur Vorbereitung des Termins vom 03.05.2010 entfaltete Tätigkeit und Rücksprache mit Rechtsanwalt C. über den bisherigen Verlauf des Verfahrens fällt mit der ersten Einarbeitung in den Fall zusammen und wird deshalb bereits durch die Grundgebühr abgegolten. Auch die im Anschluss des Urteils erfolgte Besprechung mit dem Mandanten bezüglich der Rechtsmittelmöglichkeiten (die dem damaligen Angeklagten im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung bereits durch das Gericht dargelegt wurde) begründet die Entstehung einer selbständigen Verfahrensgebühr nicht, sondern wird von der Terminsgebühr umfasst.
Daher war dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer die Grundgebühr als weitere Vergütung in Höhe von 192,78 Euro zuzusprechen.

Eine Kostenentscheidung hatte nach §§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG nicht zu erfolgen.

Köln, 07.12.2010
Landgericht, 5. große Strafkammer

Einsender: RA Peter Syben, Köln

Anmerkung:


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