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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 322/14 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes nach §§ 111 b Abs. 2 u. 5, 111 d, 111 e StPO, 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Dinglicher Arrest, Voraussetzungen

Normen: StPO 111b; StPO 111d; StGb 73

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 28.10.2014 beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss und der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 20. Februar 2014 (44 Gs 713/14) werden aufgehoben, soweit der angeordnete dingliche Arrest den Betrag von 220.000,- € übersteigt; in Höhe dieses Betrages von 220.000,- € besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beschuldigten neben dem weiteren Beschuldigten S, geb. am xx.xx.1952 in F (Arrestbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 20. Februar 2014, 44 Gs 652/14).

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde als unbegründet verworfen.

2.Die Kosten der Beschwerde und die der weiteren Beschwerde sowie die der Beschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Beschuldigte, soweit ihre Rechtsmittel unbegründet sind. Im Übrigen fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Landeskasse zur Last.

Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat mit Beschlüssen vom 20. Februar 2014 sowohl gegen die Beschuldigte als auch gegen den weiteren Beschuldigten S gem. §§ 111 b Abs. 2 u. 5, 111 d, 111 e StPO, 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB i.V.m. §§ 263 a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB den dinglichen Arrest in Höhe von 327.570,- € in deren jeweiliges Vermögen angeordnet.

Hintergrund des vorliegenden Strafverfahrens sind Bargeldabhebungen in Höhe von (mindestens) 327.570,- €, die in dem Zeitraum vom 13. Oktober 2010 bis zum 13. September 2013 vom Konto Nr. #####/#### der Frau G (geb. am xx.xx.1918, verstorben im Februar 2014) bei der Postbank getätigt worden sind. Der Mitbeschuldigte S, Postbetriebsinspektor bei der Postbank, hat im Rahmen einer Selbstanzeige eingestanden, das Geld - anfangs war von 100.000,- € die Rede - sei über Jahre hinweg in Teilbeträgen von zumeist 500,- € bis 1.000,- € missbräuchlich vom Konto der Geschädigten abgehoben worden. Die Kontokarte sei ihm mitsamt PIN-Nummer von der Geschädigten anvertraut worden. Der Beschuldigte S hat eingeräumt, das Vertrauen der Geschädigten missbraucht und den ganz überwiegenden Teil des Geldes persönlich in bar abgehoben zu haben, um es für sich bzw. die Beschuldigte zu verwenden. Ein Betrag in Höhe von 30.000,- € sei allerdings direkt von der Beschuldigten abgehoben worden. Ursprünglich hatte der Beschuldigte S im Rahmen seiner Selbstanzeige angegeben, das gesamte Geld für die Beschuldigte, mit der er eine außereheliche Beziehung geführt habe, benötigt zu haben. Zwischenzeitlich hat der Beschuldigte S über seinen Verteidiger eine schriftliche Einlassung zu den Akten gereicht (Bl. 240 - 251 d.A.), ausweislich derer die Beschuldigte einen Betrag in Höhe von rund 220.000,- € von ihm erhalten bzw. selbst abgehoben haben soll. Der Beschuldigte S hat eingestanden, daneben auch anderen Frauen erhebliche Geldbeträge überlassen zu haben.

Die Beschuldigte hat hinsichtlich des gegen sie gerichteten Arrestbeschlusses Beschwerde eingelegt und diese mit näheren Ausführungen dahingehend begründet, dass weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, die Voraussetzungen für einen Verfall könnten gegeben sein. Die Beschuldigte meint, sie werde von dem Beschuldigten S zu Unrecht belastet. Dieser sei ersichtlich darum bemüht, eigenes Fehlverhalten zu relativieren und anderen "die Hauptschuld zuzuschieben". Sie selbst habe keine tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt über das abgehobene Geld erlangt. Jedenfalls sei es in dem Arrestbeschluss versäumt worden, eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hat die XXII. Strafkammer des Landgerichts Essen die Beschwerde verworfen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse sei die Beschuldigte einer Beihilfe (ggfs. auch Anstiftung) zur Untreue, einer Hehlerei und - soweit sie das Geld selbst abgehoben habe - auch eines Computerbetruges verdächtig. Hierbei hat sich die Kammer neben der Einlassung des Beschuldigten vor allem auf die im Rahmen einer Durchsuchung bei der Beschuldigten, die nach eigenen Angaben in bescheidenen Verhältnissen leben will, beschlagnahmten Gegenstände, namentlich einen Pkw Daimler Chrysler CL 500 sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.480,- € gestützt.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beschuldigten. Sie wiederholt und intensiviert ihr bisheriges Beschwerdevorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass sich der Beschuldigte S - gerade im Rahmen seiner nunmehr vorliegenden schriftlichen Einlassung - in erhebliche Widersprüche verwickelt habe.

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu und zu der schriftlichen Einlassung des Beschuldigten S hat die Beschuldigte mit Schriftsätzen ihres Verteidigers vom 23. September 2014 und vom 17. Oktober 2014 ergänzend Stellung genommen.

II.
Die gem. § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässige weitere Beschwerde ist nur teilweise begründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und der zugrunde liegende Arrestbeschluss des Amtsgerichts sind lediglich insoweit aufzuheben, als dass der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschuldigten den Betrag von 220.000,- € übersteigt. Außerdem war hinsichtlich dieses Betrages anzuordnen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Beschuldigten neben dem weiteren Beschuldigten S besteht.

1.
Zu Recht sind Amts- und Landgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall gem. §§ 111 b Abs. 2 u. 5, 111 d, 111 e StPO, 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschuldigten angeordnet werden kann (Arrestanspruch).

Allerdings ist die Beschuldigte nicht - wie ursprünglich vom Amtsgericht angenommen - insgesamt eines gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges verdächtig. Denn soweit die Beschuldigte an Bargeldabhebungen durch den Beschuldigten S beteiligt gewesen ist, scheidet die Annahme eines Computerbetruges vor dem Hintergrund einer von Seiten der Geschädigten eingeräumten Zugriffsmöglichkeit aus (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 111, 112 [OLG Hamm 06.06.2003 - 2 Ss 367/03]).

Allein hinsichtlich etwaiger von der Beschuldigten selbst abgehobener Bargeldbeträge ist wegen der missbräuchlichen Verwendung der Kontokarte eine Strafbarkeit nach § 263 a Abs. 1 3. Var. StGB anzunehmen. Im Übrigen besteht wie vom Landgericht angenommen der - aus Sicht des Senats auch dringende - Verdacht einer Beihilfe (ggfs. auch Anstiftung) zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 26, 27 StGB) und der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB).

Es sind Gründe für die Annahme gegeben, dass die Voraussetzungen für den Verfall (§§ 73 Abs. 1 Satz, 73 a StGB) vorliegen. Der Senat schließt sich insoweit den durchweg zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen an. Sicherlich ist die Einlassung des Beschuldigten S, der neben seinen familiären Gegebenheiten den Verlust seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz zu befürchten hat, besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen. Das hat auch die Kammer nicht verkannt. Gleichwohl lassen seine Angaben, die auf eine Selbstanzeige und nicht etwa auf den Druck durch bereits eingeleitete oder zu erwartende Ermittlungsmaßnahmen zurückzuführen sind, eine detaillierte, lebensnahe und glaubhafte Schilderung des Kerngeschehens einschließlich der Tatbeiträge der Beschuldigten erkennen. Offensichtlich hat der Beschuldigte S das Vertrauen der Geschädigten massiv ausgenutzt, um über Jahre hinweg ein Leben zu führen, das über seine eigentlichen finanziellen Verhältnisse hinausging und ihm die fortwährende Unterhaltung enger persönlicher Beziehungen zu jüngeren Frauen ermöglicht hat. Aufgrund der von ihm - sehr detailliert beschriebenen - zunehmenden finanziellen Forderungen der Frauen ist dem Beschuldigten S das Gesamtgeflecht aller Beziehungen offensichtlich über "den Kopf gewachsen", weshalb er sich seiner Familie offenbart und hiernach zur Selbstanzeige entschlossen hat. So hat der Beschuldigte S in seiner schriftlichen Einlassung sehr anschaulich und glaubhaft beschrieben, dass die Beschuldigte am 13. September 2013 darauf gedrängt habe, statt der von ihm bereits angebotenen 500,- € sogar 800,- € zu erhalten, um "sich für ein paar Tage von zu Hause abzusetzen" (Bl. 249 d.A.). Er habe dem Drängen der Beschuldigten nachgegeben, weil sich die Geschädigte in der Nähe befunden und er befürchtet habe, diese könne nunmehr aufmerksam und misstrauisch werden.

Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung ist der Beschuldigte S nicht darum bemüht, seine Taten zu relativieren. Denn er räumt ein, einen Gesamtbetrag von rund 300.000,- € unberechtigt abgehoben und für eigene Zwecke verwendet zu haben. Selbstverständlich entlastet es ihn in diesem Zusammenhang nicht, dass diese eigennützigen Zwecke darin bestanden haben mögen, das Geld weiterzugeben, um auf diese Weise außereheliche Beziehungen zu anderen Frauen aufnehmen bzw. aufrechterhalten zu können. Die bisherigen Angaben des Beschuldigten S lassen auch keine überschießende Belastungstendenz zum Nachteil der Beschuldigten erkennen. Soweit er - worauf die Beschwerdebegründung wiederholt hinweist - den Eindruck zu erwecken versucht, er sei der Beschuldigten "verfallen" gewesen, werden jedenfalls deren objektive Tatbeiträge nicht aufgebauscht, sondern eher sachlich und nüchtern beschrieben. Wollte der Beschuldigte S die Beschuldigte zu Unrecht belasten bzw. ihr sogar eine Tatherrschaft zuweisen, hätte die Behauptung näher gelegen, die Beschuldigte habe selber jederzeit uneingeschränkt auf die Kontokarte zugreifen können bzw. sie habe mehr als 30.000,- € (während seiner Urlaubsabwesenheit) eigenmächtig abgehoben.

Der Beweiswert der bisherigen Einlassung des Beschuldigten S wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Rahmen seiner Selbstanzeige ursprünglich nur von Kontoabhebungen in Höhe von 100.000,- € und ausschließlich von der Beschuldigten, nicht aber auch von anderen Frauen berichtet hat, denen er Geld hat zukommen lassen. Es liegt auf der Hand, dass es dem Beschuldigten S bei seiner Selbstanzeige zunächst darum gegangen ist, den Kern des Tatgeschehens - jahrelanger Missbrauch einer Kontokarte durch einen Beamten der Postbank - einzuräumen. Hierzu passt es, dass der Beschuldigte S von sich aus auf eine sofortige Sicherstellung der Kontokarte gedrängt hat, um von vornherein nicht der Versuchung eines erneuten Missbrauchs erliegen zu können. Offensichtlich hat der Beschuldigte - was nachvollziehbar erscheint - für die Selbstanzeige keine fertige Auflistung des Gesamtschadens vorbereitet, sondern eine solche Aufstellung erst später erstellt. Dass der Beschuldigte S im Rahmen seiner ersten Einlassung noch nicht alle außerehelichen Beziehungen und Geldzuwendungen offen gelegt hat, kann durchaus mit Scham (auch und gerade gegenüber der Familie) erklärt werden. Aus Sicht des Senats liegt es allerdings auch nahe, dass der Beschuldigte S schlicht und einfach die Person in den Vordergrund seiner geständigen Einlassung gestellt hat, die neben ihm von dem Missbrauch der Kontokarte am meisten profitiert haben soll. Dies ist die Beschuldigte.

2.

Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Arrestgrundes liegen vor.

§ 111 d Abs. 2 StPO schreibt die entsprechende Anwendung des § 917 ZPO vor. Nach § 917 Abs. 1 ZPO wird der dingliche Arrest zur Anspruchssicherung angeordnet, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung eine spätere Urteilsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird. Für diese Prognose sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend erforderlich, dass der von der Arrestanordnung Betroffene sein vorhandenes Vermögen dem Zugriff der Vollstreckung der strafrechtlichen Nebenfolgen entzieht oder entziehen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 3 Ws 208/08 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 111 d Rdnr. 8).

So ist es hier. Aus der gebotenen Sicht eines verständigen Dritten hat die Beschuldigte bereits versucht, einen Teil der von ihr erlangten Vermögenswerte zu verschleiern, indem sie den von ihr erworbenen Pkw Daimler Chrysler CL 500 abgemeldet und in einer eigens angemieteten Garage versteckt hat.

3.

Allerdings konnte der dingliche Arrest unter Berücksichtigung der schriftlichen Einlassung des Beschuldigten S nicht länger in der angeordneten Höhe von 327.570,- € bestehen bleiben.

In der Beschwerdebegründung wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Höhe des "Erlangten" den Betrag begrenzt, in dessen Höhe eine - auch gesamtschuldnerische - Sicherungsmaßnahme möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat "erlangt" im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist, er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögensvorteil erzielt hat (vgl. BGH, NStZ 2010, 85 [BGH 21.10.2008 - 4 StR 437/08]). Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (vgl. BGH, NStZ 2011, 624, 626).

Von einer solchen Verfügungsmacht der Beschuldigten kann nicht ausgegangen werden, soweit der Beschuldigte S ausweislich seiner Einlassung von ihm abgehobene Geldbeträge an andere Frauen weitergegeben oder ausschließlich für eigene persönliche Belange bzw. die seiner Familie verwendet hat. Da er nach eigenen Angaben die außereheliche Beziehung zu der Beschuldigten im Frühjahr 2010 aufgenommen haben will, kann jedoch anhand der vorliegenden Unterlagen über die Bargeldabhebungen vom Konto der Geschädigten nachvollzogen werden, dass die Beschuldigte jedenfalls in Höhe eines Gesamtbetrages von 220.000,- € eine tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt hat. So hat der Beschuldigte S angegeben, es sei "Alltag gewesen, dass T ständig Geld bekam" (Bl. 248 d.A.). Berücksichtigt man, dass die Bargeldabhebungen in Höhe von 500,- € bis (in der Regel) 1.000,- € über einen Zeitraum von 3 Jahren mehrmals pro Monat stattgefunden haben und die Beschuldigte einen Betrag von 30.000,- € während der Urlaubsabwesenheit des Beschuldigten S eigenmächtig abgehoben haben soll, ist es rechnerisch nachvollziehbar und durchaus plausibel, dass die Beschuldigte insgesamt 220.000,- € erlangt hat.

Außerdem war in Höhe des Betrages von 220.000,- € die gesamtschuldnerische Haftung der Beschuldigten neben dem Beschuldigten S anzuordnen. Denn mit der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung von Mittätern und/oder - wie hier - Teilnehmern wird gewährleistet, dass der Staat den Gesamtanspruch nur einmal erhält. Dem muss im Rahmen der Anwendung der §§ 111 f ff. StPO Rechnung getragen werden (vgl. BGH, NStZ 2011, 295, 296 f. [BGH 28.10.2010 - 4 StR 215/10]).

4.

Auch das durch § 111 b Abs. 5 StPO eröffnete Ermessen ist, namentlich unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit, rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Die dem Arrestbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe wiegen nicht zuletzt angesichts der erheblichen kriminellen Energie und der ausgesprochen eigensüchtigen Vorgehensweise, die durch den jahrelangen Missbrauch der Kontokarte zum Ausdruck gebracht worden ist, schwer. Hinzu kommt der außerordentlich hohe Schaden, der im vorliegenden Fall entstanden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigte hat den Arrestbeschluss vollumfänglich angefochten, jedoch lediglich hinsichtlich der Höhe der Anordnung des dinglichen Arrestes teilweise sowie hinsichtlich der Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung obsiegt.



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