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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 304-305/16 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Anordnung von Untersuchungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus, wenn Verhinderungsanzeigen der Richter der für das Verfahren zuständigen Strafkammer den Beginn der Hauptverhandlung verzögert haben.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: 6-Monatsprüfung, Verhinderungsanzeige, Verzögerung, Beginn der Hauptverhandlung

Normen: StPO 121

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
11.08.2016 beschlossen:

Die Untersuchungshaft dauert bei beiden Angeklagten fort.
Die Haftbeschwerde des Angeklagten A1 vom 29. Juli 2016 ist gegenstandslos.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet am 27. Oktober 2016 statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Bielefeld übertragen.

Gründe:
I.

Die Angeklagten wurden am 27. Januar 2016 festgenommen und befinden sich in dieser Sache seit dem 27. Januar 2016 aufgrund der ihnen an diesem Tage verkündeten Haftbefehle es Amtsgerichts Bielefeld vom 26. Januar 2016 (Az.: 9 Gs 440/16 [A1] und 9 Gs 441/16 [A2]) in Untersuchungshaft. In den Haftbefehlen wurden sie – jeweils in Mittäterschaft – des Mordes, des versuchten Mordes, des schweren Raubes mit Todesfolge und einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 211 I, II, 3., 5., 8., und 9. Alt., 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 4, 5, 249 I, 250 II Nr. 1 3a), 3b), 251, 25 II, 52, 53 StGB beschuldigt.
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In tatsächlicher Hinsicht wurde den Angeklagten in den auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie auf den Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) gestützten Haftbefehlen zusammengefasst zur Last gelegt, mit einem weiteren Mittäter geplant zu haben, die in S wohnenden Brüder O1 und O2 in ihrem Haus zu überfallen und auszurauben. Am Abend des 3. November 2015 hätten die drei Männer den Plan ausgeführt. Der Angeklagte A1 habe den Angeklagten A2 und den zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten dritten Täter mit seinem Pkw zum Tatort gefahren. Dort habe der Angeklagte A2 den Geschädigten O1 mit Gegenständen gegen den Kopf geschlagen, so dass dieser nach kurzem Kampf bewusstlos geworden sei. Der Angeklagte A2 habe O1 mit mitgeführten Kabelbindern gefesselt und ihm ca. 700,00 € aus einer Brieftasche genommen. Anschließend hätten sich der Angeklagte A2 und sein Mittäter dem sich im Wohnzimmer befindlichen herzkranken und hilflosen O2 zugewandt. Dieser sei gefesselt und mit Verdünnung übergossen worden. O2 sei angedroht worden, ihn anzuzünden, falls er nicht das Versteck des sich im Haus befindlichen Bargeldes verraten würde. Weil weder diese Drohung noch die Beifügung erheblicher Schläge zum gewünschten Erfolg führten, hätten der Angeklagte A2 und der dritte Mittäter den O2 gewürgt, um ihren Absichten weiteren Nachdruck zu verleihen. Durch das Würgen sei O2 verstorben. Nachdem eine Durchsuchung des Hauses erfolglos geblieben sei, hätten der Angeklagte A2 und der weitere Mittäter das Haus verlassen und seien von dem Angeklagten A1, der in der Nähe mit seinem Pkw gewartet hatte, aufgelesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Haftbefehle vom 26. Januar 2016 (Bl. 1046 ff. der Zweitakte, Bl. 1232 ff. d. Zweitakte) Bezug genommen.
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Als dritter mutmaßlicher Täter konnte aufgrund der Auswertung von Spurenakten und Zeugenaussagen M identifiziert werden. Gegen ihn hat das Amtsgericht Bielefeld unter dem 24. Februar 2016 ebenfalls Haftbefehl erlassen; sein Aufenthalt ist unbekannt. Da sich sein Aufenthalt auch nicht zeitnah ermitteln ließ, hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Verfahren gegen M abgetrennt.
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Unter dem 11. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld unter Beschränkung gem. § 154a Abs. 1 StPO Anklage gegen die Angeklagten wegen Mordes und Mordversuches, jeweils in Tateinheit mit schwerem Raub, versuchtem schweren Raub, davon in einem Fall wegen (versuchten) Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – jeweils in Mittäterschaft –, Verbrechen gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 3., 8., 9. Alternative, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 3a), 3b), 251, 25 Abs. 2, 13, 52, 53 StGB, erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anklagesatz sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen.
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Die Anklageschrift ist am 14. April 2016 beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Nachdem die Anklageschrift am 18. April 2016 der Vorsitzenden der Strafkammer 10 – Schwurgericht – des Landgerichts vorgelegt worden war, verfügte diese noch am selben Tage die Übersetzung der Anklageschrift in die polnische Sprache sowie gem. § 201 StPO die Mitteilung der Anklageschrift an die Angeklagten sowie ihre Verteidiger.
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Unter dem 27. April 2016 übersandte die Vorsitzende des Schwurgerichts eine E-Mail, gerichtet an den Präsidenten des Landgerichts, die Vizepräsidentin des Landgerichts sowie den Präsidialrichter, mit der sie auf vier im April 2016 eingegangene Haftsachen, die jeweiligen Vorlagefristen gem. §§ 121, 122 StPO, Urlaubs- und Elternzeiten der Kammermitglieder, ihren vorzeitigen Ruhestand am 30. September 2016 hinwies und mitteilte, dass für die X. Strafkammer für die Verfahren 10 Ks 10/16, 10 Ks 12/16 und 10 Ks 13/16 Beisitzer und jeweils ein Ergänzungsrichter benötigt werde, um eine rechtzeitige Terminierung zu ermöglichen.
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Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 hat das Schwurgericht die Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren vor der X. Strafkammer – Schwurgericht – eröffnet und gem. § 207 Abs. 4 StPO Haftfortdauer beschlossen. Am selben Tag hat die Vorsitzende u.a. vermerkt, dass die Hauptverhandlung voraussichtlich 10 bis 15 Hauptverhandlungstage in Anspruch nehmen wird und eine Terminierung erst erfolgen werde, wenn die Besetzung der Kammer im Hinblick auf die genehmigten Urlaube und Elternzeit sichergestellt sei. Diese Problematik sei inzwischen in einem persönlichen Gespräch mit dem Präsidenten des Landgerichts eingehend besprochen worden.
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Unter dem 19. Mai 2016 hat die Vorsitzende des Schwurgerichts Termin zur Hauptverhandlung für den 29. Juni 2016 mit Fortsetzungsterminen am 5. Juli, 26. Juli, 29. Juli, 22. August, 24. August, 1. September, 8. September, 23. September, 29. September, 6. Oktober, 27. Oktober, 3. November, 10. November und 17. November 2016 anberaumt. Zeugen und Sachverständige wurden zunächst bis einschließlich des Hauptverhandlungstermins vom 27. Oktober 2016 geladen.
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Nach einem Vermerk der Vorsitzenden vom 14. Juni 2016 habe es am 25. Mai, 13. Juni und 14. Juni 2016 jeweils Gespräche mit dem Präsidenten des Landgerichts in Anwesenheit des Präsidialrichters gegeben, in denen es um die Besetzung der X. Strafkammer gegangen sei. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sich kein Richter finden lasse, der insbesondere an den ersten zwei Hauptverhandlungsterminen teilnehmen könne. Sie sei nachdrücklich gebeten worden, zumindest die Termine für die ersten zwei Hauptverhandlungstage aufzuheben. Dies habe sie zunächst abgelehnt. Am 14. Juni 2016 sei sie erneut eindringlich um Aufhebung der ersten zwei Hauptverhandlungstermine oder völlige Neuterminierung gebeten worden. Letzteres habe sie abgelehnt. Im Hinblick auf die für den 22. Juni 2016 vorgesehene Beschlussfassung hinsichtlich der Besetzung der Kammer durch das Präsidium sei eine ordnungsgemäße Vorbereitung durch eine/n Berichterstatter/in nicht mehr gewährleistet.
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Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 hat die Vorsitzende die für den 29. Juni, 5. Juli und 6. Oktober 2015 angesetzten Hauptverhandlungstermine aufgehoben und nach Absprache mit den Verfahrensbeteiligten weitere Fortsetzungstermine für den 11. Oktober, 24. Oktober, 31. Oktober, 8. November, 29. November und 1. Dezember 2016 anberaumt. Zeugen und Sachverständige wurden nunmehr bis einschließlich des Hauptverhandlungstermins vom 8. November 2016 geladen.
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Unter dem 19. Juli 2016 heißt es in einem vom stellvertretenen Vorsitzenden des Schwurgerichts, Richter am Landgericht R3, gefertigten Vermerk, dass die Kammer an diesem Tage von Amts wegen die Rechtmäßigkeit ihrer Zusammensetzung geprüft habe. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kammer in der Besetzung VR‘inLG R1 als Vorsitzende, R’inLG R2 als Berichterstatterin, RLG R3 als Beisitzer und R’in R4 als Ergänzungsrichterin nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, weil VR’inLG R1 aufgrund ihres Antrags auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2016 verhindert und die Hauptverhandlung über dieses Datum hinaus terminiert sei. Er sei verhindert, kurzfristig den Vorsitz zu übernehmen, da er die umfangreichen Akten bislang nicht kenne. Eine Einarbeitung sei ihm nicht möglich gewesen, da er andere Richter sowohl in der Strafvollstreckungskammer als auch in der Schwurgerichtskammer habe vertreten müssen. Für die Zeit vom 1. bis 19. August 2016 sei ihm Urlaub bewilligt worden. Nach Urlaubsrückkehr benötige er eine Einarbeitungszeit bis Anfang Oktober. Dies wäre auch nach der ursprünglichen Planung zur Übernahme des Vorsitzes ausreichend gewesen.
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Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 beantragte die Berichterstatterin R’inLG R2 beim Präsidenten des Landgerichts, ihre Verhinderung bezüglich der Übernahme des Vorsitzes in dieser Sache festzustellen. Zur Begründung führte sie in einem entsprechenden Vermerk zusammengefasst aus, dass sie sich nicht in der Lage sehe, den Vorsitz im vorliegenden Verfahren in der erforderlichen und der Sache gerecht werdenden Form zu führen. Ihr fehlten die benötigten Kenntnisse und Erfahrungen, um den Vorsitz in einer derart umfangreichen Sache zu führen.
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Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 legte die Vorsitzende den o.g. Vermerk von RLG R3 dem Präsidenten des Landgerichts unter Hinweis auf einen von ihr verfassten Vermerk mit dem Antrag vor, festzustellen, dass bei RLG R3 eine Verhinderung für das betreffende Verfahren vorliege. In ihrem Vermerk führte sie nach der Darstellung der bereits oben geschilderten Umstände aus, dass Anlass für die nunmehrige Prüfung ihrer Verhinderung gem. § 21f Abs. 2 GVG ein Zeitungsartikel aus der H vom 16./17.07.2016 sowie Gespräche am 20.07.2016 zwischen ihr, dem Präsidenten des Landgerichts und dem Präsidialrichter sowie zwischen Herrn RLG R3 mit dem Präsidialrichter sowie Herrn RLG R5 mit dem Präsidialrichter gewesen seien. Weiterhin erklärte sie sich für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens gem. § 21f Abs. 2 GVG verhindert. Dies resultiere aus ihrem am 30. Oktober 2015 gestellten Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zum 30. September 2016.
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Der Präsident des Landgerichts Bielefeld stellte am 21. Juli 2016 aus den Gründen des Vermerks vom 19. Juli 2016 die Teilverhinderung des RLG R3 fest, den Vorsitz zu übernehmen.
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In Vertretung des Präsidenten stellte die Vizepräsidentin des Landgerichts Bielefeld am 22. Juli 2016 aus den Gründen des Vermerks vom 21. Juli 2016 die Teilverhinderung der R’inLG R2 fest, den Vorsitz zu übernehmen.
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Mit Beschluss vom 22. Juli 2016 stellte die Kammer in der Besetzung VR’inLG R1, R’inLG R2 und RLG R5 fest, dass die Kammer nicht vorschriftsmäßig besetzt sei. Mit Verfügung vom selben Tage hob die Vorsitzende die Hauptverhandlungstermine vom 26. und 29. Juli 2016 auf. In dem Vermerk von diesem Tage heißt es u.a.: „Die weiteren Termine sollen zunächst bestehen bleiben, um abzuklären, ob der Richter, der den Vorsitz in dem Verfahren übernehmen wird, an den weiteren Terminen festhalten wird.“
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Mit Telefax vom 25. Juli 2016 beantragte Rechtsanwalt Dr. Z1, den Haftbefehl gegen den Angeklagten A1 außer Vollzug zu setzen und wies zur Begründung darauf hin, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 121 StPO nicht vorliege.
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Mit Beschluss vom 26. Juli 2016 hat das Schwurgericht in der Besetzung VR’inLG R1, R’inLG R2 und RLG R5 gem. § 122 Abs. 1 StPO festgestellt, dass es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält und den Antrag des Angeklagten A1 auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls zurückgewiesen.
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Die Zweitakte ging am 26. Juli 2016 gegen 15 Uhr bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld ein.
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In einem nachgereichten Vermerk vom 27. Juli 2016 erklärte die Vorsitzende, dass am 26. Juli 2016 ein Gespräch mit dem Präsidenten des Landgerichts , dem Präsidialrichter, RLG R3 und ihr stattgefunden habe. In diesem Gespräch habe R3 auf entsprechende Frage geäußert, dass er das Verfahren als Vorsitzender auch dann erst im Oktober beginnen könne, wenn man ihm mit 0,3 Pensen aus der 15. Strafvollstreckungskammer herausnehmen würde. Im Rahmen einer anschließenden Beratung durch die Kammer sei man zu dem Schluss gekommen, dass vor der Aufhebung weiterer Terminstage zunächst erneut eine Vertreteranfrage gestellt werden solle. Eine entsprechende Vertreteranfrage habe sie dem Vorsitzenden der 2. Strafkammer als 1. Vertretungskammer, I, nachmittags auf den Schreibtisch gelegt. Inzwischen sei ihr bekannt geworden, dass VRLG R6, Vorsitzender der 4. Strafkammer, der 2. Vertretungskammer, bereit sei, das Verfahren nach einer Vorbereitungszeit von 2 Wochen durchzuführen, mithin nach der Rückkehr aus dem Urlaub am 15.08.2016 die Termine ab dem 1. September 2016. Sofern dies geschehen könne, sei es nach vorzunehmender Rücksprache mit VRLG R6 ohne weiteres möglich, die dann aufgehobenen bzw. aufzuhebenden – insgesamt 4 Termine – in die Terminsplanung so einzubinden, dass das Verfahren wie geplant zu Ende geführt werden könnte.
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Mit Telefax vom 27. Juli 2016 beantragte auch Rechtsanwalt Z2, den Haftbefehl gegen den Angeklagten A2 aufzuheben bzw. hilfsweise außer Vollzug zu setzen und wies zur Begründung zusammengefasst auf die durch die Kammer und die Verwaltung des Landgerichts verursachten Verzögerungen hin.
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Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 hat das Schwurgericht in der Besetzung VR’inLG R1, R’inLG R2 und RLG R5 den Antrag des Angeklagten A2 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls abgelehnt.
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Mit einem an das Oberlandesgericht Hamm übersandten Telefax vom 29. Juli 2016 hat Rechtsanwalt Dr. Z1 Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 26. Juli 2016 eingelegt und diese zusammengefasst damit begründet, dass die Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit den Vorgaben aus § 121 Abs. 1 StPO nicht zu vereinbaren sei.
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Mit Verfügung vom 3. August 2016 hat die Vorsitzende des Schwurgerichts die für den 22. und 24. August 2016 vorgesehenen Hauptverhandlungstermine aufgehoben. Zur Begründung hat die Vorsitzende angegeben, dass VRLG R6, der am 15. August 2016 aus dem Urlaub zurückkehre, als Vorsitzender für das Verfahren bestellt worden sei und eine angemessene Vorbereitungszeit benötige. Soweit neue weitere Hauptverhandlungstermine erforderlich werden sollten, solle deren Terminierung erst nach Absprache mit VRLG R6 erfolgen.
27
II.
28
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen bei beiden Angeklagten vor.
29
1) Dem steht nicht entgegen, dass die Akten dem Senat nicht rechtzeitig vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist, die am 27. Juli 2016 endete, sondern erst am 28. Juli 2016 vorgelegt worden sind. Denn die verspätete Vorlage stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Haftbefehle aufzuheben (vgl. HK-Posthoff, StPO, 5. Auflage, § 121, Rdnr. 43 m.w.N.; KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 121 StPO, Rdnr. 30 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2003 – 2 BL 3/03 –, NStZ-RR 2003, 143). Dafür, dass die Aktenvorlage bewusst hinausgezögert worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte.
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2) Die Angeklagten sind den ihnen in den Haftbefehlen vorgeworfenen Taten dringend verdächtigt. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Haftbefehle vom 26. Januar 2016, den Senatsbeschluss vom 29. März 2016 sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift vom 11. April 2016 Bezug genommen. Hinzu kommt, dass sich der ohnehin vorliegende dringende Tatverdacht nach Anklageerhebung noch dadurch erhärtet hat, dass im Rahmen eines Behördengutachtens des Landeskriminalamtes vom 29. April 2016 an einem Paar Handschuhe DNA-Spuren des Angeklagten A2 nachgewiesen werden konnten. Diese Handschuhe waren bereits am 4. November 2016 im Bereich des I-Weges gefunden worden, wobei der Fundort der Handschuhe sich unweit der Stelle befindet, an der das Fahrzeug des Angeklagten A1 nach der GPS-Auswertung abrupt abgebremst worden war.
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3) Auch die in den Haftbefehlen angenommenen Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) bestehen aus den in den Haftbefehlen, dem Senatsbeschluss vom 29. März 2016, dem Übersendungsschreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 26. Juli 2016 sowie den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Juli 2016 genannten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen wird, fort. Abgesehen davon, dass die Untersuchungshaft nicht nur wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, wären weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO auch nicht geeignet, der bestehenden Fluchtgefahr hinreichend zu begegnen.
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4) Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen auch unter Berücksichtigung der verspäteten Vorlage der Akten und den daraus resultierenden erhöhten Anforderungen an die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Haftfortdauer (vgl. HK-Posthoff, StPO, 5. Auflage, § 121, Rdnr. 43; Senatsbeschluss vom 21. August 2007 – 3 OBL 86/07NJW 2007, 3220) derzeit noch vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
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Allein die Hauptakte besteht nach dem derzeitigen Stand aus rund 2.500 Seiten. Hinzu kommen noch diverse Beiakten mit ca. insgesamt 1.700 Seiten. Die Angeklagten haben die Taten bestritten und konnten durch den überlebenden Geschädigten bislang nicht identifiziert werden, so dass die Tatbeteiligung der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung nach dem bisherigen Sachstand voraussichtlich nur im Wege einer umfangreichen Gesamtbetrachtung einer Vielzahl von Indizien festgestellt werden kann.
34
Ein Verstoß gegen den Grundsatz besonders beschleunigter Verfahrensführung in Haftsachen liegt im Ergebnis (noch) nicht vor. Dabei hat der Senat auch in den Blick genommen, dass eine Verzögerung unter Umständen auch dadurch wieder ausgeglichen werden kann, dass die Sache später mit besonderem Vorrang bearbeitet wird und eine zunächst gegebene Verzögerung im Ergebnis nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 121, Rdnr. 22a m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvR 1847/07 – juris, Rdnr. 4).
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Wie bereits von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, sind die polizeilichen Ermittlungen zügig durchgeführt worden. Es waren umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich. So mussten die Standortdaten des durch den Angeklagten A1 genutzten Pkw seit Oktober 2015 sowie die durch die umfangreichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse ausgewertet werden, ein Abgleich dieser Daten mit den Verbindungs- und Standortdaten der vom Angeklagten A1 genutzten Mobiltelefone erfolgen, diverse Zeugen vernommen und eine Vielzahl von Spuren ausgewertet werden. Nach Abschluss des überwiegenden Teils dieser Maßnahmen und nach Eingang diverser Behördengutachten des Landeskriminalamtes hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld unter dem 11. April 2016 zeitnah Anklage erhoben.
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Auch die Sachbearbeitung durch die Kammer bzw. das Landgericht ist bis zur Aufhebung der ursprünglich für den 29. Juni, 4. Juli und 6. Oktober 2016 anberaumten Hauptverhandlungstermine mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17. Juni 2016 nicht zu beanstanden. Mit Vorlage der Anklageschrift am 18. April 2016 hat die Vorsitzende noch am selben Tage gem. § 201 StPO die Übersetzung der Anklageschrift in die polnische Sprache sowie die Mitteilung der Anklageschrift mit zweiwöchiger Erklärungsfrist an die Angeklagten sowie ihre Verteidiger veranlasst. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 – sogar noch vor Ablauf der Erklärungsfrist für den Angeklagten A2 – hat das Schwurgericht die Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren vor der X. Strafkammer – Schwurgericht – eröffnet und gem. § 207 Abs. 4 StPO Haftfortdauer beschlossen. Unter dem 19. Mai 2016 hat die Vorsitzende des Schwurgerichts Termin zur Hauptverhandlung für den 29. Juni 2016 mit Fortsetzungsterminen am 5. Juli, 26. Juli, 29. Juli, 22. August, 24. August, 1. September, 8. September, 23. September, 29. September, 6. Oktober, 27. Oktober, 3. November, 10. November und 17. November 2016 anberaumt.
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Zwar wird die Aufhebung eines Teils der ursprünglich anberaumten Hauptverhandlungstermine durch Verfügungen der Vorsitzenden vom 17. Juni, 22. Juli und 3. August 2016 zu einem verspäteten Beginn der Hauptverhandlung führen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz besonders beschleunigter Verfahrensführung in Haftsachen liegt mit Blick auf die komplexen Ermittlungen sowie die Schwere des Tatvorwurfs und die Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis allerdings (noch) nicht vor, weil nach dem bisherigen Sachstand davon ausgegangen werden kann, dass die bisherigen durch die Kammer bzw. die Verwaltung des Landgerichts Bielefeld verursachten Verfahrensverzögerungen im weiteren Verlauf des Verfahrens – ggf. durch Steigerung der Terminierungsdichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvR 1847/07 – juris, Rdnr. 4) – sich im Ergebnis nicht in relevanter Weise auswirken werden. Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine etwaige Verzögerung dadurch wieder ausgeglichen werden kann, dass die Sache später mit besonderem Vorrang bearbeitet wird und ein Verzug daher im Ergebnis nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 121, Rdnr. 22a m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 121, Rdnr. 26). Insoweit geht der Senat davon aus, dass die Hauptverhandlung nunmehr am 1. September 2016 beginnt und unter Einschub weiterer Termine wie vorgesehen fortgesetzt wird. Dies beruht auf folgenden Umständen:
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a) Entgegen der in dem Vermerk der Vorsitzenden vom 21. Juli 2016 vertretenen Auffassung ist die Vorsitzende zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Sinne von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG verhindert; zumindest ist eine Verhinderung nicht offensichtlich.
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Unter Verhinderung als Voraussetzung für den Vertretungsfall ist jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit zu verstehen, an der Hauptverhandlung oder einer sonstigen richterlichen Aufgabe mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1966 – 4 StR 637/65 -, juris, Rdnr. 8 = BGHSt 21, 40 [für § 67 GVG], Beschluss vom 5. April 1989 – 2 StR 38/89 – juris, Rdnr. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 4; L-R/Breidling , 26. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 19; SK-StPO/Velten, 4. Auflage, § 21e GVG, Rdnr. 25). Dem o.g. Vermerk vom 21. Juli 2016 kann entnommen, dass die Vorsitzende offenbar ausschließlich deswegen von einer tatsächlichen Verhinderung ausgeht, weil sie aufgrund ihres Antrags vom 30. Oktober 2015 von ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zum 30. September 2016 ausgeht. Der lediglich bevorstehende Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand ist jedoch zumindest zum jetzigen Zeitpunkt kein Fall der tatsächlichen Verhinderung. Denn es ist anerkannt, dass Ergänzungsrichter gerade für die Fälle eines bevorstehenden Ruhestands, Versetzung etc. hinzugezogen werden (vgl. KK-StPO/Diemer, 7. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 4; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 2 BvR 1815/06 – juris, Rdnr. 22 [Versetzung]; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 5 StR 537/08; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 1 Ws 141-143/15BeckRS 2015, 10009). Einer Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters bedürfte es in diesen Fällen aber gerade nicht, wenn bereits der bevorstehende Ruhestand eine Verhinderung im o.g. Sinne darstellt. Denn eine Verhinderung vor Beginn der Hauptverhandlung ist nicht durch einen Ergänzungsrichter, sondern durch den nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreter zu kompensieren (vgl. KK-StPO/Diemer, 7. Auflage, § 192 GVG, Rdnr. 6; SK-StPO/Frister, 4. Auflage, § 192 GVG, Rdnr. 3; L-R/Wickern, 26. Auflage, § 192 GVG, Rdnr. 3).
40
Hinzu kommt in der vorliegenden Sache, dass der (voraussichtliche) Beginn des (vorzeitigen) Ruhestands jederzeit noch durch eine Rücknahme ihres Antrages hinausgezögert werden kann, so dass der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand noch während laufender Hauptverhandlung bereits aufgrund dieses Umstandes fraglich ist. In diesem Fall läge ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG klar auf der Hand, so dass auch aus diesem Grund derzeit keine Verhinderung der Vorsitzenden vorliegt.
41
Da sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf ergibt, dass sich die Verhinderung der Vorsitzenden auch auf andere Spruchkörper ausgewirkt hat, fehlte der Vorsitzenden zudem die Kompetenz, ihre eigene Verhinderung festzustellen (vgl. KK-StPO-Gericke, 7. Auflage, § 338 StPO, Rdnr. 34; KK-StPO/Diemer, 7. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 5; SK-StPO/Velten, 4. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 8; L-R/Breidling, 26. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 3; Valerius in Graf – StPO, 2. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 6; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage, § 21f, Rdnr. 19 ).
42
Dem Verfahrensverlauf und insbesondere dem Vermerk von RLG R3 vom 19. Juli 2016, wonach die Zeit bis Anfang Oktober für seine Vorbereitung auf den Vorsitz nach der „ursprünglichen Planung zu Übernahme des Vorsitzes“ ausreichend gewesen wäre, kann entnommen werden, dass offenbar auch die Kammer bis zum 18./19. Juli 2016 nicht von einer Verhinderung der Vorsitzenden ausgegangen ist und beabsichtigt hatte, die Hauptverhandlung in der Besetzung VR’inLG R1, RLG R3 und R’inLG R2 zu beginnen, mit (tatsächlichem) Eintritt von VR’inLG R1 in den vorzeitigen Ruhestand deren Verhinderung festzustellen und die Hauptverhandlung mit der Ergänzungsrichterin fortzuführen. Für den Senat ist insoweit nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Umstände das Schwurgericht ihre Auffassung geändert hat. Die Vorsitzende nennt in diesem Zusammenhang in ihrem Vermerk vom 21. Juli 2016 einen Zeitungsartikel aus der H vom 16./17. Juli 2016 und Gespräche mit dem Präsidenten und dem Präsidialrichter, ohne allerdings mitzuteilen, welche neuen Erkenntnisse sie bzw. die Kammer aus dem erwähnten Zeitungsartikel bzw. den Gesprächen gewonnen hat bzw. haben, die zur (erneuten) Prüfung ihrer Verhinderung geführt haben.
43
Darüber hinaus liegt eine (Teil-) Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden entgegen dessen vom Präsidenten des Landgerichts Bielefeld am 21. Juli 2016 festgestellter Teilverhinderung tatsächlich nicht vor. Denn der Präsident hat den Begriff des Vertretungsfalles verkannt (vgl. KK-StPO-Gericke, 7. Auflage, § 338 StPO, Rdnr. 36; KK-StPO/Diemer, 7. Auflage, § 21e GVG, Rdnr. 10 m.w.N.) und die im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Bielefeld für das Jahr 2016 enthaltene Vorrangregelung übersehen. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Bielefeld für das Jahr 2016 war RLG R3 zunächst mit 0,5 Arbeitskraftanteilen der 10. Strafkammer (Schwurgericht) und mit 0,5 Arbeitskraftanteilen der 15. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) zugeteilt. Teil A. I. 5. des Geschäftsverteilungsplans bestimmt für die gleichzeitige Zugehörigkeit eines Richters zu mehreren Kammern, dass die Tätigkeit in einer Strafkammer auch im Vertretungsfall der Tätigkeit in einer Strafvollstreckungskammer vorgeht. Dies haben offenbar sowohl der Präsident des Landgerichts Bielefeld als auch RLG R3, auf dessen Vermerk der Präsident des Landgerichts in seinem Schreiben vom 21. Juli 2016 Bezug genommen hat, verkannt. Denn die von RLG R3 dargestellte Belastung durch seine Tätigkeiten in der Strafvollstreckungskammer kann mit Blick auf die dargestellte Vorrangregelung keinen Grund für eine Verhinderung im Schwurgericht darstellen. Die Feststellung der Verhinderung darf nicht zur Regelung des Geschäftsverteilungsplans im Widerspruch stehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. August 1977 – RReg 2 St 170/77 – juris, Rdnr. 34; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage, § 21e, Rdnr. 147; KK-StPO/Diemer, 7. Auflage, § 21e GVG, Rdnr. 10). Eine Überlastung kann nur dann zur Verhinderung im o.g. Sinne führen, wenn die Erfüllung der anderen Pflichten mindestens gleichrangig ist (vgl. SK-StPO/Velten, 4. Auflage, § 21e GVG, Rdnr. 34). Hinzu kommt, dass die Entscheidung vom 21. Juli 2016 inzwischen zweifach überholt ist (vgl. L-R/Breidling, 26. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 21), weil RLG R3 mit dem 13. Änderungsbeschluss zur Geschäftsverteilung für das Landgericht Bielefeld vom 26. Juli 2016 zunächst mit Wirkung ab dem 1. August 2016 mit 0,8 Arbeitskraftanteilen dem Schwurgericht zugewiesen und diese Änderung mit dem 14. Änderungsbeschluss vom 29. Juli 2016 wieder aufgehoben wurde.
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Unter Berücksichtigung der o.g. Vorrangregelung wäre eine hinreichende Einarbeitung des RLG R3 – ggf. unter Hilfestellung durch die Berichterstatterin – innerhalb einer Woche möglich. Denn auch wenn RLG R3 in seinem Vermerk vom 19. Juli 2016 angegeben hat, die umfangreichen Akten nicht zu kennen, ist zumindest davon auszugehen, dass er über die wesentlichen Gesichtspunkte dieses Verfahrens durch die Vorsitzende bzw. die Berichterstatterin in Kenntnis gesetzt worden ist, da er anderenfalls kaum über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die gleichzeitig angeordnete Haftfortdauer hätte mitentscheiden können.
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Ohne dass hierauf noch ankommt, weist der Senat in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass auch die Vizepräsidentin den Begriff des Vertretungsfalles verkannt hat, als sie die Teilverhinderung der R’inLG R2 festgestellt hat. Denn rein subjektive Gründe vermögen eine Verhinderung nicht zu begründen, da sie der ratio des Art. 101 Abs. 1 GG widersprechen (vgl. SK-StPO/Velten, 4. Auflage, § 21e GVG, Rdnr. 34). Unabhängig davon ist auch in der Sache kaum nachvollziehbar, dass eine Richterin, die ausweislich der Geschäftsverteilungspläne bereits seit dem 1. August 2012 – zunächst zu 0,25 Arbeitskraftanteilen und seit dem 4. September 2012 mit 0,8 Arbeitskraftanteilen – Mitglied des Schwurgerichts ist, sich nicht in der Lage sieht, den Vorsitz im vorliegenden Verfahren zu übernehmen, weil ihr „die benötigten Kenntnisse und Erfahrungen“ fehlten.
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Im Hinblick auf diese Umstände ist auch der Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2016, in dem die Kammer (deklaratorisch) feststellt, nicht ordnungsgemäß besetzt zu sein, überholt und damit obsolet.
47
Ähnliches gilt für die Änderungsbeschlüsse des Präsidiums zur Geschäftsverteilung des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juli und 9. August 2016, soweit das Präsidium darin von einer Verhinderung der VR’in LG R1 in diesem Verfahren ausgegangen ist.
48
Aufgrund der o.g. Umstände kann das Schwurgericht die Hauptverhandlung daher in der bereits ursprünglich geplanten Besetzung VR’inLG R1, RLG R3 und R’inLG R2 am 1. September 2016 beginnen. Gerade auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Schwurgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens am 18. Mai 2016 noch vor Ablauf der Erklärungsfrist für den Angeklagten A2 beschlossen hat, ist der in der Regel nicht zu überschreitende Zeitraum von drei Monaten zwischen Eröffnungsreife und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 121, Rdnr. 21 m.w.N.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04. Mai 2011 – 2 BvR 2781/10 –, juris, Rdnr. 14f.) damit eingehalten worden, zumal sich eine starre Grenze für den in Haftsachen zulässigen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung ohnehin schwer festlegen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05NJW 2006, 672,674).
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b) Die ab dem 1. September 2016 bislang beabsichtigte Terminierungsdichte ist (noch) nicht zu beanstanden, weil der Senat davon ausgeht, dass die Kammer im Hinblick auf die nunmehr feststehende Besetzung, die bereits aufgehobenen ersten Hauptverhandlungstermine, eine ggf. weitere bzw. erneute Entlastung der beteiligten Richter davon ausgeht, dass zusätzliche Hauptverhandlungstermine eingeschoben werden können, um die vom Bundesverfassungsgericht und den Obergerichten vorgegebene Terminierungsdichte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 –, juris, Rdnr. 52f.; vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12BeckRS 2013, 46594, Rdnr. 53; HK-Posthoff, StPO, 5. Auflage, § 121, Rdnr. 31 m.w.N.; KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 121, Rdnr. 20 m.w.N.) zu erreichen. Hierbei hat der Senat auch in den Blick genommen, dass es nicht nur die Aufgabe der einzelnen Strafrichter und Strafkammern eines Gerichts, sondern der Gerichtsorganisation insgesamt ist, für die Verwirklichung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 2 BvR 1815/16 – juris, Rdnr. 20), so dass das Präsidium des Landgerichts Bielefeld ggf. für weitere Entlastung der beteiligten Richter zu sorgen hat. Wie hoch die erforderliche Terminierungsdichte im vorliegenden Fall tatsächlich zu sein hat, lässt sich dabei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Der konkrete Verfahrensverlauf ist derzeit noch nicht absehbar, weil er von einer Vielzahl von Parametern abhängt. Die Kammer wird daher gehalten sein, die Verfahrensentwicklung während laufender Verfahrensentwicklung kontrollierend im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte dynamisch an die aktuelle Prozesslage anzupassen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 1 Ws 141-143/15 – juris, Rdnr. 15f. m.w.N.).
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c) Die durch das Schwurgericht sowie die Verwaltung des Landgerichts Bielefeld verursachte, vermeidbare Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung wird sich voraussichtlich nicht erheblich auswirken.
51
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Fortdauer der Untersuchungshaft entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat trotz kleinerer Verfahrensverzögerungen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05NJW 2006, 672, 674; KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 121, Rdnr. 22 m.w.N.). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 – juris, Rdnr. 30 m.w.N.). Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können allerdings bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 2005 – 2 BvR 109/05 – juris, Rdnr. 41 und vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 – juris, Rdnr. 41). Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und den Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Sache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Bei der hierfür erforderlichen Einzelfallbetrachtung sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall der Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung sowie – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. §§ 57, 57a StGB – das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 2012 – 2 BvR 644/12 – juris, und vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12BeckRS 2013, 46564, Rdnr. 42 f. m.w.N.). Gemessen daran wird es nach dem bisherigen Sachstand im Ergebnis voraussichtlich allenfalls zu einer Verzögerung von wenigen Tagen kommen, die aus einem Vergleich des ursprünglich terminierten Endes der Hauptverhandlung am 17. November 2016 mit dem nunmehr voraussichtlichen Endes der Hauptverhandlung am 1. Dezember 2016 resultiert. Diese im Ergebnis eher geringe Verzögerung ist angesichts der für beide Angeklagten im Raume stehenden lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft frühestens nach 15 Jahren, § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB, hinzunehmen.
52
5) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht bei beiden Angeklagten auch in Anbetracht der insgesamt zu erwartenden Verfahrensdauer nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den im Falle der Verurteilung zu erwartenden hohen Freiheitsstrafen, §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ob die Dauer einer Untersuchungshaft angemessen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden. Vielmehr muss im Einzelfall anhand der Besonderheiten des Falls geprüft werden, ob bestimmte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im öffentlichen Interesse zwingend notwendig ist und dieses öffentliche Interesse den Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person trotz der Unschuldsvermutung überwiegt (vgl. EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 – Application no. 67522/09 (Ereren/Deutschland), NJW 2015, 3773) . Dies ist hier aufgrund der o.g. Umstände der Fall.
53
Dabei hat der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht unbeachtet gelassen, dass sich das Gewicht des Freiheitanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung in der Regel mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 30. 9. 1999 - 2 BvR 1775/99NStZ 2000, 153 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 - BeckRS 2013, 46594, Rdnr. 40). Vorliegend befinden sich die Angeklagten jedoch erst seit knapp 6 ½ Monaten in Untersuchungshaft. Aus den o.g. Gründen ist zu erwarten, dass sie sich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils weniger als ein Jahr in Untersuchungshaft befinden werden.
54
6) Da dem Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO aufgrund der umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer gegenüber einer Haftbeschwerde Vorrang zukommt, erledigt sich die Haftbeschwerde grundsätzlich durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren; sie wird gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 – AK 18/12, StB 7/12 – juris, Rdnr. 5; KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 122, Rdnr. 11). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu einem Erfolg führen kann, der den Angeklagten im Falle einer Beschwerdeentscheidung beschieden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 122 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 3 StPO.



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