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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 RVs 65/15 OLG Hamm

Leitsatz: Bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand.


Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Sozialleistungsbetrug, Anforderungen, Urteilsgründe

Normen: StPO 267

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 17.08.2015 beschlossen:


Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Straftaten des Betruges zum Nachteil der Stadt Arnsberg (Ziffern III. 1. und 2. der Urteilsgründe) und hinsichtlich des gesamten Rechtsfolgenausspruchs jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.


Gründe

I.

Das Amtsgericht Arnsberg verurteilte den Angeklagten am 11. September 2014 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Arnsberg mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Monate zurückgeführt wird. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich in zwei Fällen des Betruges zum Nachteil der Stadt Arnsberg und in einem weiteren Fall des Betruges zum Nachteil der Zeugin Q schuldig gemacht zu haben. Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:


"1.

Der Angeklagte bezog aufgrund seines am 17.10.2011 bei der Stadt Arnsberg als Sozialleistungsträgerin gestellten Antrages Arbeitslosengeld II. In der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.10.2012 erhielt der Angeklagte zu Unrecht Sozialleistungen in Höhe von 306,94 Euro. In diesem Zeitraum lebte er mit seiner Ex-Verlobten, der Zeugin T2, in einer Wohnung als Bedarfsgemeinschaft zusammen. Die Zeugin T2 arbeitete in diesem Zeitraum bei der Firma T3 GbR., H-Straße in O. Der Angeklagte hatte es unterlassen, die entgeltliche Tätigkeit seiner damaligen Verlobten dem Sozialleistungsträger anzuzeigen trotz Kenntnis seiner entsprechenden Verpflichtung.

2.

Im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 unterließ es der Angeklagte wiederum entgegen der ihm bekannten Verpflichtung, der Stadt Arnsberg mitzuteilen, dass er selbst bei der vorgenannten Firma T3 geringfügig beschäftigt war. Der Angeklagte erhielt so in einem Monat einen Betrag von 400,00 Euro als Entgelt für seine Hausmeistertätigkeit; hätte er diese Einnahme dem Sozialleistungsträger mitgeteilt, wäre sein Arbeitslosengeld etwas gekürzt worden. Soweit das Amtsgericht zwei Zahlungen von je 400,00 Euro als Entgelt durch die Firma T3 zugrundegelegt hat mit der Folge, dass der Angeklagte 505,72 Euro zu Unrecht bezogen habe, hat die Berufungskammer nur eine Lohnzahlung in Höhe von 400,00 Euro festgestellt, so dass der Angeklagte lediglich 250,00 Euro zu Unrecht bezogen hat.

3.

Der Angeklagte war gemeinsam mit der Zeugin Q in der Abendschule. Die Zeugin war aus Kostengründen auf der Suche nach einem Interessenten, der ihr Handy der Marke IPhone 5 mit ihrem bei W abgeschlossenen Handyvertrag übernehmen wollte. Der Angeklagte bekundete sein Interesse und erreichte am 15.06.2013, dass diese ihm das Handy IPhone 5 mit allen Unterlagen übergab, indem er Zahlungsbereitschaft und Zahlungswilligkeit vortäuschte. Tatsächlich war der Angeklagte finanziell nicht in der Lage, in den Vertrag einzutreten. Die Zeugin übergab dem Angeklagten das Handy. Die Übernahmeunterlagen zur Vertragsübernahme sandte der Angeklagte jedoch nicht an W und zahlte die monatlichen Beträge ebenfalls nicht. Dadurch wurde die Zeugin Q als Zahlungspflichtige weiterhin in Anspruch genommen. Der Aufforderung seitens der Zeugin Q, ihr das Handy wenigstens zurückzugeben, kam der Angeklagte nicht nach, da er es zwischenzeitlich zur Deckung seines Lebensbedarfs und zur Abdeckung anderer Schulden weiter veräußert hatte. Der Angeklagte hat bis jetzt auf den bei der Zeugin Q entstandenen Schaden von etlichen hundert Euro zwischen 50,00 Euro und 100,00 Euro zurückgezahlt."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie vom Senat erkannt worden ist.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise - zumindest vorläufig - den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen war sie als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten des Betruges zum Nachteil der Zeugin Q für schuldig befunden hat (Ziffer III. 3. der Urteilsgründe), deckt die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler zu dessen Nachteil nicht auf. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Zeugin Q.

Die Ausführungen der Strafkammer zu den beiden Betrugstaten des Angeklagten zum Nachteil der Stadt Arnsberg (Ziffern III. 1. und 2. der Urteilsgründe), weisen jedoch Rechtsfehler auf, so dass der Schuldspruch insoweit keinen Bestand haben kann. Die Feststellungen der Strafkammer zu diesen beiden Taten des Angeklagten sind lückenhaft und tragen seine Verurteilung wegen zweifachen Betruges nicht.

Wird einem Angeklagten vorgeworfen, staatliche Sozialleistungen betrügerisch erlangt zu haben, müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die angeblich "überzahlten" Beträge nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand. Im Rahmen der getroffenen Feststellungen darf sich das erkennende Gericht dabei auch nicht mit dem bloßen Verweis auf eine behördliche Schadensaufstellung begnügen. Eine Verurteilung nach § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2011 in 5 RVs 2/11; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2006 in 3 Ss 7/06, Beschluss vom 28. Juni 2005, StV 2005, 612; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2000, StV 2001, 354, Beschluss vom 12. Juli 1991, StV 1991, 520; Kammergericht Berlin, Urteil vom 18. Februar 2013 in 1 Ss 281/12 (341/12); Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263, Rdnr. 141).

Dementsprechend sind detaillierte Ausführungen dazu erforderlich, wie sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten darstellten und in welcher Höhe nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen dann jeweils ein Anspruch auf öffentliche Leistungen bestand bzw. eine Überzahlung öffentlicher Leistungen erfolgte. Insoweit ist seitens des erkennenden Gerichts selbst eine - ggf. auch ins Einzelne gehende - Berechnung der dem Angeklagten zustehenden öffentlichen Leistungen notwendig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2006, a.a.O.).

Diesen Anforderungen werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Die Strafkammer hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte in dem Fall Ziff. 1. aufgrund seines Antrags auf Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Oktober 2012 zu Unrecht Sozialleistungen in Höhe von 306,94 Euro erhielt, da er in diesem Zeitraum mit der Zeugin T2 in einer Wohnung als Bedarfsgemeinschaft zusammenlebte, die einer entgeltlichen Arbeitstätigkeit nachging. Diese Arbeitstätigkeit hatte der Angeklagte dem Sozialleistungsträger nicht angezeigt.

Hinsichtlich des Falles Ziff. 2. hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte in dem Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 jedenfalls 250,00 Euro an Sozialleistungen zu Unrecht bezog, obwohl er selbst einer geringfügigen Beschäftigung nachging und dabei in einem Monat jedenfalls einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro als Entgelt erhielt. Diese Einnahme teilte er dem Sozialleistungsträger nicht mit.

Weitere Einzelheiten, insbesondere die Berechnung der jeweils überzahlten Beträge, werden nicht mitgeteilt. Die pauschale Angabe, der Angeklagte habe zu Unrecht Sozialleistungen in Höhe von 306,94 Euro bzw. zumindest 250,00 Euro bezogen, ist nicht ausreichend.

Vorliegend hätte es näherer Feststellungen bedurft, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten während des Tatzeitraums, insbesondere zu den Zeitpunkten der Antragstellung, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person darstellten. Hiervon ausgehend wären die dem Angeklagten zustehenden öffentlichen Leistungen und damit eventuelle Überzahlungen zu berechnen gewesen.

Insoweit sind unter Beteiligung des für die Gewährung der bezogenen öffentlichen Leistungen zuständigen Trägers, hier der Stadt Arnsberg, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu ermitteln. Hiervon ausgehend sind sodann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der mit dem Angeklagten in Bedarfsgemeinschaft lebenden Zeugin T2 die ihm bei wahrheitsgemäßer Angabe sämtlicher Fakten eigentlich zustehenden öffentlichen Leistungen zu berechnen. Diese Berechnungen sowie die sich daraus ergebende eventuelle Überzahlung von Leistungen in den jeweiligen Tatzeiträumen sind in nachvollziehbarer Weise im Einzelnen darzulegen.

Da der Schuldspruch neu zu treffen ist, war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Dabei ist anzumerken, dass die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelstrafe betreffend den Betrug zum Nachteil der Zeugin Q keinen rechtlichen Bedenken begegnen.

Im Übrigen weist der Senat für die weitere Sachbehandlung darauf hin, dass bei der Annahme von Unterlassungsdelikten eine Auseinandersetztung mit § 13 Abs. 2 StGB zu erfolgen hat.

III.

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsmängel hinsichtlich der Straftaten des Betruges zum Nachteil der Stadt Arnsberg war das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.


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