Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus ZAP Heft 4/2010, ZAP F. 22 R., S. 627

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (I/2010)

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

I. Hinweise    
II. Ermittlungsverfahren    
  1. Haftgrund Wiederholungsgefahr  
    a) Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einem Jugendlichen
    b) Gesetzliche Neuregelung
  2. Ordnungsgemäße Anklageerhebung  
    a) Konkretisierung bei Serienstraftaten
    b) Ausblick
III. Hauptverhandlung    
  1.Nochmals: Fristsetzung für Beweisanträge  
    a) Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Fristsetzung für die Stellung von Beweisanträgen
    b) Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verspätung
  2. Schriftliches Vorgutachten  
IV. Bußgeldverfahren    
  1. Verfahrensfragen bei der verfassungswidrigen Videomessung  
    a) Beweisverwertungsverbot
    b) Widerspruch/Rechtsbeschwerde
  2. Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren  
  3. Rechtlicher Hinweis auf Erhöhung der Geldbuße  
V. Vergütungsfragen    
  1. Befriedungsgebühr nach Abgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde?  
  2. Abrechnung der Tätigkeit in mehreren Verfahren  
  3. Notwendige Auslagen im Umfangsverfahren  

Inhaltsverzeichnis

I. Hinweise

Hinweisen möchte ich in diesem Beitrag an dieser Stelle nur noch einmal auf das nun seit fast 3 Jahre von LexisNexis® betriebene und herausgegebene Portal LexisNexis® Strafrecht, das man unter www.strafrecht-online.de findet. Zu diesem Portal gehört auch ein Blog (http://www.blog.strafrecht-online.de), an dem auch alle diejenigen teilnehmen können, die (noch) nicht Abonnenten von LexisNexis® Strafrecht sind.

Inhaltsverzeichnis

II. Ermittlungsverfahren

1. Haftgrund Wiederholungsgefahr

In der Praxis macht in Haftsachen häufig der der (subsidiäre) Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) Schwierigkeiten. Das zeigen zwei neuere Entscheidungen des OLG Oldenburg aus neuerer Zeit.

a) Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einem Jugendlichen

Im Haftbefehl  vom 10. 12. 2009 (1 Ws 679/09) hatte das AG gegenüber dem beschuldigten Jugendlichen den Haftgrund der Wiederholungsgefahr neben der verfahrensgegenständlichen Tat - schwere räuberische Erpressung tateinheitlich mit einer gefährlichen Körperverletzung -  auch auf die letzte Verurteilung des Beschuldigten gestützt, die wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie versuchter Nötigung erfolgt war. In dem Verfahren war gegen den Jugendlichen jedoch lediglich ein vierwöchiger Dauerarrest verhängt worden. Mangels Schwere der Schuld oder schädlicher Neigungen i. S. des § 17 Abs. 2 JGG war keine Jugendstrafe verhängt worden. Das OLG (a.a.O.) hat in seiner Beschwerdeentscheidung darauf hingewiesen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S. des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zum einen voraussetzt, dass der Beschuldigte dringend verdächtig sei, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat begangen zu haben. Da die Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO generell schwerwiegender Natur sind, sei das Merkmal „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend“ den Haftgrund einschränkend zu verstehen. Es könnten daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes in Betracht kommen (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2009, 143, 144; s.a Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1711 m.w.N. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV). Solche hatte das OLG nicht gesehen. Die Anordnung nur eines Zuchtmittels zeige – so das OLG - dass ein überdurchschnittlicher Schweregrad einer Tat i. S. des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorgelegen habe.

Für die Anordnung der Haft nach § 112a StPO müssen außerdem bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Gefahr begründen, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten begehen. Diese müssen eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat fortsetzen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 112a Rn. 14 m.w.N.). Diese hat das OLG dann ebenfalls verneint. Die Wiederholungsgefahr konnte nach seiner Ansicht nicht aus Taten hergeleitet werden, für die der Angeklagte nur mit einem Zuchtmittel belegt worden war.

Tipp/Hinweis:

In einer anderen Entscheidung hat das OLG Oldenburg zudem vor kurzem darauf hingewiesen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht darauf gestützt werden kann, der Angeklagte habe in Kenntnis der Anklagevorwürfe eine weitere einschlägige Straftat begangen, wenn seit der letzten angeklagten Tat mehrere Jahre verstrichen sind (Beschl. v. 27.11.2009, 1 Ws 631/09).

Inhaltsverzeichnis

b) Gesetzliche Neuregelung

Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang noch auf Folgendes: Umstritten war bislang beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO, welche Taten zur Begründung des Haftgrundes bei § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO herangezogen werden dürfen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt/Main (StV 2008, 364; StRR 2008, 395) mussten die Taten, deren wiederholter Begehung der Beschuldigte zur Erfüllung der Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr dringend verdächtig sein muss, Gegenstand desselben Ermittlungsverfahrens sein. Vorverurteilungen des Beschuldigten durften daher zur Begründung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr nicht herangezogen werden (OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N ). Die wohl h.M. der Obergerichte war insoweit anderer Auffassung (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2006, 2424; OLG Hamm StV 1997, 210; OLG Stuttgart NStZ 1988, 326; OLG Hamburg NJW 1980, 2367; zu allem auch Herrmann, Untersuchungshaft, Rn. 817). Diese Streitfrage ist durch die Einfügung des § 112a Abs. 1 Satz 2 StPO durch das 2. OpferRRG vom 29. 7. 2009 (BGBl I, S. 2280; vgl. dazu Burhoff StRR 2009, 364) nun seit dem 1. 1. 2010 im Sinn der h.M. in der Rechtsprechung erledigt. Danach ist jetzt ausdrücklich festgelegt, dass in die Beurteilung des dringenden Verdachts i.S. des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO auch solche Taten einzubeziehen sind, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener Verfahren sind oder waren (vgl. dazu und zur Begründung der Neuregelung BT-Drucks. 16/12098, S. 29 f.).

Inhaltsverzeichnis

2. Ordnungsgemäße Anklageerhebung

a) Konkretisierung bei Serienstraftaten

Schwer tut sich die Praxis in den Fällen, in denen einem Beschuldigten eine Vielzahl von gleichgelagerten Straftaten zur Last gelegt wird, nicht selten mit einer ordnungsgemäßen Anklagerhebung. Soll nämlich die Anklage nicht sich aus § 200 Abs. 1 StPO ergebenden Konkretisierungsanforderungen (vgl. dazu auch Burhoff, EV, Rn. 194 ff.) entsprechen, muss der konkrete Anklagesatz die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Ort und Zeit ihrer Begehung mitteilen. Dabei muss die Tat als Lebensvorgang so beschrieben sein, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher historische Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens sein soll. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit besteht, dass der Angeschuldigte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (Meyer Goßner, a.a.O., § 200 Rn. 7 m.w.N.). Bei einer Serie von Straftaten muss zunächst versucht werden, die einzelnen Taten nach konkreten Tatbildern zu beschreiben (OLG Köln VRS 90, 288, 289; Meyer-Goßner, § 200 Rn. 9).

Auf diese Anforderungen wird häufig bei sog. Serienstraftaten, wie z.B. häufigem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), Diebstahls- oder Betrugsserien, nicht genügend geachtet. So auch in dem der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 12. 11. 2009 (1 Ss 192/09) zugrundeliegenden Fall. Dort war dem vorgeworfen worden, im Zeitraum vom 1. 8. 2007 bis zum 29. 2. 2008 in H. und anderenorts in insgesamt 157 Fällen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Weiter wurde ausgeführt, der Angeklagte habe sich von der G. als Lkw Fahrer einstellen lassen. In der ersten Woche sei er mit einem Lkw X und danach den Lkw Y im öffentlichen Straßenverkehr gefahren. Im einzelnen sei es im August 2007 zu 27 Fahrten, im September 2007 zu 25 Fahrten, im Oktober 2007 zu 24 Fahrten, im November 2007 zu 24 Fahrten, im Dezember 2007 zu 19 Fahrten, im Januar 2008 zu 20 Fahrten und im Februar 2008 zu 18 Fahrten gekommen. Das OLG hat diese Darstellung als nicht ausreichend beanstandet, weil mit dieser nur allgemeinen Schilderung eine Individualisierung der einzelnen zueinander in Realkonkurrenz stehenden Taten nicht erreicht werde. Es sei nicht erkennbar, an welchen Tagen in den genannten Monaten der Angeklagte zu welcher Zeit die jeweiligen Straftaten begangen habe bzw. ob er möglicherweise sogar mehrere Straftaten an einem Tag begangen habe. Auch sei nicht ersichtlich, welche Fahrtstrecken der Angeklagte mit welchem Lkw absolvierte.

Tipp/Hinweis:

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob eine nicht den Anforderungen des § 200 StPO entsprechende Anklage in der Hauptverhandlung durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO repariert werden kann, umstritten. Das OLG Oldenburg ( a.a.O.) hat sich insoweit der h.M. angeschlossen, wonach eine solche nachträgliche Heilung der den Tatvorwurf nicht hinreichend umgrenzenden und durch den Eröffnungsbeschluss unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 97, 109; OLG Schleswig NStZ-RR 96, 111 f.; Schneider in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 200, Rn. 32 m.w.N.;. a. A. jeweils ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe NStZ 93, S. 147. Meyer Goßner, a.a.O., § 200, Rn. 26).

Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Revision mit der Verfahrensrüge zu problematisieren.

Inhaltsverzeichnis

b) Ausblick

In dem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH hinzuweisen, die für die Praxis erhebliche Bedeutung erlangen könnte (Beschl. v. 2. 9. 2009 – 1 StR 260/09; NStZ 2009, 703 = wistra 2009, 484). Dort war zwei Angeklagten A und B mit der Anklage gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Betrug zur Last gelegt worden, dem Angeklagten A hierbei in 1398 Fällen, davon in 1335 Fällen vollendet und in 63 Fällen versucht, dem Angeklagten B in 376 Fällen, davon in 372 Fällen vollendet und in vier Fällen versucht. Im Anklagesatz wurde zunächst allgemein beschrieben, wie der Angeklagte A im Tatzeitraum ein Firmenkonglomerat geschaffen habe, um in betrügerischer Weise Anzeigenaufträge einzuwerben. Daran schloss sich die Schilderung der generellen Vorgehensweise an. Sodann wurde die Zahl der Einzeltaten und die Gesamtschadenssumme differenziert danach angegeben, ob es sich um vollendete oder versuchte Taten handelte. Entsprechend waren auch die dem Angeklagten B zur Last gelegten Taten konkretisiert. Die Konkretisierung der Einzeltaten nach Fallnummer, Geschädigtem, Tatort und Einzelschaden erfolgt in mehreren Tabellen, die als Anlagen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen genommen wurden und insgesamt 102 Seiten umfassen. In der Revision hatte der Verteidiger mit der Verfahrensrüge beanstanden, dass dieser in der Haupt­verhand­lung verlesene Anklagesatz (§ 243 Abs. 1 StPO) keine ausreichende Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatumstände enthalte und daher nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspreche. Zwar sei kein die Umgrenzungsfunktion berührender Mangel der Anklageschrift gegeben, die Anklage genüge aber nicht ihrer Informationsfunktion.

Tipp/Hinweis:

Der 1. Strafsenat des BGH hat die Sache noch nicht entschieden, sondern zunächst einen Anfragebeschluss an die anderen Strafsenate gestellt. In dem weist er darauf hin, dass er die Revisionen für unbegründet hält, weil die Darstellung in der Anklageschrift nicht nur der Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagesatzes genüge, sondern beiden Funktionen bei der Verlesung in der Hauptverhandlung eher gerecht werde als das stunden-(und manchmal tage-)lange Vorlesen hunderter, zuweilen tausender Datensätze, bei dem die Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit regelmäßig rasch erlahme.

Diese Anfrage war erforderlich, weil der 2. Strafsenat des BGH mit Urteil v. 28. 4. 2006 (2 StR 174/05; StV 2007, 171 = StraFo 2006, 330) (anders) entschieden hat, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausreichende Konkretisierung enthalte, wenn er nur allgemein den Tatplan und die Tatausführung schildere, die weiteren Einzelheiten der Taten aber erst im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen enthalten seien, das nach § 243 Abs. 3 S. 1 StPO nicht verlesen wurde. Lediglich in Ausnahmefällen – nämlich bei einfachen und überschaubaren Verfahren – könne es der Verhandlungsverlauf trotz mangelhaftem oder überhaupt nicht verlesenem Anklagesatz allen Verfahrensbeteiligten gestatten, den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und ihre Prozessführung entsprechend einzurichten.

Tipp/Hinweis:

Es bleibt abzuwarten, wie sich die anderen Senate des BGH zu dieser Frage äußern werden. Ggf. werden sie sich auch dazu äußern (müssen), wie es zu bewerten ist, dass den Schöffen mit der Verlesung der Einzeltaten im Rahmen des Selbstleseverfahrens Teile des wesentlichen Ergeb­nisses der Ermittlungen zugänglich gemacht wurden. Bislang ist die h.M. in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 60 [im Folgenden kurz: Burhoff, HV)) nämlich davon ausgegangen, dass die Kenntnis des Schöffen vom wesent­lichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift zu seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit führen kann.

Inhaltsverzeichnis

III. Hauptverhandlung

1.Nochmals: Fristsetzung für Beweisanträge

In ZAP F. 22 R, S. 615, 621 f. hatte ich auf die seit einigen Jahren in der Rechtsprechung deutliche Tendenz zur Verschärfung der Rechtsprechung zum Beweisantragsrecht hingewiesen. Mit den Fragen haben sich jetzt das BVerfG und noch einmal der BGH beschäftigt.

a) Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Fristsetzung für die Stellung von Beweisanträgen

Das BVerfG hat in seinem Beschl. v. 6. 10. 2009 (2 BvR 2580/08, StRR 2010, 23), die neuere Rechtsprechung des BGH zur Frist für die Stellung von Beweisanträgen als mit dem Verfassungsrecht vereinbar angesehen und sie daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet. Im entschiedenen Fall hatte der in einem Steuerstrafverfahren der Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten/der Verteidiger eine Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt. Der Verteidiger ließ diese Frist verstreichen, stellte im Rahmen seines Schlussvortrags dann aber gleichwohl noch vier Hilfsbeweisanträge, die vom LG erst in der Urteilsbegründung abgelehnt wurden, weil sie nur zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt seien. Nach Ansicht des BVerfG (a.a.O.) war aus verfassungsrechtlicher Sicht weder die Fristsetzung für die Beweisanträge noch deren teilweise Bescheidung erst im Urteil zu beanstanden. Die neuere Rechtsprechung des BGH, wonach das Gericht insbesondere bei umfangreichen Verfahren berechtigt sein soll, Fristen für die Stellung von Beweisanträgen zu setzen (vgl. u.a. BGHSt 52, 355 = StRR 2099, 62; vgl. dazu auch Burhoff, HV, Rn. 1080 ff. m.w.N. und ZAP F 22 R, S. 615, 621 f., bewege sich im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung. Das BVerfG sieht in ihr insbesondere auch keine Umgehung des § 246 StPO. Denn die Versäumung der Frist stelle lediglich ein durch entsprechenden Tatsachenvortrag widerlegbares Indiz dafür dar, dass ein Beweisantrag zum Zweck der Verfahrensverschleppung gestellt worden sei. Eine eventuelle Ablehnung des Beweisantrags erfolge nicht allein deshalb, weil er zu spät gestellt wurde, sondern auch wegen Prozessverschleppungsabsicht i.S. des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Mit der neuen Rechtsprechung werde auch dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen, da sie der Gefahr einer Prozessverschleppung durch sukzessive Beweisantragsstellung vorbeuge.

Tipp/Hinweis:

Nach dieser Entscheidung des BVerfG muss sich der Verteidiger erst Recht darauf einstellen, dass die Instanzgerichte nicht nur nach wie vor, sondern sicherlich vermehrt zur sog. verfahrensrechtlichen „Fristenlösung“ greifen werden, um (Umfangs)Verfahren zu beenden. Das BVerfG hat zwar darauf hingewiesen, dass ein Beweisantrag nicht allein wegen Verspätung abgelehnt werden dürfe. Die Problematik wird die Gerichte aber nicht davon abhalten, den einmal eingeschlagenen Weg in Zukunft nicht mehr zu gehen. Die nachstehende Entscheidung des BGH v. 10. 11. 2009 (1 StR 162/09a, StRR 2010, 24 = ) beweist es.

Inhaltsverzeichnis

b) Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verspätung

Dem Beschl. des 1. Strafsenats des BGH v. 10. 11. 2009 (1 StR 162/09, StRR 2010, 24) lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Betrugsverfahren wurde dem Angeklagten durch einen am 14. 5. 2008 in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss eine abschließende Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge bis zum 28. 5. 2008 gesetzt. Der Verteidiger/Angeklagte hat diese Frist nicht genutzt, sondern im Schlussvortrag noch Hilfsbeweisanträge gestellt, die dann aber unter Hinweis auf die Fristsetzung nicht mehr beschieden worden sind. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge hat der 1. Strafsenat als zutreffend angesehen. Unter Hinweis auf den Beschl. des BVerfG v. 6. 10. 2009 (2 BvR 2580/08, StRR 2010, 23 [s. vorstehend a)]) weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass das Verstreichen(lassen) der gesetzten Frist nicht dazu führe, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt werden könnten oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden wären. Denn diese Frist stelle keine Ausschlussfrist dar; sie lasse die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es sei deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen (BVerfG, a.a.O.). Die Nichtwahrung der Frist sei aber ein Indiz für das Vorliegen einer Prozessverschleppungsabsicht. Um dieses Indiz zu entkräften, sei der Antragsteller bei Beweisanträgen nach Ablauf der Frist gehalten, die Gründe für die späte Antragstellung substantiiert darzulegen. Bestehe nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Substantiierung kein nachvollziehbarer Anlass für die Überschreitung der gesetzten Frist, so dürfe es – falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zur Beweiserhebung dränge – grds. davon ausgehen, dass mit dem Antrag nur die Verzögerung des Verfahrens bezweckt werde (BGHSt 51, 333, 344).

Erforderlich ist also auf jeden Fall eine Bescheidung des Antrags, ggf. mit dem Ablehnungsgrund „Prozessverschleppung“ im Urteil. Die war hier nicht erfolgt, sondern die Strafkammer hatte die Anträge des Angeklagten überhaupt nicht beschieden. Dieser Rechtsfehler hat der Revision aber dennoch nicht zum Erfolg verholfen. Der 1. Strafsenat hat das „Dilemma“ nämlich über die „Beruhensfrage“ gelöst und dazu ausgeführt: Selbst eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages im Urteil führe dann nicht zur Urteilsaufhebung, wenn der Antrag vom Tatgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die zutreffenden Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht – aufgrund des Urteilsinhalts – nachgebracht oder ergänzt werden können (BGH NStZ 1998, 98; 2008, 116). Für den Fall der Nichtbescheidung eines Hilfsbeweisantrags könne – so der BGH - nichts anderes gelten, wenn die Gründe für die Ablehnung vom Revisionsgericht ergänzt werden können. So liege der Fall auch hier, was der BGH im einzelnen darlegt.

Tipp/Hinweis:

In dem Zusammenhang ist neu, dass der 1. Strafsenat die Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit der Ergänzung der Ablehnungsgründe (vgl. NStZ 1998, 98; 2008, 116) jetzt auch auf die Fälle der nicht beschiedenen Anträge erstreckt. Eine Begründung für diese Erweiterung gibt er allerdings nicht.

Für die Verteidigung ist zudem ein Hinweis in der BGH-Entscheidung von Bedeutung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, um das Indiz für Prozessverschleppungsabsicht zu entkräften, der Antragsteller bei Beweisanträgen nach Ablauf der Frist gehalten sei, die Gründe für die späte Antragstellung substantiiert darzulegen (vgl. zu „verspäteten Beweisanträgen“ auch Burhoff, HV, Rn. 1080c). Darauf ist unbedingt zu achten. Allerdings: Ein weitere Pflicht des Angeklagten zur „Mitwirkung“. Wir sind auf dem Weg in den Parteiprozess (s. dazu auch schon Burhoff StRR 2010, 24, 25).

Inhaltsverzeichnis

2. Schriftliches Vorgutachten

In der Rechtsprechung bisher nicht (ausdrücklich) entschieden ist die Frage, ob (in jedem Fall) ein Anspruch des Angeklagten/Verteidigers besteht, von einem zu vernehmenden Sachverständigen stets die Vorlage eines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens verlangen zu können. In der Literatur wird die Frage unterschiedlich gesehen. Zum Teil wird ein Anspruch bejaht (vgl. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl., Rn. 1041; Deckers/Heusel StV 2009, 7; Burhoff, HV, Rn. 1477; eingeschränkt auch Krause in: Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 82 Rn. 5), zum Teil hingegen verneint (KK-Senge, a.a.O., § 82 Rn. 3). Die Problematik war jetzt vor kurzem Gegenstand einer Entscheidung des BGH (vgl. Beschl. v. 14. 10. 2009, 2 StR 205/09), der sie jedoch erneut nicht abschließend entschieden hat (vgl. dazu auch schon BGH NStZ 2008, 418 = StV 2009, 5, 6). Er hat aber darauf hingewiesen, dass sich – auch in den Fällen der möglichen Anordnung einer Maßregel gem. § 66 StGB - weder aus den §§ 80a, 246a StPO noch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen eine selbständige Verpflichtung des Gerichts ergebe, von dem zu vernehmenden Sachverständigen stets die Vorlage eines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens zu verlangen. Das folgt nach Auffassung des BGH einmal daraus, dass sich aus der StPO ergebe, dass ein Sachverständiger in der Hauptverhandlung mündlich zu vernehmen sei. Das entspreche den allgemeinen für die Hauptverhandlung geltenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit. Allein der Inhalt des mündlich erstatteten Gutachtens sei der Urteilsfindung zugrunde zu legen. Ein vorbereitendes schriftliches Gutachten sei zwar ein vielfach sinnvolles, jedoch vom Gesetz nicht vorgeschriebenes Hilfsmittel des Vortrages und der Erörterung in der Hauptverhandlung.

Tipp/Hinweis:

M.E. verkennt der BGH, dass die Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung dem Angeklagten/Verteidiger nicht die Möglichkeit gibt, sich vorab mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es auf seine Richtigkeit zu prüfen. Das ist nach der Lösung des BGH erst dann der Fall, wenn das Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet worden ist. Ergeben sich dann Bedenken, führt das im Zweifel zu Beweisanträgen, die - wenn nicht die Aussetzung - so aber doch zumindest die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Folge haben werden. Deshalb sollte der Verteidiger in entsprechenden Fällen darauf drängen, dass der Sachverständige ein schriftliches Vorgutachten erstattet, und dabei darauf hinweisen, dass der Sachverständige zur Erstellung, wenn das Gericht es anfordert, verpflichtet ist (s. BGH, a.a.O.). Wird der Antrag abgelehnt, muss der Verteidiger das im Hinblick auf § 338 Nr. 8 StPO nach § 238 Abs. 2 StPO beanstanden.

Inhaltsverzeichnis

IV. Bußgeldverfahren

1. Verfahrensfragen bei der verfassungswidrigen Videomessung

Ich habe in ZAP F 22 R, S. 615, 623 ff über die Entscheidung des BVerfG v. 11. 8. 2009 (2 BvR 941/08, VRR 2009, 354 = StRR 2009, 356 = NJW 20009, 3293) und auf erste darauf zurückgehende Rechtsprechung berichtet. Inzwischen liegen zu dieser Problematik weitere, vor allem das Verfahren betreffende Entscheidungen vor.

a) Beweisverwertungsverbot

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschl. v. 27. 11. 2009 (Ss Bs 186/09 (VRR 2010, 33 = StRR 2010, 37, jew. m. Anm. Deutscher) als erstes OLG bei einer verdachtsunabhängigen Videoaufzeichnung von Verkehrsvorgängen (z.B. VKS 3.0) zum Nachweis von Abstandsunterschreitungen, bei der Kennzeichen und Fahrer identifizierbar aufgenommen werden wegen der nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) grundrechtswidrigen Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Das OLG geht von einem schwerwiegenden Verfahrensverstoß aus, das die angewandte Messmethode (VKS 3.0) mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden sei. Sie sei bereits konzeptionell so angelegt, dass sie mit einer über die herkömmlichen, anlassbezogen eingesetzten Abstands- und Geschwindigkeitsmessverfahren weit hinausgehenden Gefahr einer Grundrechtsbeeinträchtigung einhergehe. Die Schwere des Eingriffs werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er für den einzelnen Verkehrsteilnehmer nur bedingt wahrnehmbar ist, vielmehr bestätige die mit einer Dauervideoüberwachung verbundene relative Heimlichkeit des Eingriffs dessen Schweregrad. Auch könne die Frage, ob das Beweismittel auch bei hypothetisch rechtmäßigem Ermittlungsverlauf hätte gewonnen werden können, nicht ausschlaggebend sein. Der Umstand, dass die meisten Verkehrsverstöße auch in ordnungsgemäßer Weise durch den Einsatz entsprechender technischer Mittel nachgewiesen werden können, könne nicht zur Folge haben, dass Verfahrensverstößen in diesem Bereich, welche gerade damit einhergehen, dass mit hoher Streubreite der rechtlich geschützte Bereich einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt ist, eine mindere Bedeutung zugemessen werde (ebenso bereits AG Meißen VRR 2009, 473 = StRR 2009, 478 [jew. Deutscher] und Niehaus DAR 2009, 635).

Tipp/Hinweis:

Der Entscheidung ist für das Messverfahren VKS 3.0 zuzustimmen. Für verdachtsabhängige Überwachungen (vgl. dazu OLG Bamberg (VRR 2009, 470 und VRR 2009, 468 = StRR 2009, 475 = NJW 2010, 100) stellt sich zunächst  die Frage der Ermächtigungsgrundlage und, wenn die zu verneinen ist, dann ggf. allerdings auch die nach einem Beweisverwertungsverbot.

Inhaltsverzeichnis

b) Widerspruch/Rechtsbeschwerde

Auch zum verfahrensmäßigen Umgang mit einem ggf. aufgrund der Videomessung bestehenden bzw. geltend gemachten Beweisverwertungsverbot liegen zwei interessante OLG-Entscheidungen vor. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss v. 11. 11. 2009 (3 Ss OWi 856/09) darauf hingewiesen, dass die Beanstandung der Rechtmäßigkeit der Abstandsmessung mit dem Messverfahren VKS 3.0 das Verfahrensrecht betrifft und nicht das materielle Recht. Folge davon ist, dass die Rechtswidrigkeit der Videoabstandsmessung und der Verstoß gegen ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot, also die Verwertung in der Hauptverhandlung, daher in der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen sind. Es reicht nicht bloß die materielle Rüge.

In eine ähnliche Richtung geht ein Beschluss des OLG Rostock (Beschl. v. 16. 11. 2009, 2 Ss OWi 257/09, StRR 2010, 38 = VRR 2010, 37, jew. m. Anm. Burhoff), der sich zur Frage der Begründung einer Rechtsbeschwerde in diesen Fällen verhält. Dort hatte der Betroffene hat in der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Messung im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 11. 8. 2009 (BVerfG, a.a.O.) unverwertbar sei, da es sich dabei um das verdachtsunabhängige Messverfahren VKS 3.0 gehandelt habe. Das OLG hat diese Verfahrensrüge als unzulässig angesehen, weil die erhobene Verfahrensrüge (vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O.) nicht ordnungsgemäß erhoben und darum unbeachtlich sei. Das OLG hat darauf abgestellt, dass die Rechtsbeschwerdebegründung offen lasse, ob und ggf. wie sich der Betroffene im Verlaufe des gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahrens zur Frage der Verwertung der Videoaufzeichnung positioniert habe. Hierzu hätte sich der Betroffene aber äußern müssen. E

Tipp/Hinweis:

Bislang hatte sich noch kein OLG ausdrücklich mit der Frage auseinander gesetzt, ob in den Fällen der Videomessung überhaupt ein Widerspruch gegen die Verwertung der gewonnenen Messergebnisse erforderlich ist. Wenn das OLG aber den entsprechenden Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung vermisst und die Verfahrensrüge deshalb als unzulässig ansieht, dann bedeutet das (inzidenter), dass es den Widerspruch in der Hauptverhandlung für erforderlich hält (s. auch schon vorsorglich Burhoff VRR 2009, 354 = StRR 2009, 356). Er ist also auf jeden Fall zu erheben.

Und: Der Verteidiger muss den Widerspruch vorsorglich auch dann erheben, wenn „Freispruch droht“, das AG also ggf. signalisiert, dass es ein Beweisverwertungsverbot annehmen und den Betroffenen frei sprechen will. Denn der Widerspruch ist auf keinen Fall nachholbar, und zwar auch dann nicht, wenn in der ersten Hauptverhandlung, in der widersprochen werden konnte, überhaupt kein Anlass zur Erhebung des Widerspruchs Bestand (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 13. 10. 2009, 3 Ss 359/09 OLG Hamm, www.burhoff.de).

Inhaltsverzeichnis

2. Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren

Oft wird übersehen, dass § 60 OWiG auch im Bußgelverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zulässt. Von dieser Möglichkeit wurde (bislang) aber nur sehr zögerlich Gebrauch gemacht. Inzwischen mehren sich jedoch die Entscheidungen, in denen den Betroffenen auch im Bußgelverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. Insoweit lassen sich zwei große Gruppen unterscheiden: Einmal handelt es sich um die Fälle, in denen die Fragen der Verwertbarkeit einer Blutprobe eine Rolle spielen (s. dazu schon OLG Bremen VRR 2009, 356 = StRR 2009, 343; zu den Fragen eingehend Burhoff StRR 2009, 207 = StRR 2009, 204; s.a. Burhoff, EV, Rn. 461a ff.; ZAP F. 22 R., S. 589 ff; S. 615, 617). Dazu hat jetzt auch das OLG Hamm (Beschl. v. 19. 11. 2009, 5 Ss OWi 401/09, vgl. VRR 2010, 36 m. Anm. Burhoff) in einem obiter dictum, aber doch recht deutlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen Fülle komplexer und in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ausgetragenen Rechtsfragen der Senat dazu tendiere, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als geboten anzusehen.

Tipp/Hinweis:

Die Frage war für das OLG Hamm (a.a.O.) im entschiedenen Fall zwar nicht tragend, der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Beiordnung ist aber mehr als deutlich. Da das OLG die Frage der Verwertbarkeit der Blutprobe nur als einen Umstand im Rahmen einer Gesamtabwägung erwähnt, sollte der Verteidiger die Entscheidung auch in anderen Fälle, in denen die Fragen keine Rolle spielen, heranziehen.

Zunehmend werden aber auch darüber hinaus in anderen Fällen in Bußgeldverfahren Pflichtverteidiger beigeordnet. So hat das LG Mainz (VRR 2009, 395 = StRR 2009, 307) die Verteidigung als notwendig angesehen in einem Fall, in dem der Betroffene damit rechnen musste, dass ihm nach Eintragung weiterer Punkte im VZR die Fahrerlaubnis entzogen werden würde, was im Zweifel seine Entlassung als Berufskraftfahrer zur Folge gehabt hätte. Das hätte wegen des Alters des Betroffenen für ihn wahrschein Arbeitslosigkeit bedeutet. Das LG Köln (Beschl. v. 19. 11. 09 - 105 Qs OWi 382/09) hat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als erforderlich angesehen, wenn der Betroffene die Fahrerlaubnis für seinen Arbeitsplatz in einem kleinen Betrieb benötigt und gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher — zum Teil auch erheblicher — Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen.

Tipp/Hinweis:

Wenn der Verteidiger die Fragen in der Rechtsbeschwerde problematisieren will (§ 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) ist darauf zu achten, dass dann der Betroffene in der Hauptverhandlung zumindest für einen (wesentlichen) Teil verteidigungslos gestellt werden muss (vgl. die Fallgestaltung bei OLG Bremen, a.a.O.).

Inhaltsverzeichnis

3. Rechtlicher Hinweis auf Erhöhung der Geldbuße

In der bußgeldrechtlichen Praxis werden nicht selten vom AG die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße wegen Voreintragungen erhöht. Bislang war die obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass in diesen Fällen ein (rechtlicher) Hinweis des Amtsgerichts nicht erforderlich ist (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 1587). Schon das OLG Jena hatte aber in VRS 113, 330 in seiner Entscheidung vom 22. 5. 2007 (1 Ss 346/06) darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen. Dem hat sich jetzt das OLG Hamm angeschlossen (vgl. Beschl. v. 13. 12. 09 - 3 Ss OWi 622/09). Es sieht, wenn – wie im entschiedenen Fall - der Regelsatz des Bußgeldes, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Amtsgericht verdoppelt wird, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die mit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geltend gemacht werden kann. Für die Praxis von Bedeutung ist dies deshalb, weil sich aus dieser Entscheidung dann wohl der Schluss ziehen lässt, dass in den Fällen also ein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) als erforderlich angesehen wird. Für den Betroffenen eröffnet sich hier eine (neue) Rechtsmittelmöglichkeit. Das Unterlassen des Hinweises stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist oft aber der einzige Weg, bei den geringfügigen OWis die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu erreichen da ansonsten dort Verfahrensfehler nicht gerügt werden können (vgl. § 80 Abs. 2, 1 OWiG).

Tipp/Hinweis:

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs muss aber mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Zudem: Man wird dann jetzt auch die Frage des rechtlichen Hinweises neu diskutieren müssen, wenn es um eine Erhöhung des Fahrverbotes geht. Auch insoweit wurde ein rechtlicher Hinweis bislang in der Rechtsprechung nicht für erforderlich gehalten (BayObLG NJW 2000, 3511). Zu allem – auch wenn es um die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Zulassung der Rechtsbeschwerde geht: Erforderlich ist die Verfahrensrüge.

Inhaltsverzeichnis

V. Vergütungsfragen

1. Befriedungsgebühr nach Abgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde?

Eine der am heftigsten umstrittenen Fragen zur Anwendung des RVG ist/war die Frage, ob dann, wenn die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einstellt und zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens an die Verwaltungsbehörde abgibt, für den Verteidiger die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht oder nicht. Dieser Streit wurde allerdings weniger innerhalb der Rechtsprechung geführt, als vor allem zwischen den Rechtsschutzversicherern und den Verteidigern. In Rechtsprechung und Literatur war man nämlich weitgehend einhellig der Auffassung, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG anfällt (vgl. u.a. LG Oldenburg BRAK-Mitt. 2009, 4; LG Osnabrück RVGprofessionell 2008, 7 = zfs 2008, 709; AG Bad Kreuznach, Urt. v. 5. 5. 2006 - 2 C 1747/05; AG Gelnhausen, Urt. v. 20. 4. 2007 - 55 C 851/06, www.burhoff.de; AG Hannover AGS 2006, 235; AG Köln AGS 2006, 234 = JurBüro 2007, 83; AG Lemgo zfs 2008, 712 = RVGreport 2008, 463 = AGS 2009, 28 = VRR 2009, 200 = JurBüro 2009, 254; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Regensburg RVGreport 2007, 225 = AGS 2006, 125 = StraFo 2006, 88; AG Saarbrücken AGS 2007, 306 = RVGprofessionell 2007, 118; AG Stuttgart AGS 2007, 306; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 15; Uher in: Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 5. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff.). Demgegenüber standen die Rechtsschutzversicherer auf dem Standpunkt, dass die Gebühr nicht anfalle (so auch AG München RVGprofessionell 2006, 203 = JurBüro 2007, 84; Urt. v. 28.09.2007, 141 C 18336/07; AG Osnabrück RVGprofessionell 2008, 52), weil das Verfahren nicht endgültig beendet sei. Diese Streitfrage hat nun vor kurzem der BGH entschieden (vgl. Urt. v. 5. 11. 2009, IX ZR 237/08, VRR 2010, 38 = RVGprofessionell 2010, 25). Er hat sich der Mindermeinung angeschlossen und den Anfall der Nr. 4141 VV RVG abgelehnt. Begründet hat der BGH seine Auffassung damit, dass der in Nr. 4141 VV RVG verwendete Begriff des Verfahrens nicht eindeutig sei. Zudem spreche Sinn und Zweck der Regelung der Befriedungsgebühr in Nr. 4141 VV RVG dafür, dass es sich um eine endgültige Einstellung/Beendigung handeln müsse. Das sei aber nicht der Fall.

Tipp/Hinweis:

Die Begründung des BGH ist nicht zwingend und verkennt m.E. die Systematik des RVG. Es kann sich bei dem in Nr. 4141 VV RVG erwähnten „Verfahren“ immer nur um das strafverfahrensrechtliche Ermittlungsverfahren handeln. Das ist aber erledigt. Allerdings wird es i.d.R. nun nichts bringen, in diesen Fälle die Nr. 4141 VV RVG geltend zu machen, das die Rechtsschutzversicherer nun noch wenig als in der Vergangenheit bereit sein werden, diese zu zahlen (wie groß die Freude der Versicherer über diese Entscheidung des BGH war, zeigt die Stellungnahme des Vorstandssprecher der D.A.S. Rechtsschutzversicherung Rainer Tögel (vgl. dazu http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/aktuell/news-detail/article/335/DAS-BGH-Urteil-zu-Rechtsanwaltsgebuehren-Finanzielle-Entlastung-fuer-Verbraucher.html).

Inhaltsverzeichnis

2. Abrechnung der Tätigkeit in mehreren Verfahren

Die Abrechnung der Tätigkeit in mehreren Verfahren macht in der Praxis häufig Probleme, die nicht selten darauf zurückzuführen sind, dass die Staatskasse nicht einsehen will, dass – je nach Verfahrenskonstellation – ggf. für den Verteidiger in erheblichem Umfang Gebühren entstehen. So auch bei folgendem Sachverhalt, der Gegenstand einer Entscheidung des AG Braunschweig gewesen ist (Beschl. v. 12. 12. 2009 - Ls 107 Js 12216/08, www.burhoff.de). Gegen den Beschuldigten wurden 27 Ermittlungsverfahren geführt, in denen der Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hatte. Diese Verfahren wurden bei der Staatsanwaltschaft im Js-Register einzeln eingetragen. Die Staatsanwaltschaft plante aber von vornherein eine Verbindung. Die 27 Verfahren sind dann auch zu sieben Verfahren verbunden worden. Im Rahmen der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ist dem Rechtsanwalt vom Rechtspfleger dann nur eine Vergütung für das Tätigwerden in sieben Verfahren gewährt worden. Auf seine Erinnerung hin hat das AG den Beschluss aufgehoben und den Rechtspfleger „angewiesen“, die Vergütung neu festzusetzen.

Das AG hat in seiner Entscheidung zu der Frage, was unter einem „Rechtsfall“ i.S. der Nr. 4100 VV RVG  zu verstehen ist, Stellung genommen. Zu dieser für das Entstehen der Grundgebühr wichtigen Frage liegt bislang kaum Rechtsprechung vor. Das AG geht – im Übrigen mit dem Bezirksrevisor – davon aus, dass es sich bei mehreren Verfahren i.d.R. solange um einen eigenen Rechtsfall handelt, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. Daran ändere hier auch der Umstand nichts, dass die Verfahren zwar einzeln eingetragen worden seien, aber von Anfang an die Absicht vorgelegen habe, die Verfahren später zu verbinden. Das  könne der Verteidiger im Vorfeld nicht wissen. Diese Auffassung ist zutreffend. Entscheidend für die Eingrenzung des für den mehrmaligen Anfall der Grundgebühr maßgeblichen Begriffs des Rechtsfalls ist der strafrechtliche Vorwurf der dem Beschuldigten gemacht wird und wie damit von den Strafverfolgungsbehörden umgegangen wird. Als Faustregel gilt insoweit: Jedes von der Strafverfolgungsbehörde betriebene Ermittlungsverfahren ist ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG, solange dieses Verfahren nicht ggf. mit anderen Verfahren verbunden worden ist (Burhoff/Burhoff, RVG, a.a.O.., Nr. 4100 Rn. 24 ff.). Nicht ausreichend ist insoweit der „Plan der Verbindung“. Würde man diese bloße Absicht ausreichend sein lassen, würde man damit ggf. der Manipulation zu Lasten des Verteidigers Tür und Tor öffnen.

Tipp/Hinweis:

Natürlich entsteht die Grundgebühr aber nur, wenn der Verteidiger auch in jedem einzelnen Ermittlungsverfahren tätig geworden ist. Das kann, muss jedoch nicht bereits die Akteneinsicht sein. Auch jede andere Tätigkeit, die vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2009, 361) erfasst wird, führt zu deren Entstehen. Ausreichend ist also z.B. eine erste Besprechung mit dem Mandanten, die dann erst zu einem Akteneinsichtsantrag führt.

Inhaltsverzeichnis

3. Notwendige Auslagen im Umfangsverfahren

Auch die notwendigen Auslagen des Pflichtverteidigers sind häufig nach Abschluss des Strafverfahrens ein heftig umkämpftes Terrain. Und je höher die Auslagen sind, desto heftiger wird gekämpft/gekürzt. So auch in dem Fall, der der Entscheidung des  OLG Köln im Beschl. v. 11. 12. 2009 (2 Ws 496/09) zugrunde gelegen hat. Der Rechtsanwalt war in einem Umfangsverfahren dem Angeklagten als sog. Sicherungsverteidiger neben einem anderen Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er hat dann rund 105.000 Ablichtungen aus den Verfahrensakten erstellt und dafür gem. Ziff. 7000 VV RVG netto rund 16.000 € zum Ausgleich angemeldet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat davon einen Betrag in Höhe von rund 10.500 € abgesetzt. Im Rechtsmittelverfahren sind dem Rechtsanwalt aber die gesamten Fotokopiekosten gewährt worden. Auch die Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg. Zutreffend hat das OLG Köln in der lesenswerten Entscheidung (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass der Pflichtverteidiger wohl nur dann auf ggf. vorliegende digitalisierte Ablichtungen verwiesen werden könnte, wenn diese vollständig vorliegen. Ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden der Strafkammer war das jedoch nicht der Fall gewesen, sondern es standen zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nur ein Teil der anklagerelevanten Fallakten in digitalisierter Form zur Verfügung. Die restlichen anklagerelevanten Fallakten wurden erst einige Monate nach Beginn der Hauptverhandlung in digitalisierte Form überführt.

Tipp/Hinweis:

Die Entscheidung ist zutreffend, denn der Verteidiger hat einen Anspruch darauf, mit einer vollständigen Ablichtung der Akten zu arbeiten. Darauf zu achten ist auch, dass dem Verteidiger auch nicht zugemutet werden kann, ggf. selbst einen „Abgleich“ daraufhin vorzunehmen, welche Aktenseiten bei einer Digitalisierung möglicherweise übersprungen worden sind, um nur diese abzulichten. Das wäre ein unzumutbarer Arbeitsaufwand. Schließlich hat auch jeder Verteidiger Anspruch auf einen „eigenen“ Aktenauszug und muss sich nicht auf die von einem anderen Verteidiger gefertigten Kopien und Ablichtungen verweisen lassen. Auch darauf hat das OLG (a.a.O.) zutreffend hingewiesen.

Allerdings: Wer als Pflichtverteidiger in vergleichbaren Fällen Streit mit dem Bezirksrevisor vermeiden will, der sollte, bevor er Auslagen in dem Umfang „produziert“, einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG stellen (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, ABC-Teil: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn. 25 f.).

Inhaltsverzeichnis


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".