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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 704/07 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidiger; Beiordnungsgründe; Strafvollstreckungsverfahren;

Normen: StPO 140

Beschluss:

Strafsache
gegen O.U.
wegen Betruges (hier: Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung der Wahlverteidigerin als Pflichtverteidigerin).

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 26.11.2007 gegen den Beschluss der 17. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 07.11.2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 03. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.11.2007 hat die Strafvollstreckungskammer den durch seine Verteidigerin gestellten Antrag des Verurteilten auf Beiordnung seiner Verteidigerin zur Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren – es stand eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über den Fortbestand der durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 17.08.2007 angeordneten bedingten Entlassung des Verurteilten nach § 57 StGB an – zurückgewiesen, da die anstehende Entscheidung weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise und die mündliche Anhörung gezeigt habe, dass der Verurteilte durchaus in der Lage sei, selbst seine Interessen sachgerecht zu vertreten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, der die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 27.11.2007 nicht abgeholfen hat.

II.
Die Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2007 u. a. folgendes ausgeführt:

„Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil das Vollstreckungsverfahren inzwischen bestandskräftig abgeschlossen wurde (vgl. zum Streitstand Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 141 Rn. 10 a.E.). Denn die Strafvollstreckungskammer hat den vor Abschluss des Verfahrens über den Widerruf der zuvor beschlossene Aussetzung der Reststrafe eingereichten Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers letztlich zu Recht als unbegründet abgelehnt. Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren regelt, auch im Strafvollstreckungs- bzw. Bewährungsverfahren entsprechende Anwendung findet (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2947 (Aussetzung einer lebenslangen Strafe); 2002, 2773; OLG Hamm, NStZ 1983, 189; NStZ-RR 1999, 319, NStZ-RR 2000, 113, StraFo 2000, 32; 2001, 394; 2002, 29; OLG Stuttgart, StV 1993, 378; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m. w. N.). Danach muss im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger bestellt werden, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder und Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebietet. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO im Licht der Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens gesehen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 17. April 2001 in 2 Ws 85/01; 4. Februar 2002 in 2 Ws 12/02; 10. Mai 2002 in 2 Ws 99/02). Es ist insoweit nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen (KG, StraFo 2002, 244; Meyer-Goßner, a.a.O.). Für die Beurteilung der Schwierigkeit der Rechtslage kam es nur auf die Frage an, ob der Verurteilte im Strafvollzug – wie von der Justizvollzugsanstalt angeführt – tatsächlich Drogen konsumiert hatte und ob hierauf ein Widerruf nach § 454 a StPO gestützt werden durfte. Die Strafvollstreckungskammer hat den Beschluss vom 25.09.2007 (Bl. 153 ff. Bd. I d. VH), der auf § 454 a Abs. 2 StPO basierte, letztlich mit Beschluss vom 19.10.2007 (Bl. 197 ff. d. VH) deshalb aufgehoben, weil – nach ihre Bewertung – zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen berücksichtigt worden seien, zu denen er nicht gehört worden war, und der Verdacht des Drogenkonsums im Rahmen der mündlichen Anhörung schließlich ausgeräumt worden sei. Maßgeblich war allein die Beurteilung des „Widerrufsgrundes“, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die in der Sache über die Probleme hinausgehen, die in einem die Aussetzung der Reststrafe oder deren Widerruf betreffenden Verfahren regelmäßig zu beurteilen sind. Dass der Verurteilte selbst nicht in der Lage war, seine Rechte angemessen wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerde ist dem gemäß ein Erfolg zu versagen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.



Giesert Dr. Peglau Teipel




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