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Entscheidungen

StPO

Rechtsmitteleinlegung, Ankündigen einer Stellungnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 10.09.2010 - 3 Ws 454/10

Fundstellen:

Leitsatz: Ein Beschwerdeführer, der bei Einlegung des Rechtsmittels unter Berufung auf § 147 Abs. 7 StPO Akteneinsicht beantragt und eine Beschwerdebegründung nach deren Erfolg angekündigt hat, wird in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Beschwerdegericht eine Entscheidung trifft, ohne zuvor das Akteneinsichtsgesuch beschieden zu haben.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws 454/10 - 1 AR 1229/10
In der Strafsache gegen
wegen versuchten Betruges
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 10. September 2010 beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 2010 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2010 in die Lage zurückversetzt, die vor dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2010 bestand.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2010 ist gegenstandslos.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Januar 2010 wird dem Angeklagten versuchter Betrug in zwei Fällen zur Last gelegt.
Gegen den Strafbefehl hat der Angeklagte fristgerecht Ein-spruch eingelegt und gleichzeitig die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 hat das Amtsgericht Tiergarten den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt. Hiergegen hat der Angeklagte am 10. Mai 2010 Beschwerde eingelegt, gleichzeitig Akteneinsicht gemäß § 147 Abs.7 StPO beantragt und eine Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2010 hat das Landgericht Berlin die Beschwerde des Angeklagten verworfen, ohne dass diesem zuvor Auskünfte oder Abschriften aus der Akte erteilt oder sein Akteneinsichtsgesuch abschlägig beschieden worden waren. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 Anhörungsrüge erhoben, die das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 8. Juli 2010 als unbegründet verworfen hat. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg.


1. Die Beschwerde ist zulässig.
Zwar sind Beschlüsse im Nachverfahren gemäß § 33a StPO inso-weit unanfechtbar, als sie eine auf die Überprüfung hin ge-troffene Sachentscheidung enthalten, jedoch ist die Beschwerde gegen eine solche Entscheidung stets dann zulässig, wenn in dem angefochtenen Beschluss – wie hier- die Voraussetzungen einer Nachholung rechtlichen Gehörs verneint worden sind (vgl. KG NJW 1966, 991; KG, Beschluss vom 4. November 1999 - 5 Ws (B) 580/99 - juris, Rn. 3).

2. Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist zulässig und begründet.

a) Zulässig ist ein Antrag nach § 33a S. 1 StPO, wenn der Antragsteller schlüssig eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt und ihm bei fortbestehender Beschwer weder ein anderes Rechtsmittel noch ein sonstiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht (vgl. Thüringer OLG, OLGSt, StPO § 33a Nr. 4; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 33a, Rn. 19).
Diese Antragsvoraussetzungen sind durch das Vorbringen des Angeklagten, es sei in der Beschwerdeinstanz über seinen Verteidigerbestellungsantrag entschieden worden, ohne ihm Akteneinsicht zu gewähren und seine Beschwerdebegründung abzuwarten, erfüllt. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2010 war dem Angeklagten nicht gegeben, weil eine weitere Beschwerde durch § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist.

b) Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist auch be-gründet. Der Angeklagte wurde in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Im Rechtsmittelverfahren gebietet es der Anspruch auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern seinen Anträgen nicht stattgegeben wird (vgl. BVerfGE 6, 12, 14). Behält sich der Beschwerdeführer – wie hier - eine (weitere) Begründung seines Rechtsmittels vor, so steht dies im Regelfall einer sofortigen Entscheidung über die Beschwerde entgegen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 Ws 474/07 - juris, Rn. 17). Das Gericht muss in diesen Fällen im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG bis zur Entscheidung eine angemessene Zeit warten, wenn es für diese Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 - juris, Rn. 2, m.w.N.).
Bereits daran fehlt es im vorliegenden Fall. Unabhängig davon, ob die hier zwischen Beschwerde und Entscheidung liegende Siebzehntagesfrist überhaupt als willentliches Zuwarten des Gerichts angesehen werden kann, hat das Landgericht Berlin, das dem Angeklagten auch keine Stellungnahmefrist gesetzt hat, mit der Entscheidung jedenfalls keine angemessene Zeit gewartet, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung offensichtlich war, dass die angekündigte Beschwerdebegründung des Angeklagten keinesfalls obsolet war. Denn zu diesem Zeitpunkt war noch nicht über den Antrag des Angeklagten, ihm Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 7 StPO zu gewähren, entschieden, den dieser ausdrücklich im Hinblick auf die beabsichtigte Beschwerdebe-gründung angebracht hatte. Selbst unter der Annahme, dass der Antrag abschlägig zu bescheiden gewesen wäre, hätte der Angeklagte auf diesen Umstand hingewiesen und ihm die die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, gegebenenfalls auch ohne Auskünfte aus der Akte Stellung zu nehmen.

Darüber hinaus ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Verfahrensbeteiligten auch dann verletzt, wenn er sich zu Tatsachen oder Beweisergebnissen, aber auch zu Anträgen und Rechtsauffassungen anderer Verfahrensbeteiligter, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sein können, vor der gerichtlichen Entscheidung deshalb nicht hat äußern können, weil ihm die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen nicht bekannt waren (vgl. Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn.9).
Eine derartige Gehörsverletzung resultiert hier aus der Nichtbescheidung des Antrags auf Information aus der Akte.
Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die der Erteilung von Auskünften oder Abschriften im Sinne des § 147 Abs. 7 S. 1 StPO entgegengestanden hätten. Insbesondere lagen weder eine Gefährdung des Untersuchungszweckes noch beachtliche Drittinteressen vor. Auch ist es – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin - für einen erfolgreichen Antrag auf Information aus der Akte nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Aktenbestandteile, über die er Auskunft begehrt, im Einzelnen benennt. Denn durch den Auskunftsgewährungsanspruch soll der Antragsteller gerade in die Lage versetzt werden, Aufschluss über ihm bis dahin unbekannte Aktenbestandteile zu erhalten, die er in Ermangelung eigener Kenntnis naturgemäß vorab nicht zu benennen vermag. Eine ihm nicht zustehende uneingeschränkte Akteneinsicht hat der Angeklagte angesichts der ausdrücklichen Benennung des § 147 Abs. 7 StPO ohnehin nicht begehrt.
Durch das Unterlassen einer Entscheidung über den Aktenein-sichtsantrag und die damit einhergehende Nichtgewährung der beantragten Akteneinsicht war es dem Angeklagten verwehrt, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Berlin vom 29. April 2010 zur Kenntnis zu nehmen, in der sich die Anklagebehörde über zwei Seiten argumentativ mit dem Vorbringen des Angeklagten sowie der Sach- und Rechtslage auseinandersetzt und dem Internet entnommene Informationen zur Einteilung eines Schuljahres in das Verfahren einführt. Angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht seine Entscheidung unter anderem darauf stützt, dass die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei, ohne dies jedoch mit eigenen Erwägungen zu belegen, und sich die Beschwerdeentscheidung im Tenor auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht, ist es nicht auszuschließen, dass die dem Angeklagten unbekannten tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den Entscheidungen beider Gerichte Niederschlag gefunden haben.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch entscheidungserheblich.

Einer Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO be-darf es immer dann, wenn sich die unterbliebene Anhörung auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 15/3707 S. 17; Senat, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 3 Ws (B) 345/00 -). Lediglich in denjenigen Fällen, in denen der betroffene Verfahrensbeteiligte nichts anderes hätte vortragen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat, oder es sonst ausgeschlossen ist, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte, kann die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2005 - 2 StR
518/03 - juris, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2008
- 2 Ws 171/08 - juris, Rn. 10). Voraussetzung hierfür ist stets, dass sich anhand konkreter und greifbarer Umstände feststellen lässt, dass dem Verfahrensbeteiligten ein über die Erwägungen des Gerichts hinausgehendes Vorbringen nicht möglich gewesen wäre. Dies kommt unter anderem dann in Betracht, wenn sich aus späteren Äußerungen oder Stellungnahmen eines Angeklagten ergibt, dass sein Argumentations- und Sachvortragspotential tatsächlich erschöpft war. An derartigen Umständen fehlt es jedoch in der Regel, wenn es dem Angeklagten insgesamt verwehrt wurde, sich im Beschwerdeverfahren über sein bisheriges Vorbringen hinaus zu äußern und er sich –wie hier- auch später nicht zu Wort meldet. Bei dieser tatsächlichen Ausgangslage kann eine andere Verteidigung des Angeklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, weil insoweit jede Einschätzung seiner denkbaren Äußerungen spekulativen Charakter hat und das Gericht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte die Reichweite der eigenen Erwägungen zum Maßstab der Äußerungsmöglichkeiten des Angeklagten machen würde. Auch eine rechtlich vollständige und sorgfältige Sachprüfung des Gerichts begründet, für sich betrachtet, kein zwingendes Ausschlusskriterium für die Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung bei Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1964 - 2 BvR 201/64 -
juris, Rn. 4). Will ein nach § 33a S.1 StPO angerufenes Ge-richt in einer derartigen Konstellation die Entscheidungser-heblichkeit der Gehörsverletzung verneinen, bedarf es daher zwingend einer hinreichenden und schlüssigen Begründung (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 16. März 2010 - VerfGH 50/09 - juris, Rn. 21.). Daran fehlt es hier.
Soweit das Landgericht Berlin seine Annahme, der Angeklagte hätte sich in einer weiteren Beschwerdebegründung nicht anders als geschehen verteidigen können, darauf stützt, dass der Angeklagte über das Verfahren in allen Einzelheiten informiert gewesen sei, erweist sich diese Begründung als nicht tragfähig, weil sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen ist. Dem Angeklagten waren im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung weder die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Berlin vom 29. April 2010 noch deren Aktenübersendungsvermerk vom 17. Mai 2010 bekannt, in dem sich die Anklagebehörde zu den Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht verhält.

Daher war der den Antrag nach § 33a S.1 StPO verwerfende Be-schluss des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2010 aufzuheben und das Verfahren in die Lage vor dem Erlass der Beschwerde-entscheidung zurückzuversetzen.

3. Da das Nachholungsverfahren gemäß § 33a S. 1 StPO gesetzessystematisch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entspricht, deren Gewährung die davon betroffene gerichtliche Entscheidung gegenstandslos werden lässt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 44 Rn. 25, m.w.N.) und Gleiches daher auch bei Zurückversetzung auf erfolgreiche Anhörungsrüge gilt (vgl. Thüringer OLG, OLGSt, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 Ws 406/05 - juris, Rn. 26), war der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2010 für gegen-standslos zu erklären.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

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