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Entscheidungen

StPO

Entbindungsantrag, Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Recklinghausen, Beschl. v. 30.08.2010 - 29 OWi-56 Js 81/10-12/10

Fundstellen:

Leitsatz: Hat der Betroffene durch zwei Anträge auf Entbindung vom persönlichen zu erkennen gegeben, dass er von der Möglichkeit, sich nicht zur Sache einzulassen, Gebrauch machen will und ist in der Hauptverhandlung nur noch eine Rechtsfrage zu erörtern, erscheint die Aufrechterhaltung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des 570 km entfernt wohnenden Betroffenen aus Sicht eines Außenstehenden unverhältnismäßig und geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter zu begründen.


29 OWi-56 Js 81/10-12/10
Amtsgericht Recklinghausen
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren pp-
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen Richter am Amtsgericht und Richter am Amtsgericht vom 06.08.2010 wird für begründet erklärt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 46 OWiG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 StPO.
Danach findet die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Dabei ist allerdings nicht die subjektive Besorgnis der Befangenheit
ausschlaggebend, sondern nur Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vergleiche Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 24 Rdz. 8, 6). Dabei ist weder von Belang, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich für befangen hält oder nicht.
Der Einspruch wurde erkennbar nur im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung über die Verwertbarkeit verdachtsunabhängiger Messungen eingelegt. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich in der Hauptverhandlung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Durch die beiden Anträge auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen vom 13.07.2010 und 22.07.2010 hat er zu erkennen gegeben, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. In der Hauptverhandlung war also nur noch eine Rechtsfrage zu erörtern, so dass durch die Anwesenheit des Betroffenen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.
Aufgrund dessen erscheint die Aufrechterhaltung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des 570 km entfernt wohnenden Betroffenen aus Sicht eines Außenstehenden unverhältnismäßig und geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter zu begründen.
Recklinghausen, 30.08.2010

Einsender: RA Stefan Kabus, Bad Saulgau

Anmerkung:


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