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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-3 RVs 54/11 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Für den Beginn eines strafbaren Betrugsversuchs genügt es zwar regelmäßig, dass der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht; jedoch muss das, was der Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen und deren beabsichtigter Verwirklichung in Beziehung gesetzt werden.

2. Bei mehrgliedrigen Geschehen ist für den Beginn des Betrugsversuchs erst diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll.

3. Versuchter Betrug liegt noch nicht vor, solange der Täter lediglich solche Täuschungshandlungen vornimmt, die weder nach der wirklichen Sachlage noch nach seiner Vorstellung dazu ausreichen, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen soll

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Versuchsbeginn, betrügerisches Erschleichen eines Verbraucherkredits

Normen: StGB 263

Beschluss:

In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 11.08.2011 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe
I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. August 2010 wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Dabei hat das Amtsgericht zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

"Am 12.04.2010 suchte der Angeklagte gegen 16.45 Uhr die X-Bank in der C-Straße in C auf. Er wollte sich dort einen Kredit verschaffen. Zu diesem Zwecke legte er drei gefälschte Verdienstbescheinigungen und einen gefälschten Personalausweis vor, wobei der Personalausweis und die Bescheinigungen auf die nicht existierende Person "Y" lauteten. Er wollte unter Angabe dieser falschen Personalien einen Kredit über 18.000,00 Euro und die Auszahlung des Geldes erlangen. Da die Bank jedoch erkannte, dass der Personalausweis gefälscht war, kam es nicht zum Abschluss des Kreditvertrages."

Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung am 13. April 2011 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt.

Das Landgericht hat durch Berufungsurteil vom selben Tage die Berufung des Angeklagten verworfen. Dabei hat es ergänzende Feststellungen zur Sache, nämlich zur Vorgeschichte und zur Beteiligung eines unbekannt gebliebenen Hintermannes getroffen, der den Angeklagten zu der Tat animiert habe. Im Einzelnen wird insoweit auf die Feststellungen des Berufungsurteils unter dem Abschnitt II., 2 (Seite 4 unten, letzter Absatz bis Seite 5 Mitte) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Revision, die er mit näheren Ausführungen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Das Urteil hält der auf die materielle Rüge hin erfolgten Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nicht Stand. Die Feststellungen zur Sache tragen die Verurteilung wegen des versuchten Betruges nicht.

Die durch den Angeklagten erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils seine Prüfung nicht ermöglichen; die Feststellungen sind hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betruges so unvollständig und unklar, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGH NStZ 1994, 130 [BGH 14.07.1993 - 3 StR 334/93]; NStZ-RR 2003, 310; Hamm NStZ-RR 2001, 300; Koblenz NStZ-RR 2005, 178). Dies gilt sowohl für die äußere als auch für die innere Tatseite.

Für den Beginn eines strafbaren Betrugsversuchs genügt es zwar regelmäßig, dass der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht; jedoch muss das, was der Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen und deren beabsichtigter Verwirklichung in Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH NStZ 2011, 400 [BGH 12.01.2011 - 1 StR 540/10]). Bei der betrügerischen Erschleichung eines Verbraucherkredits handelt es sich regelmäßig um ein Tatgeschehen, das aus mehreren Teilakten besteht. In der Anbahnungsphase erfolgt regelmäßig die Angabe der Personalien und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Abklärung des gewünschten Kreditvolumens, wobei regelmäßig ein schriftlicher Kreditantrag gestellt wird. Sodann findet in der Regel eine - verschieden geartete - Überprüfung der Bonität des Kreditnehmers, etwa durch Einholung einer erbotenen Schufa-Auskunft statt und die Abklärung der Erforderlichkeit und des Vorhandenseins von Sicherheiten. Schließlich erklärt die kreditgebende Bank die Annahme des Kreditantrages und verfügt die Kreditsumme an den Kreditnehmer.

Bei einem so gelagerten mehrgliedrigen Geschehen ist für den Beginn des Betrugsversuchs erst diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll (vgl. BGH NStZ 2011, 400 [BGH 12.01.2011 - 1 StR 540/10]; BGH NStZ 2002, 433 [BGH 07.02.2002 - 1 StR 222/01]). Versuchter Betrug liegt noch nicht vor, solange der Täter lediglich solche Täuschungshandlungen vornimmt, die weder nach der wirklichen Sachlage noch nach seiner Vorstellung dazu ausreichen, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen soll (vgl. BGH NJW 1991, 1839 [BGH 16.01.1991 - 2 StR 527/90]). Erforderlich ist, dass der Täter nach den objektiven Tatumständen und auch nach seiner eigenen Vorstellung das bloße Vorbereitungsstadium verlassen und die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschritten hat und sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in der angestrebten Vermögensverschiebung münden wird (BGH NStZ 2011, 400 [BGH 12.01.2011 - 1 StR 540/10]).

Diese Umstände ergeben sich aus den Feststellungen nicht hinreichend. Weder ist dargelegt, welche genauen Vorstellungen der Angeklagte vom Ablauf des Kreditgeschäftes in seiner mehrgliedrigen Struktur hatte, insbesondere mit welchem Tun er nach seinem Vorhaben die beabsichtigte Vermögensverfügung von Seiten des Kreditgebers herbeizuführen sich vorgestellt hat. Noch ist ersichtlich, wie weit er mit diesem Vorhaben tatsächlich gekommen ist.

Ob der Angeklagte etwa bereits einen - wie regelmäßig üblich - schriftlichen Kreditantrag unterzeichnet, die Einholung einer Schufa-Auskunft erboten hatte oder Erklärungen zum Erfordernis und zum Vorhandensein von Sicherheiten erfolgt waren, ergeben diese Feststellungen nicht. Wie weit der Angeklagte konkret ein täuschendes Verhalten gerichtet auf die irrtumsbedingte Vermögensverfügung gezeigt hat, lässt sich mit der gebotenen Klarheit den Feststellungen nicht entnehmen. Zwar geht aus den Feststellungen hervor, dass der Angeklagte sich einen Kredit verschaffen wollte und zu diesem Zweck bei der Bank drei gefälschte Verdienstbescheinigungen und einen gefälschten Personalausweis vorlegte. Soweit aber durch unwahre Angaben nur das allgemeine Vertrauen des Opfers erworben werden soll, liegt noch keine Täuschungshandlung im Sinne des Betruges vor (vgl. Karlsruhe NJW 1982; Schönke-Schröder-Cramer/Perron, StGB, 28. Aufl., Rdnr. 179 zu § 263 m.w.N.).

Ob es auch nach der Vorstellung des Angeklagten noch weiterer Schritte zur Erlangung der beabsichtigten Vermögensverfügung bedurfte, welche im Übrigen wie ausgeführt auch tatsächlich nahe lagen, erschließt sich aus den Feststellungen nicht. Es bleibt danach unklar, ob es sich bei dem festgestellten Tun des Angeklagten, der Angabe eines falschen Namens und der Vorlage eines gefälschten Personalausweises und dreier Verdienstbescheinigungen um solche Täuschungshandlungen handelte, die im Vorbereitungsstadium nur dazu dienten, bei dem potentiellen Vertragspartner allgemein falsche Vorstellungen über das erwogene Kreditgeschäft zu erzeugen.

Ein unmittelbares Ansetzen dazu, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der zu der schädigenden Vermögensverfügung und mithin zum Schadenseintritt geführt hätte, ergibt sich hieraus nicht ohne weiteres, so dass die getroffenen Feststellungen die Verurteilung nicht zu tragen vermögen.

Das angefochtene Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben. Da nähere Feststellungen zur objektiven wie zur subjektiven Tatseite des versuchten Betruges möglich erscheinen, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.

Aufgrund des Vorwurfs der tateinheitlichen Begehung des versuchten Betruges mit der Urkundenfälschung unterliegen die Feststellungen, auch soweit sie sich auf die Urkundenfälschung erstrecken, insgesamt der Aufhebung.

Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs merkt der Senat an, dass die Revision zu Recht die unzulässige Verwertung der im Urteil aufgeführten zwei Eintragungen nach Jugendrecht rügt, denn diese waren bereits gemäß § 63 Abs. 1 BZRG mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Angeklagten getilgt und deshalb nicht verwertbar. Auch wenn das Berufungsgericht bei der Strafzumessung hat erkennen lassen, dass es den Angeklagten als "nicht vorbestraft" behandelt und diesen Umstand zu seinen Gunsten erwogen hat, ist doch nicht auszuschließen, dass die genannten jugendrichterlichen Erziehungsmaßregeln nicht vollkommen unberücksichtigt geblieben sind, zumal die Strafzumessungserwägungen ausführen, dass der Angeklagte "nunmehr erstmals nach Erwachsenenstrafrecht zur Rechenschaft gezogen" werden müsse.

Soweit das Berufungsgericht im Übrigen bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgeführt hat, dass sich bei der Tat, insbesondere wegen des Zusammenwirkens mit einem im Hintergrund gebliebenen Ideengeber der Vergleich zur organisierten Kriminalität aufdränge, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen diese Erwägung bei weitem noch nicht. Auch insoweit hätte der Rechtsfolgenausspruch der rechtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten.

Nach alledem war die Sache aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.




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