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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III 3 Ws 419/10 - 421/10 OLG Hamm

Leitsatz: Die unvollständige Angabe von Geschäftszeichen auf dem hierfür vorgesehenen Bezeichnungsfeld einer Postzustellungsurkunde machen die Zustellung nicht unwirksam.


Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Zustellung, Wirksamkeit

Normen: ZPO 419, StPO 37

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 28.09.2010 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Urteilen vom 04.11.2005 (2 Ds 22 Js 750/05-789/05) und 22.08.2006 (2 Ds 36 Js 1094/06-442/06) verhängte das Amtsgericht Detmold wegen Diebstahls in 4 Fällen und Betruges in 2 Fällen sowie wegen Diebstahls in 2 Fällen, in einem Fall geringwertiger Sachen, Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils 8 Monaten gegen den strafrechtlich bereits in Erscheinung getretenen Verurteilten.
Der Verurteilte trat die Verbüßung beider Strafen an. Mit Beschluss vom 01.07.2008 sprach die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold in beiden Verfahren die bedingte Entlassung des Verurteilten zum 2/3-Zeitpunkt aus.
Mit weiterem Urteil vom 19.12.2008 (2 Ds 23 Js 895/08-1197/08) verhängte das Amtsgericht Detmold wegen Diebstahls und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten gegen den Verurteilten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus.
Wegen einer neuerlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten durch das Amtsgericht Paderborn vom 22.02.2010 (23 Ds 441 Js 1137/09 -829/09) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.05.2010 sowohl die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 19.12.2008 als auch die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 01.07.2008 bewilligte Reststrafaussetzung widerrufen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
II.
Die nach §§ 453 Abs. 1, 2 StPO, 57 Abs. 3, 56 f StGB statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gem. § 311 Abs. 2 StPO für die sofortige Beschwerde geltenden einwöchigen Frist eingelegt worden ist.
1.
Ausweislich der bei dem Bewährungsheft befindlichen Postzustellungsurkunde ist der angefochtene Beschluss dem Verurteilten am Samstag, den 22.05.2010, durch persönliche Übergabe an der ihm zuzuordnenden Wohnanschrift zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief danach gem. §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2, 43 Abs. 2 StPO am Montag, den 31.05.2010 ab.
Das Beschwerdeschreiben des Verurteilten vom 02.09.2010 ist dem Eingangsstempel der Justizbehörde zufolge erst am 06.09.2010 und damit verspätet beim Landgericht Detmold eingegangen.
2.
Zweifel an der Wirksamkeit der unter dem 22.05.2010 erfolgten Zustellung bestehen auch nicht deswegen, weil die Postzustellungsurkunde in dem hierfür vorgesehenen Bezeichnungsfeld allein das Geschäftszeichen 4 StVK 108/08 BEW (22 Js 750/05 V StA Detmold) und nicht auch die weiteren Geschäftszeichen der angefochtenen Entscheidung ausweist.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor - und werden auch von der Beschwerde nicht vorgebracht - dass es sich bei dem Zustellungsgegenstand nicht um den angefochtenen Beschluss vom 18.05.2010 gehandelt hat.
Bei der vom Postzusteller ausgefertigten Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S. des § 418 ZPO, deren Beweiskraft so weit reicht, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat (vgl. BGH, NJW 2004, S. 2386; OLG Jena, NJOZ 2006, S. 844). Sie erfasst keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstände (BGH, wie vor). Bekundet wird vom Postbediensteten folglich nur die persönliche Übergabe der zuzustellenden Postsendung (Briefumschlag) an den Betroffenen und die Identität der Bezeichnung auf der Postsendung und der Postzustellungsurkunde, aber gerade nicht die Übereinstimmung zwischen der zuzustellenden Postsendung auf der Postzustellungsurkunde mit dem Inhalt des Briefumschlags, denn dieser ist ihm nicht bekannt (OLG Jena, NJOZ 2006, S. 844; siehe auch OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 21523).
Ob auch die Angaben des Sachbearbeiters der Geschäftsstelle in dem Geschäftsnummernfeld eine eigenständige öffentliche Urkunde i.S. des § 418 ZPO darstellen und damit den Nachweis darüber führen, welche Entscheidungen oder Schriftstücke in den zu verschließenden Briefumschlag eingelegt worden sind, wird nicht einheitlich beurteilt (zustimmend insoweit Nieder sächsisches FG, DStRE 2005, S. 114 m.w.N.; a.A. OLG Jena, NJOZ 2006, S. 844). Zum Teil wird dementgegen darauf abgestellt, dass die Zustellungsurkunde in Zusammenhang zu sehen sei mit dem Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle. Dieser sei, da er die niedergeschriebene Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle darstelle, dass die Verfügung des Tatrichters ausgeführt wurde - entsprechend etwa dem gerichtlichen Eingangsstempel (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - VII ZB 19/97) - als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO anzusehen (so OLG Jena, NJOZ 2006, S. 844). Durch ihn werde die Handlung einer Behörde nicht nur für den innerdienstlichen Gebrauch, sondern für jeden Aktennutzer beurkundet und dadurch der volle Beweis dafür begründet, dass die richterliche Verfügung ausgeführt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.02.2000 - 4 U 62/99). Hierdurch werde folglich der Nachweis geführt, dass die gemäß richterlicher Verfügung zuzustellenden Schriftstücke in den zugestellten Briefumschlag eingelegt worden sind, und damit die Übereinstimmung zwischen der Inhaltsangabe auf dem Geschäftsfeld der Postzustellungsurkunde und dem Inhalt der Postsendung (OLG Jena, a.a.O.; vgl. hierzu auch § 8 Ziff. 5 der Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen, AV d. JM vom 10. Mai 2000 (1463 – I D.4) i.d.F. v. 23. Februar 2010).
Im vorliegenden Fall kann letztlich dahinstehen, welcher Betrachtungsweise der Vorzug zu geben ist, denn im Lichte beider steht die Wirksamkeit der Zustellung nicht in Frage.
Ausweislich des auf Blatt 117 des Bew.-H. zum Verfahren 22 Js 750/05 StA Detmold befindlichen Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle vom 20.05.2010 ist die unter sämtlichen strafvollstreckungsrechtlichen Aktenzeichen verfasste beschlussbegleitende richterliche Zustellungsverfügung vom 18.05.2010 ausgeführt worden.
Damit steht fest - zumal unter dem Beschlussdatum 18.05.2010 keine weitere förmliche richterliche Entscheidung ersichtlich ist - dass die hier angefochtene Entscheidung - trotz unvollständiger Bezeichnung im dafür vorgesehenen Beschriftungsfeld - Gegenstand der unter dem 22.05.2010 bewirkten Zustellung war.
Der auf die richterliche Verfügung gesetzte Erledigungsvermerk im Zusammenhang mit der Postzustellungsurkunde bezeugt danach die Übereinstimmung des zugestellten Schriftstücks mit der entsprechend der richterlichen Zustellungsanordnung zu übermittelnden und einheitlich und in einem Beschluss ergangenen Entscheidung.
Misst man den Angaben im Geschäftsnummernfeld die rechtliche Qualität einer öffentlichen Urkunde bei, ergibt sich gleichfalls nichts anderes. Bei sinnhafter Auslegung der Urkunde kommt allein die In-Bezugnahme der angefochtenen und in einem Schriftstück ergangenen einheitlichen Entscheidung vom 18.05.2010 in Frage insbesondere da sich in den vorliegenden Bewährungsheften keine anderweitigen Entscheidungen selben Datums befinden, die ansonsten theoretisch als weiterer Zustellungsgegenstand denkbar wären. Trotz der Unvollständigkeit der Geschäftszeichenbezeichnung wäre danach eine diesbezüglich fehlerhafte Zustellung ausgeschlossen - und wird im übrigen auch vom Verurteilten in keiner Weise vorgetragen-.
Dass unter dem 04.06. und 01.09.2010 weitere Zustellungen der angefochtenen Entscheidung – nunmehr mit sämtlichen Geschäftszeichen im Beschriftungsfeld - erfolgt sind, stellt danach die Wirksamkeit der Zustellung vom 22.05.2010 und das In-Gang-Setzen des Fristenlaufs für die Einlegung des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde nicht Frage.
3.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, dem Verurteilten gem. §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist zu gewähren.
4.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der sofortigen Beschwerde auch in
der Sache kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da anhand des wiederholten Bewährungsversagen des Verurteilten sichtbar wird, dass die Erwartung einer positiven Sozialprognose nicht gerechtfertigt erscheint.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.




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