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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 25/07 OLG Hamm

Leitsatz: Um „Nutzung“ eines Autotelefons im Sinn von § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich auch dann, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotele-fons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funkti-onsfähig zu machen.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Autotelefon, Nutzung; Begriff, Freisprechanlage

Normen: StVO 23

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen P.D.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag der Betroffenen vom 25. Juli 2006 auf Zulassung der Rechtsbe-schwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom
24. Juli 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 01. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem er hierfür das Mobiltele-fon oder den Hörer des Autotelefons hielt, zu einer Geldbuße von 52 € verurteilt. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Am 13. März 2006 befuhr der Betroffene mit seinem Pkw BMW, amtl. Kennzeichen XXXXXXX, gegen 15.00 Uhr die Crengeldanzstraße in Wit-ten. Der Betroffene kam aus seinem Büro und wollte telefonieren. In sei-nem Fahrzeug ist eine Freisprechanlage installiert, die jedoch nicht ord-nungsgemäß funktionierte. Der Betroffene nahm daraufhin während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons, der nicht mit einer Schnur mit der installierten Freisprechanlage verbunden ist, auf und schob die Tele-fonkarte hin und her, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Da-nach hielt er den Telefonhörer mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr und telefonierte. Der Zeuge F.M., der als Polizeibeamter eine gezielte Verkehrsüberwachung durchführte, um Verkehrsverstöße durch verbots-widriges Benutzen eines Mobiltelefons durch Führer von Kraftfahrzeugen gezielt zu überwachen und zu ahnden, sah, dass der Betroffene während er Fahrt den Hörer mit de rechten Hand an sein rechtes Ohr hielt und die Lippen bewegte, wie jemand, der telefoniert und spricht. Hören konnte der Zeuge M. ein Gespräch nicht.“

Dagegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbe-schwerde, mit der er sich insbesondere gegen die Auffassung des Amtsgerichts wendet, allein die teilgeständige Einlassung des Betroffenen, der das äußere Ge-schehen bis auf den Umstand des Telefonierens mit einem anderen Gesprächs-partner eingeräumt hat, trage die Verurteilung des Betroffenen, weil § 23 Abs. 1a StVO jegliche Nutzung verbiete. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die Vorausset-zungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die Versagung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Es sind aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG nicht gegeben. Die Überprüfung des angefoch-tenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer materiellen Rechtsfrage, die die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gebieten würde.

Die Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, dass das Amtsgericht vornehmlich auf-grund der erhobenen Beweise davon ausgegangen ist, dass der Betroffene tatsäch-lich mit einem anderen Gesprächspartner telefoniert hat. Das hat - so das Amtsge-richt - der dazu gehörte Polizeibeamte M. bekundet. Diesem ist das Amtsgericht ge-folgt. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht ge-bunden. Sie sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist in keiner Weise zu beanstanden.

Die Rechtsbeschwerde wäre aber auch dann nicht zuzulassen, wenn das Amtsgericht ein tatsächlich geführtes Telefonat nicht festgestellt hätte, sondern lediglich von der Einlassung des Betroffenen ausgegangen wäre, der eingeräumt hat, während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin und her geschoben zu haben, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Denn auch das wäre „Nutzung“ des Autotelefons im Sinn von § 23 Abs. 1a StVO und wür-de nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, da der Begriff der „Nutzung“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO in Rechtsprechung und Literatur ausreichend ge-klärt ist (vgl. dazu grundlegend u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02 = NJW 2003, 912 = NZV 2003, 98 = DAR 2003, 473 = VRS 104, 222 - betreffend das Ablesen einer gespeicherten Notiz -, vom 6. Juli 2005 in 2 Ss OWi 177/05 = NJW 2005, 2469 = NZV 2005, 548 = NStZ 2005, 707 = DAR 2005, 639 = VRS 109, 129 - betreffend das Ablesen der Uhrzeit vom Display des in die Hand genommenen Geräts - sowie vom 1. Dezember 2005 in 2 Ss OWi 811/05 = StraFo 2006, 123 - betreffend den Versuch der Entgegennahme eines Telefonge-sprächs während des Wartens vor einer Rotlicht zeigenden Ampel bei laufendem Motor -, vom 12. Juli 2006, in 2 Ss OWi 402/06 = VA 2006, 176 NZV 2006, 555 = NZV 2007, 51 - betreffend das Auslesen einer im Handy gespeicherte Telefonnum-mer; vgl. auch aus der Rechtsprechung der anderen Senate für Bußgeldsachen des hiesigen Oberlandesgerichts Beschlüsse des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 6. März 2006 in 1 Ss OWi 124/06, des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 24. März 2006 in 3 Ss OWi 909/05 und 3 Ss OWi 1/06 sowie vom 6. April 2006 in 3 Ss OWi 214/06 und schließlich des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 10. November 2005 in 4 Ss OWi 776/05 und vom 22. November 2005 in 4 Ss OWi 805/05; sowie aus der Recht-sprechung der übrigen Oberlandesgerichte OLG Jena VA 2006, 142; OLG Düssel-dorf StraFo 2006, 509; zusammenfassend Burhoff VA 2006, 28 und PA 2007, 14.).

Alle Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, dass nach dem eindeuti-gen Wortlaut der Vorschrift dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Das gilt für das Autote-lefon entsprechend. Es wird auch bei ihm nicht differenziert, auf welche Weise es im Übrigen benutzt wird. Es ist vielmehr jegliche Nutzung untersagt, bei der das Telefon in der Hand gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers war es zu gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. ...... Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss“ (Begründung zur ÄnderungsVO v. 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8). Unter das Verbot fallen des § 23 Abs. 1a StVO daher auch die Tätig-keiten, die eine Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch da-bei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass er auch im Hinblick auf die teilweise an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik (vgl. Scheffler in NZV 2006, 128 ff.) keine Veranlassung sieht, diese Rechtsprechung aufzugeben. Daran hält er fest, zumal anderenfalls eine Lücke entstehen würde, da dann möglicherweise schon das Anwählen der Nummer des Gesprächspartners nicht von § 23 Abs. 1a StVO erfasst wäre. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass, worauf die Rechtsbeschwerde verweist, z.B. das Programmieren eines Navigations-gerätes während der Fahrt nicht sanktioniert ist. Es kann hier dahinstehen, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich um ein in ein Mobiltelefon integriertes Navigati-onsgerät handelt. Jedenfalls führt die gesetzgeberische Entscheidung, derzeit nur die Benutzung eines Mobil- und Autotelefons zu sanktionieren, nicht dazu, den Begriff der Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO einschränkend auszulegen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.






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