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Entscheidungen

StPO

Einstellung nach § 153a StPO, Sperrwirkung, Eintritt

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kleve, Beschl. v. 03.11.2010 - 170 Qs-200 Js 388/10-14/10

Fundstellen:

Leitsatz: Für den Eintritt der durch eine Einstellung nach § 153a StPO erfolgenden Sperrwirkung kommt es allein darauf an, dass eine Erteilung konkreter Auflagen durch die Staatsanwaltschaft und die Zustimmung des Beschuldigten vorliegen. Es muss nicht zudem noch eine förmliche "vorläufige Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.


170 Qs-200 Js 388/10-14/10

Landgericht Kleve
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Dominik Pichler, Kevelaer
hat die 7. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts
auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 13.10.2010 - Az: 15 Cs 326/10 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 03.11.2010 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 22.10.2010 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den an-gefochtenen Beschluss zu Recht den Erlass des beantragten Strafbefehls abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen vom 19.8.2010 war abzulehnen, weil ein Verfahrenshindernis bestand.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 8.7.2010 das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches gemäß § 201 StGB, mithin als Vergehen, qualifiziert.

Im Vermerk vom 15.7.2010 legte die Staatsanwaltschaft nieder, dass es vertretbar erscheine, das Verfahren im Falle einer geständigen Einlassung des Beschuldigten und vorbehaltlich der einzuholenden Zustimmung des zuständigen Amtsgerichtes Kleve gemäß § 153 a Abs.1 Nr. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1000 € an den Kinderschutzbund Kleve einzustellen. Mit Verfügung vom gleichen Tage wurden die Akten unter Bezugnahme auf diesen Vermerk dem Verteidiger des Beschuldigten übersandt mit der Frage, ob der Mandant mit der Einstellung gemäß § 153 a StPO einverstanden sei.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 5.8.2010 gab der Beschuldigte eine Einlassung zum Tatgeschehen ab und erklärte seine Zustimmung zur Zahlung des geforderten Betrages und zur Einstellung des Verfahrens.

Die Staatsanwaltschaft holte die Zustimmung des Amtsgerichtes Kleve mit Verfügung vom 9.8.2010 ein; mit Datum vom 10.8.2010 erklärte die zuständige Richterin beim Amtsgericht Kleve die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153 a StPO. Mit dieser Zustimmungserklärung gingen die Akten bei der Staatsanwaltschaft am 12.08. 2010 ein.

Am 12.8.2010 teilte die bearbeitende Staatsanwältin dem Verteidiger mit, dass das Amtsgericht Kleve seine Zustimmung erteilt habe.

Kurze Zeit später teilte der nunmehr weiter bearbeitende Staatsanwalt dem Verteidiger mit, dass eine Einstellung gemäß § 153 a StPO nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in Betracht käme.

Dies legte die Staatsanwaltschaft Kleve auch in einem Vermerk vom 13.8.2010 nieder, der dem Verteidiger des Beschuldigten übersandt wurde. Mitgeteilt wurde ebenfalls, dass beabsichtigt sei, einen Strafbefehl zu beantragen. Ebenfalls noch am 13.8.2010 überwies der Beschuldigte den geforderten Betrag von 1000 € an den Kinderschutzbund Kleve. Mit Schriftsatz vom 17.08.2010 nahm der Verteidiger des Beschuldigten Stellung.

Mit Antrag vom 19.8.2010 beantragte die Staatsanwaltschaft Kleve den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten, der damit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt werden sollte.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Oktober 2010 lehnte das Amtsgericht Kleve den Erlass des beantragten Strafbefehls ab, weil mit der Erfüllung der im Einstellungsverfahren gemäß § 153 a StPO erteilten Auflage ein Strafklageverbrauch und damit ein Verfahrenshindernis eingetreten sei. Mit dem verbindlichen Angebot einer Einstellung des Verfahrens vom 15.7.2010, der Zustimmung des Beschuldigten und der Zustimmung des Amtsgerichtes sei eine Bindungswirkung eingetreten. Mit Geldbetrages von 1000 € an den Kinderschutzbund sei endgültig Strafklageverbrauch eingetreten.

Mit der fristgemäß eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft nunmehr geltend, dass ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten sei. Insoweit könne erst eine vorläufige Einstellung als solche eine Bindungswirkung und gegebenenfalls ein Verfahrenshindernis zur Folge haben. Eine solche vorläufige Einstellung sei hier nicht verfügt worden, vielmehr habe sich das Verfahren im Stadium der Vorbereitung einer solchen Entscheidung befunden. Es habe auch kein Vertrauensschutz mehr bestanden, nachdem der Verteidiger des Beschuldigten bereits am 12.8.2010 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Verfahrensweise nach § 153 a StPO nach erneuter Prüfung nicht mehr in Betracht käme und stattdessen eine Erledigung im Strafbefehlsweg erfolgen solle; die eingegangene Zahlung sei nicht geeignet, ein Verfahrenshindernis zu begründen.

Entgegen der Beschwerdebegründung bestand hier durch die am 13.08.2010 erfolgte Zahlung des Betrages von 1.000 Euro ein Verfahrenshindernis, welches dem Erlass eines Strafbefehls entgegenstand.

Denn der Beschuldigte ist damit der Auflage aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft gem. § 153 a StPO vom 15.07.2010 vollständig nachgekommen; gem. § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO wäre damit nur noch eine weitere Verfolgung möglich, wenn ein Verbrechen vorgelegen hätte, was hier nicht der Fall ist.

Die am 12.08.2010 erfolgte Erklärung der Staatsanwaltschaft, eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO käme nicht mehr in Betracht, konnte der Bewirkung des Strafklageverbrauchs — allein durch Auflagenerfüllung — nicht mehr entgegenstehen, weil bereits zuvor ein beschränktes Verfahrenshindernis vorlag, welches der anderweitigen Verfolgung unbeschränkt mit zwei Ausnahmen entgegenstand : wenn sich herausgestellt hätte, dass es sich nicht um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen handelt oder wenn der Beschuldigte die Auflagen nicht ordnungsgemäß erfüllten würde.

Dass während des Schwebezustandes nach Auflagenerteilung und Zustimmung eine bedingte Sperrwirkung besteht und eine (andere) Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist, ist allgemein anerkannt (Löwe Rosenberg-Meyer-Goßner, StPO, 23 Aufl. 1978 § 153a , Anm.55 ff, jetzt LR-Beulke 26. Aufl. Anm. 91 ff; Julius- Gerke , StPO. 4. Aufl., § 153a, Anm. 29 ; OLG Stuttgart, NStZ 2007, 540; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 42)

Umstritten ist, wann diese Sperrwirkung eintritt.

Teilweise wird - wie hier auch nunmehr von der Staatsanwaltschaft - vorausgesetzt, dass eine förmliche „vorläufige Einstellung" durch die Staatsanwaltschaft vorliegt (Gerke. a.a.O., wohl für den Fall, dass versehentlich die Zustimmung des Gerichts nicht eingeholt wurde, so auch Karlsruher Kommentar Schoreit , 6. Aufl. § 153a Anm. 39; Gerke. a.a.O., wohl für den Fall, dass versehentlich die Zustimmung des Gerichts nicht eingeholt wurde, so auch Karlsruher Kommentar - Schoreit , 6. Aufl. § 153a Anm. 39).

Nach anderer Auffassung kommt es allein darauf an, dass eine Erteilung konkreter Auflagen durch die Staatsanwaltschaft und die Zustimmung des Beschuldigten vorliegen ( LR- Beulke Anm. 92 m.w.N ).

Aus sowohl systematischen als auch kriminalpolitischen Gründen, wie aus Gründen des Vertrauensschutzes ist es notwendig, die bedingte Sperrwirkung bereits von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in dem aufeinander bezogene Auflagen der Strafverfolgungsbehörden und Zustimmungserklärungen des Beschuldigten und des Gerichts vorliegen; schon damit entsteht ein bedingtes Verfahrenshindernis.

Das Wort „vorläufig" in Satz 1 des § 153 a Abs. 1. StPO ist nur in Bezug auf die Ungewissheit der Erfüllung der Auflagen durch den Beschuldigten zu verstehen. Im übrigen ist die vorläufige Einstellung bereits eine weithin endgültige, denn, wenn der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen und Weisungen ordnungsgemäß erfüllt, bleibt der Staatsanwaltschaft kein Entscheidungsspielraum mehr: dann ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur bei fehlerhafter Qualifizierung der Tat als Vergehen möglich. Die Staatsanwaltschaft kann daher das Verfahren während der dem Beschuldigte auf Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist auch dann nicht wieder aufnehmen, wenn sich andere Gesichtspunkte — mit Ausnahme der Qualifizierung als Verbrechen — ergeben. Dies berechtigt die Staatsanwaltschaft nicht zum Widerruf der vorläufigen Einstellung, wie sich aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt. Aus Abs. 1 Satz 4 folgt, dass eine Änderung der Verfügung zulasten des Beschuldigten ohne dessen Zustimmung nicht möglich ist und mit seiner Zustimmung nur Auflagen verändert werden können, nicht aber die vorläufige Einstellung als solche aufgehoben werden kann. Aus Satz 5 ist zu entnehmen, dass die Erfüllung der Auflagen zwingend die weitere Verfolgung als Vergehen ausschließt und damit umgekehrt nur die Nichterfüllung zur weiteren Strafverfolgung berechtigt. Nach Satz 6 werden bereits erbrachte Leistungen nicht erstattet. Diese Folge darf aber nicht eintreten, wenn der Beschuldigte Leistungen fristgemäß erbracht hat und nun an der weiteren Erfüllung durch die Staatsanwaltschaft gehindert würde ( LR- Meyer-Goßner a.a.O. )

Bei alldem kann es keinen Unterschied machen, ob eine formale Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vorliegt oder nicht, wenn nur zu einem Zeitpunkt Auflagen und Zustimmungserklärungen vorliegen und sich decken. An die vorläufige Einstellung als in den Akten festzuhaltenden formalen Akt knüpfen sich eben keine selbstständigen Rechtsfolgen; nicht sie, sondern die Auferlegung der Auflagen begründet ein bedingtes Verfahrenshindernis. Für die Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen für die Folgen der korrekten Auflagenerfüllung ist es ohne Bedeutung, ob das Verfahren für die Dauer des Schwebezustandes formal vorläufig eingestellt worden ist oder nicht.

Denn nachdem die Staatsanwaltschaft wie hier dem Beschuldigten das Angebot zur Einstellung gemäß § 153 a StPO unter konkreter Benennung der zu erfüllenden Beschwerdebegründung ausgeführt, mehr nur ein Stadium der „Vorbereitung" einer Einstellungsentscheidung vor.

Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft bewusst bewirkt, dass alle "Bausteine" für eine (vorläufige) Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO vorliegen.

Die Staatsanwaltschaft kann dann aber nicht mehr all dies ungeschehen machen und sich zu einem anderen Verfahren entschließen.

Bei den in § 153 a StPO aufgeführten Voraussetzungen, die eine Einstellung nach dieser Vorschrift rechtfertigen, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die anzuwenden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren entsprechend, bei Zustimmung des Beschuldigten, einzustellen, die Vorschrift eröffnet den Strafverfolgungsbehörden kein uneingeschränktes Ermessen (vgl. LR-Beulke, Anm. 46 ).

Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es dann auch nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft zunächst durch Abfrage einer Zustimmung bei den Beschuldigten die Voraussetzungen dafür, dass es keiner Verurteilung bedarf, bejaht, dann die Zustimmung des Gerichtes, mit der eben diese Einschätzung richterlich bestätigt wird, einholt, um dann nach nunmehr geänderter Auffassung, von eben diesem Gericht zu verlangen, entgegen dessen kundgetaner Auffassung jetzt einen Strafbefehl oder eine Anklagezulassung als allein in Betracht kommend zu erachten.

Auf Seiten des Beschuldigten streitet darüber hinaus - wie schon zu Recht vom Amtsgericht angeführt - der Gedanke des Vertrauensschutzes.

Der Beschuldigte muss, wenn ihm mit seiner Zustimmung von dem nach außen dazu befugten Strafverfolgungsorgan zulässige Auflagen erteilt werden, hier nämlich konkret die Auflage, 1000 € an den Kinderschutzbund zu zahlen, darauf vertrauen dürfen, dass bei Zustimmung des Gerichts - die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass er eben durch diese Auflagenerfüllung den beschränkten Strafklageverbrauch erreichen kann.

Der Vertrauensschutz gegenüber staatlichem Handeln hat Verfassungsrang ( BVerfGE 59, 166 ). Insoweit begründen auch die Rechtsgedanken, die gesetzlich normiert der Bestandskraft eben weitgehend nicht rücknehmbarer, begünstigender Verwaltungsakte und schon den Zusagen, solche zu erlassen, zugrundeliegen ( §§ 38,48 VwVfG ) auch für die vorliegende Fallgestaltung einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Beschuldigten.

Mit seiner Zustimmung und seiner Bereitschaft die Auflagen zu erfüllen, begibt sich der Beschuldigte nämlich auch einer Position, nämlich der, gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. einen Freispruch zu erreichen, wobei es hier nicht darauf ankommt, ob zu Recht oder zu Unrecht.

Lediglich dann, wenn ein solcher Vertrauenstatbestand erkennbar nicht gegeben ist, wäre es richtig, die Sperrwirkung nicht eintreten zu lassen. Lediglich dann, wenn ein solcher Vertrauenstatbestand erkennbar nicht .gegeben ist, wäre es richtig, die Sperrwirkung nicht eintreten zu lassen.

Dies könnte etwa der Fall sein, wenn sich der Beschuldigte das Angebot der Staatsanwaltschaft zur Einstellung nach § 153 a StPO erschlichen hätte; davon kann hier keine Rede sein.

Ein Vertrauensschutz käme möglicherweise auch dann nicht in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft bei Bejahung der Voraussetzungen der Einstellungsmöglichkeit von völlig falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, und dies auch eindeutig für den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre. Auch dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.

Ob eine rechtlich unzutreffende Bejahung der Voraussetzungen des § 153 a StPO den Vertrauenstatbestand nicht bewirkt, wenn sie denn für den Beschuldigten als solche erkennbar war, was bei gerichtlicher Zustimmung wohl auszuschließen sein dürfte, kann hier dahinstehen.

Aus den Gründen der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 15.7.2010 und den insoweit zutreffenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 17.8.2010 sind hier auch nach Auffassung der Kammer alle Voraussetzungen einer Einstellungsmöglichkeit gemäß § 153 a StPO zutreffend bejaht worden.

Dabei merkt die Kammer an, dass nicht ein "öffentliches Interesse" am angeblichen Tatgeschehen und an den Ermittlungen einer Einstellung nach § 153a StPO entgegensteht; maßgeblich ist allein, ob mit der konkreten Auflagenerteilung ein berechtigtes öffentliches Interesse an weitergehender Strafverfolgung beseitigt werden kann; auch dies ist hier zutreffend angenommen worden.

Einsender: RA D. Pichler, Kevelar

Anmerkung:


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