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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 255/08 OLG Hamm

Leitsatz: Bleibt der Angeklagte bei Beginn eines Fortsetzungstermins aus, ist § 329 Abs. 1 StPO nicht anwendbar, da die Angeklagte nicht „bei Beginn“ einer Hauptverhandlung, sondern bei deren Fortsetzung ausgeblieben ist.


Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; Ausbleiben im Fortsetzuungstermin; Unzulässigkeit der Verwerfung;

Normen: StPO 329; StPo 140;

Beschluss:

Strafsache
gegen E.P.
wegen Diebstahls.

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 11. März 2008 und auf die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 14. kleinen Strafkammer vom 10. März 2008 hat der
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 07. 2008 durch den Vorsitzen-den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Rich-terin am Oberlandesgericht nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwalt-schaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgeho-ben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurück-verwiesen.

Die Beschwerde der Angeklagten wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Antrag von Rechtsanwalt M. aus Hagen auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Bochum hat die Angeklagte durch Urteil vom 28. Juni 2007 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in ei-nem Fall beim Versuch blieb, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tat-einheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum Termin zu Berufungshauptverhandlung auf den 19. Februar 2008 mit mehreren Fortset-zungsterminen anberaumt. Die Angeklagte war im Berufungshauptverhandlungster-min am 19. Februar 2008 erschienen. Sie war auch im folgenden Fortsetzungstermin am 11. März 2008 bei Aufruf der Sache anwesend, hat dann die Hauptverhandlung jedoch im weiteren Verlauf der Verhandlung verlassen. Die Berufungskammer hat daraufhin durch Urteil vom 11. März 2008 die Berufung der Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklag-ten, mit der sie die materielle Rüge in allgemeiner Form erhebt und die Verletzung formellen Rechts unter näheren Ausführungen rügt.

Die Beschwerde der Angeklagten richtet sich gegen den Beschluss der Berufungs-kammer, durch den diese die Entpflichtung von Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger abgelehnt hat. Die Berufungskammer hat durch diesen Beschluss außerdem die Aufhebung weiterer Fortsetzungstermine abgelehnt.

II.
1. Die zulässige Revision der Angeklagten hat einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum.

Bereits die Rüge der Verletzung des § 329 StPO verhilft der Revision zu ihrem vorläufigen Erfolg.

Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten in der Sitzung vom 11. März 2008, einem Fortsetzungstermin, verworfen, nach dem zuvor bereits am 19. Februar 2008 verhandelt worden war. In diesem Fall ist § 329 Abs. 1 StPO jedoch nicht anwendbar, da die Angeklagte nicht „bei Beginn“ einer Hauptverhandlung, sondern bei deren Fortsetzung ausgeblieben ist (vgl. BayObLG VRS 61, 131, KR-Ruß StPO, 5. Aufl., § 329 Rdnr. 2; OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 297; Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Juni 2008 in 5 Ss 266/08). Wenn ein Angeklagter im Fortset-zungstermin nicht erscheint, kann nur nach §§ 231 Abs. 2, 332 StPO verfahren wer-den (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 329 Rdnr. 3 m. w. N.).

Da das Urteil auch auf dem aufgezeigten Mangel beruht, ist es schon auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben. Auf die im Übrigen von der Angeklagten erhobene allge-meine Sachrüge kommt es daher nicht mehr an. Die Sache ist zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.

2. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss vom 10. März 2008 hat hingegen keinen Erfolg und war mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu ver-werfen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die abgelehnte Aufhebung der Fortsetzungster-mine richtet, ist die Beschwerde unzulässig Die Unzulässigkeit folgt aus § 305 StPO. Diese Entscheidung der Berufungskammer unterliegt grundsätzlich nicht der Be-schwerde, sondern kann gem. § 336 StPO nur mit der Revision angefochten werden.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Entpflichtung von Rechtsan-walt H. richtet, ist sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entschei-dung, unbegründet. Die Entscheidung der Kammer ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die die Kammer im angefoch-tenen Beschluss angeführt hat. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass die nun mit der Sache befasste Kammer nach Zurückverweisung der Sache über den Ent-pflichtungsantrag erneut – unter Berücksichtigung der dann absehbaren terminlichen Verpflichtungen von Rechtsanwalt M. - zu entscheiden haben wird.

3. Der Antrag von Rechtsanwalt M., ihn als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren beizuordnen, war abzulehnen. Der Angeklagten ist nach wie vor Rechtsanwalt H. als Pflicht-verteidiger beigeordnet. Es besteht kein Anlass zur Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidi-gers.



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