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aus ZAP Heft 13/2019, F. 22 R, 1117

 

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

 

Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (II/2019)

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

I. Vorbemerkung

II. Ermittlungsverfahren

1. Anforderungen an die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes

2. Haftfragen

a) Akteneinsicht bei nicht vollstrecktem Haftbefehl nach Flucht

b) Rechtsprechungsübersicht

III. Hauptverhandlung

1. Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs. 2 StPO)

2. Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und letztes Wort des Angeklagten

IV. Gebührenfragen

1. Begriff der Mehrkosten bei der einvernehmlichen "Umbeiordnung"

2. Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach neuem Vermögensabschöpfungsrecht

 

I. Vorbemerkung

Ich hatte in ZAP F. 22 R, S. 1103 auf die Änderung des § 350 StPO durch das "Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17.12.2018", das am 21.12.2108 in Kraft getreten ist (BGBl I, S. 2.571) hingewiesen. Durch diese Änderungen ist in § 350 StPO der alte Absatz 3 der Vorschrift entfallen. Dieser lautete:

"(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist."

Diese Regelung war die Grundlage für die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass ein Pflichtverteidigerbestellung aus dem Erkenntnisverfahren nicht für die Revisionshauptverhandlung gilt, sondern der Verteidiger für diese vom Revisionsgericht gesondert bestellt werden musste.

Diese Auffassung wird man jetzt kaum mehr aufrechterhalten können. Dies gilt vor allem, wenn man die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/4467, S. 24 f.) liest, in der es ausdrücklich heißt, dass "auch im Bereich der Revisionshauptverhandlung künftig allein die allgemeinen Vorschriften über die notwendige Verteidigung zur Anwendung gelangen [sollen]. Die bisher vertretene Auffassung, die Bestellung eines Pflichtverteidigers wirke zwar im Revisionsverfahren grundsätzlich fort, ende aber vor der Revisionshauptverhandlung, wird sich nach der Streichung der Sonderregelung des § 350 Abs. 3 StPO und angesichts der systematischen Stellung des § 140 StPO nicht mehr halten lassen. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass eine bereits erfolgte Pflichtverteidigerbestellung fortwirkt und bei einem nicht verteidigten Angeklagten die Notwendigkeit einer Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung - insbesondere am Maßstab des § 140 Abs. 2 StPO - stets zu prüfen ist."

Hinweis

Aus dieser Änderung folgt: Eine Pflichtverteidigerbestellung gilt (jetzt) auch im Revisionsverfahren. Ggf. sollte der Verteidiger sich das, bis die Revisionsgerichte gezeigt haben, wohin der Weg geht, in einem Beschluss "bestätigen" lassen.

Im Übrigen: I.d.R. wird der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht unverteidigt sein. Entweder ist ihm nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt worden oder, wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet (auch) nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 StPO. Sollte der Fall eintreten, dass ein unverteidigter Angeklagter erst kurz vor der Revisionshauptverhandlung in anderer Sache inhaftiert oder in eine Anstalt eingewiesen wird, so hat das Revisionsgericht dem Angeklagten jedenfalls nach § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen.

Im Übrigen soll die derzeit in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO enthaltene Dreimonatsgrenze im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (ABl L 297 vom 26.10.2016, S. 1) ohnehin gestrichen werden.

Inhaltsverzeichnis

II. Ermittlungsverfahren

1. Anforderungen an die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes

Das BVerfG hat in seinem Beschl. v. 12.3.2019 (2 BvR 675/14, ZAP EN-Nr. 249/2019 = NJW 2019, 1428) noch einmal/erneut zum richterlichen Bereitschaftsdienst Stellung genommen. Das Verfahren geht zurück auf zwei Wohnungsdurchsuchungen, die im September 2013 (!) morgens zwischen 4 Uhr und 5 Uhr von der Polizei und der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug angeordnet worden waren. Der (spätere) Beschuldigte wurde am frühen Samstagmorgen des 14.9.2013 von Rettungskräften in Rostock aufgefunden. Er befand sich infolge eines akuten Rauschzustands in hilfloser Lage. Da die Rettungskräfte baten, in der Wohnung nach Personaldokumenten und Hinweisen darauf zu suchen, was die Person zu sich genommen haben könnte, betraten die Polizeibeamten seine Wohnung, während der Beschuldigte in das Universitätsklinikum Rostock verbracht wurde. Dort fanden die Polizeibeamten u.a. zwei große Plastiktüten mit Cannabisprodukten. Aufgrund ihres Fundes gingen die Polizeibeamten von einem Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus. Sie hielten deshalb telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Bereitschaftsstaatsanwältin, die um 4:44 Uhr die Durchsuchung der Wohnung zur Beschlagnahme von Beweismitteln anordnete. Ob sie zuvor versucht hatte, den zuständigen Ermittlungsrichter des AG Rostock zu erreichen, ließ sich der Ermittlungsakte nicht entnehmen. Bei der dann vollzogenen Durchsuchung wurden u.a. Cannabisprodukte beschlagnahmt. Die Rechtsmittel des Beschuldigten gegen die nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnungen und die gerichtlichen Bestätigungsbeschlüsse hatten keinen Erfolg. Den hat erst die Verfassungsbeschwerde gebracht, allerdings nur betreffend die Durchsuchungsanordnung der Bereitschaftsstaatsanwältin.

Das BVerfG (a.a.O.) geht von einer Verletzung der Grundrechte des Beschuldigten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG aus. Die staatlichen Organe seien verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts gem. Art. 13 Abs. 2 Hs. 1 GG gewährleistet sei. Art. 13 GG verpflichte die für die Organisation der Gerichte zuständigen Organe der Länder und des Bundes, die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle - u.a. eine ausreichende sachliche und personelle Ausstattung der Gerichte - zu schaffen (BVerfGE 103, 142, 152 = NJW 2002, 1233; BVerfGE 139, 245, 267 = NJW 2015, 2787 = StRR 2015, 381 mit Anm. Laudon). Aus Art. 13 Abs. 2 GG folge aber nicht, dass an allen nach § 162 Abs. 1 S. 1 StPO für die ermittlungsrichterlichen Aufgaben zuständigen AG von Verfassungs wegen ein Richter "rund um die Uhr" erreichbar sein müsse. Art. 13 Abs. 2 Hs. 2 GG sehe die Eilkompetenz der Strafverfolgungsbehörden als Ausnahme ausdrücklich vor. Dem Umstand, dass eine nächtliche Wohnungsdurchsuchung ungleich stärker in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift als zur Tageszeit, habe der Gesetzgeber mit § 104 StPO grds. Rechnung getragen. Diese Vorschrift gewährleiste - so das BVerfG - den gem. Art. 13 Abs. 1 GG gebotenen Schutz vor nächtlichen Wohnungsdurchsuchungen jedoch nur unvollkommen. Soweit die in § 104 Abs. 3 StPO definierte Nachtzeit in den Monaten April bis September bereits um 4 Uhr morgens enden, bilde die Vorschrift nicht mehr die Lebenswirklichkeit ab. Vielmehr seien nach den heutigen Lebensgewohnheiten mindestens die Stunden zwischen 4 Uhr und 6 Uhr noch der Nacht zuzurechnen (vgl. § 758a Abs. 4 S. 2 ZPO). Daher sei es von Verfassungswegen geboten, dass sich der Schutz vor nächtlichen Wohnungsdurchsuchungen - insofern abweichend von § 104 Abs. 3 StPO - auch in den Monaten April bis September auf die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens erstreckt. Insoweit könnten nach Auffassung des BVerfG die Ausnahmeregelungen der Absätze 1 und 2 des § 104 StPO übertragen werden. Sei der Vollzug von Wohnungsdurchsuchungen danach ganzjährig zwischen 21 Uhr und 6 Uhr eingeschränkt und bestehe für diese Zeit ein regelmäßig deutlich geringerer Bedarf an Anordnungen von Wohnungsdurchsuchungen, so sei es gerechtfertigt, einen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr von Verfassungswegen nur insoweit für geboten zu erachten, als ein über den Ausnahmefall hinausgehender Bedarf an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen besteht.

Auf der Grundlage beanstandet das BVerfG die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes. Der war wie folgt geregelt: Beim AG Rostock bestand im Jahr 2013 an Samstagen und dienstfreien Tagen (z.B. dem 24. und dem 31. 12.) ein richterlicher Bereitschaftsdienst in Form einer Präsenzbereitschaft im Zeitraum von 10 Uhr bis 12 Uhr, an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 11 Uhr bis 12 Uhr. Diese Bereitschaft dauerte jeweils auch nach 12 Uhr an, sofern zuvor durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eilige Anträge angekündigt worden waren. Außerdem war ein gesonderter richterlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet, der jeweils nach Dienstende (montags bis donnerstags ab 16:15 Uhr; freitags ab 15 Uhr; samstags, sonntags und feiertags ab 12 Uhr) begann und bis 21 Uhr andauerte. Diese Ausgestaltung der Bereitschaftsdienstzeiten wird nach Auffassung des BVerfG den Anforderungen aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht gerecht. Am Samstag, den 14.9.2013 habe ein richterlicher Präsenzbereitschaftsdienst im Zeitraum von 10 Uhr bis 12 Uhr bestanden, an den sich ein bis 21 Uhr dauernder Rufbereitschaftsdienst anschloss. Im Zeitraum zwischen 6 Uhr und 10 Uhr sei dagegen kein Ermittlungsrichter erreichbar gewesen. Die unabhängig vom konkreten Bedarf gebotene uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, die ausnahmslos auch für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sicherzustellen ist, sei auf diese Weise nicht gewährleistet. Ein Ermittlungsrichter hätte mindestens ab 6 Uhr erreichbar sein müssen.

Die Instanzgerichte hätten sich daher - so das BVerfG - mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Anordnung der Durchsuchung durch die Bereitschaftsstaatsanwältin um 4:44 Uhr im Falle eines verfassungsgemäß eingerichteten ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt gewesen wäre. Dabei hätte es nach Auffassung des BVerfG vorliegend nahegelegen, zunächst zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ohne Gefährdung des Durchsuchungszwecks bis zur hypothetischen, von Verfassungswegen mindestens gebotenen Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters um 6 Uhr morgens hätte zuwarten müssen, um sodann eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu beantragen. Hätte das LG dies verneint, weil die durch die Einholung der richterlichen Anordnung bedingte zeitliche Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung aus seiner Sicht gefährdet hätte, hätte es sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob für das Präsidium des AG angesichts des Bedarfs an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen Anlass bestanden hätte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zum Zeitpunkt der staatsanwaltlichen Durchsuchungsanordnung sicherzustellen.

Hinweis

Das BVerfG macht in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung deutlich, dass die Einrichtung des richterlichen Bereitschaftsdienstes auch von 21.00 bis 6.00 Uhr erforderlich sein kann (vgl. zum richterlichen Bereitschaftsdienst auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 1609 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Allerdings ist die Einrichtung nicht zwingend. Voraussetzung ist vielmehr das Bestehen eines über den Ausnahmefall hinausgehenden Bedarfs an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen. Von der Einrichtung eines nächtlichen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes kann nur abgesehen werden, soweit nachts Durchsuchungsanordnungen lediglich in sehr geringem Umfang anfallen. Leider hat das BVerfG der Praxis keine Vorgaben an die Hand gegeben, mit denen dieser "sehr geringe Umfang" ex-ante für die Aufstellung entsprechender Präsidiumsbeschlüsse, zu ermitteln wäre. Der Verteidiger hat also keine generellen Maßstäbe, an denen er die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung prüfen könnte.

Inhaltsverzeichnis

2. Haftfragen

a) Akteneinsicht bei nicht vollstrecktem Haftbefehl nach Flucht

Die Frage der Akteneinsicht des Verteidigers in den Fällen des nicht vollstreckten Haftbefehls ist ein Problem, dass die Praxis immer wieder beschäftigt. Dazu hat jetzt noch einmal das OLG München Stellung genommen (vgl. OLG München, Beschl. v. 22.1.2019 - 2 Ws 51/19, StRR 4/2019, 22; zu den Fragen eingehend auch Burhoff, EV, Rn 284 ff. m.w.N.). Nach dem Sachverhalt hatte das AG gegen den Beschuldigten in einem laufenden Ermittlungsverfahren einen Haftbefehl erlassen. Der Beschuldigte hatte sich dem Verfahren durch Flucht entzogen und war unbekannten Aufenthalts. Der Verteidiger des Beschuldigten hat gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt und bis dahin nicht gewährte Akteneinsicht beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat das abgelehnt. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

Das OLG (Beschl. v. 22.1.2019 - 2 Ws 51/19, StRR 4/2019, 22) hat in seiner Entscheidung an der h.M. in dieser Frage festgehalten (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 310 ff. m.w.N.). Solange in einem laufenden Ermittlungsverfahren ein bestehender Ergreifungshaftbefehl gegen den untergetauchten Beschuldigten noch nicht vollstreckt ist, habe der Verteidiger weder einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht noch auf Mitteilung des Haftbefehls (KG NStZ 2012, 588 = StRR 2011, 470 m. Anm. Burhoff; OLG München NStZ 2009, 110 = StRR 2008, 475 m. Anm. Herrmann). Die Verweigerung der Akteneinsicht verletze nicht das Recht des Beschuldigte auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG oder dessen Anspruch auf Gewährleistung einer effektiven Verteidigungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG. Das BVerfG (NStZ-RR 1998, 108) habe hierzu ausgeführt, ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungswissen der Strafverfolgungsbehörden sei wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar beschwere auch der bloße Erlass eines Haftbefehls gegen einen flüchtigen Beschuldigten. Seinem Informationsinteresse werde jedoch durch die Regelung der StPO insbesondere zur richterlichen Vernehmung ausreichend Rechnung getragen. § 115 Abs. 3 StPO bestimme, dass der Beschuldigte im Rahmen der Vorführung vor den zuständigen Richter nach Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen sei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Weiterhin sei ihm Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Diese Informationspflicht gehe über die Mitteilung des Inhalts des Haftbefehls hinaus und umfasse auch das die Haft veranlassende Belastungsmaterial in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Erst im Rahmen der nach der richterlichen Vernehmung gebotenen Prüfung des Haftbefehls werde das Strafgericht unter Berücksichtigung der Grundsätze des BVerfG (NStZ 1994, 551) zu beurteilen haben, welche Rechtsfolgen sich an eine etwaige Verweigerung der Akteneinsicht knüpfen.

Hinweis

Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung. Ob dem Informationsinteresse des Beschuldigten allerdings, wie das BVerfG (a.a.O.) meint, durch die Vorschriften über die Vorführung des Beschuldigten (§ 115 StPO) gewahrt sind, kann man ggf. bezweifeln. Jedenfalls sollte man m.E. eine entsprechende Anwendung des § 147 Abs. 2 S. 2 StPO diskutieren.

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b) Rechtsprechungsübersicht

Zuletzt wurde in ZAP F. 22 R, S. 1103[DB1]  ff. über aktuelle Rechtsprechung zu Haftfragen berichtet. An die Zusammenstellung schließt die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht an (vgl. i.Ü. eingehend zu den mit den Untersuchungshaftfragen zusammenhängenden Problemen Burhoff, EV, Rn 2312 ff., 4127 ff.).

  • Akteneinsicht: vgl. dazu vorstehend OLG München, Beschl. v. 22.1.2019 - 2 Ws 51/19 m.w.N., StRR 4/2019, 22 unter II., 2. a)).
  • Außervollzugsetzung des Haftbefehls, Allgemeines: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde entfällt nicht dadurch, dass der Haftbefehl nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist. Trotz seiner Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers verbunden (BVerG, Beschl. v. 22.8.2018 - 2 BvR 688/18, StRR 11/2018, 2 [Ls.]).
  • Außervollzugsetzung des Haftbefehls, Sicherheitsleistung: Bei der Bemessung der Sicherheit ist zwar auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten Rechnung zu tragen; grundlegend für Art und Höhe der Sicherheit sind aber die Intensität des Haftgrundes und die Bedeutung der Sache (OLG Celle, Beschl. v. 8.4.2019 - 3 Ws 102/19). Soll eine Sicherheitsleistung gem. § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO durch einen Dritten erfolgen, obliegt es dem Beschuldigten, Angaben zur Person des potenziellen Sicherungsgebers in einer Weise zu machen, dass eine gerichtliche Prüfung dahin erfolgen kann, ob die von dem Dritten zu stellende Kaution als ein geeignetes Haftsurrogat anzusehen wäre (KG, Beschl. v. 13. 3. 2018 - 4 Ws 30/18).
  • Berufung der Staatsanwaltschaft, Abwesenheit des Angeklagten: Der Erlass eines Haftbefehls nach § 329 Abs. 3 StPO setzt nicht voraus, dass der Angeklagte zunächst unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu einem Fortsetzungstermin geladen wurde (KG, Beschl. v. 12.9.2017 - 4 Ws 115/17).
  • Beschleunigungsgebot, Allgemeines: Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Untersuchungsgefangenen und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates kommt es vor allem auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die von der Komplexität der Rechtssache, deren Umfang der Ermittlungen, einem möglichen Auslandsbezug und der Anzahl der beteiligten Personen abhängig sein kann (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2018 - H 4 Ws 242/18). Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Dies gilt selbst dann, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfG StV 2019, 111; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2018 - H 4 Ws 242/18). Die Landesjustizverwaltungen müssen ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einer hinreichenden Personalausstattung der Gerichte nachgekommen; zusätzliche Richterstellen dürfen nicht erst zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, zu dem eine rechtsstaatliche Verfahrensführung bereits nicht mehr möglich ist (BVerfG, a.a.O.). Der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2018, 114 = StraFo 2018, 191 = StV 2019, 122). Maßgeblich ist, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Die hierzu entwickelten Maßstäbe gelten gleichermaßen für Gerichte wie für Staatsanwaltschaft und Polizei. Auch die - nicht nur kurzfristige, auf unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse zurückgehende - Überlastung der Ermittlungsbehörden infolge einer Häufung anhängiger Untersuchungshaftsachen und/oder unzureichender personeller Ausstattung kann nicht als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO anerkannt werden. Deren Überlastung fällt, wie die eines Gerichts, in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft.KG StRR 7/2018, 2 [Ls.]).
  • Hinweis

    Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I, 2302) gewährt zwar einen Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen, entbindet aber den Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln schon in der Entstehung zu verhindern. Es stellt daher einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege dar, wenn rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen in Nichthaftsachen immer mehr unter Anwendung der sog. "Vollstreckungslösung" als scheinbar nicht zu vermeidender Nachteil Akzeptanz finden. Es müssen gerade auch Jugendstrafverfahren und Jugendschutzsachen, die keine Haftsachen sind, zügig terminiert und abgeschlossen werden (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2017, 59 = Justiz 2018, 499 = StV 2017, 711).

  • Beschleunigungsgebot, Ermittlungsverfahren: Über die haftbefehlsgegenständlichen Taten hinausgehende Ermittlungen sind zwar, selbst wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass weitere Taten aufgeklärt werden können, zulässig und werden insbesondere bei Tatvorwürfen aus dem Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Regelfall auch sachgerecht sein. In Fällen vollzogener Untersuchungshaft dürfen derartige Ermittlungen aber, jedenfalls wenn sie eher "aufs Geratewohl" erfolgen, keinesfalls die Anklageerhebung in einer anklagereifen Sache maßgeblich verzögern. Sollten die weiteren, parallel zur Anklageerhebung vorgenommenen bzw. fortgeführten Ermittlungen zur Aufdeckung weiterer Straftaten führen, können und müssen diese Taten nachträglich angeklagt werden (KG, Beschl. v. 20.8.2018 - (4) 161 HEs 28/18 [31/18]).
  • Beschleunigungsgebot, Zwischenverfahren: Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. In diesem Stadium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (BVerfG, NJW 2018, 2948 = StV 2019, 110 [Ls.]; vgl. a. OLG Koblenz StV 2019, 112). Sind bei derselben Strafkammer mehrere Verfahren gleichzeitig anhängig, die zwar sachlich zusammenhängen, aber gerade nicht miteinander verbunden worden sind (§ 4 StPO), kann dies nicht dazu führen, dass der jeweilige Angeklagte im Rahmen einer verfahrensübergreifenden "ganzheitlichen Betrachtung" eine verzögerte Durchführung des gegen ihn gerichteten Verfahrens hinzunehmen hat (BVerfG, a.a.O.).
  • Beschleunigungsgebot, Hauptverhandlung: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt u.a., dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um zügig eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2018, 2948; Beschl. v. 23.1.2019 - NJW 2019, 915; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2018 - H 4 Ws 242/18). Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch OLG Bremen StV 2019, 11 [Ls.]; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2018, 114 = StraFo 2018, 191 = StV 2019, 122; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2018 - H 4 Ws 242/18). Wird bei bereits länger andauernder Untersuchungshaft - etwa aufgrund einer Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden - ein Neubeginn der Hauptverhandlung erforderlich, so ist danach erst recht eine Verhandlungsdichte geboten, die mindestens einen Verhandlungstag pro Woche erreicht. Ein derartiges unvorhersehbares, schicksalhaftes Ereignis kann zwar ausnahmsweise die Fortdauer der Untersuchungshaft auch während der erforderlich werdenden neuen Hauptverhandlung rechtfertigen, nicht aber eine durchgehend zu geringe Termindichte (BVerfG, a.a.O.). Auch Gesichtspunkte wie die Komplexität des Verfahrens, eine besondere Schwere der Tatvorwürfe sowie Verfahrensverzögerungen wegen des Verhaltens des Verteidigers mögen zwar die Untersuchungshaft als solche und die Anzahl der benötigten Hauptverhandlungstage und deren Dauer rechtfertigen, nicht jedoch das Unterlassen einer hinreichend dichten Terminierung (vgl. BVerfG, a.a.O.). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen haltende Unterbrechungszeiten etwa zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (OLG Bremen, a.a.O.). Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, ein Gutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB in Auftrag zu geben, wenn noch keine ausreichend tragfähige Tatsachengrundlage zur Verfügung steht. Mangels anderweitiger Tatsachen kann eine ausreichende Grundlage nämlich ggf. erst dann zur Verfügung stehen, wenn sich der Angeschuldigte mit der Exploration durch einen fachpsychiatrischen Sachverständigen einverstanden erklärt. Erklärt der Angeschuldigte dieses Einverständnis erst in einem späteren Verfahrensstadium, liegt eine darin begründete Verfahrensverzögerung in seinem eigenen Verantwortungsbereich und stellt keine den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dar (OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.4.2018 - 1 Ws 104/18 H). Die zügige Durchführung gerade auch des Hauptverfahrens ist bereits vor Beginn der Hauptverhandlung anhand des Aktenmaterials, mit Blick auf Ankündigungen der Verfahrensbeteiligten über ihr Prozessverhalten und mittels Terminabstimmungen vorzubereiten (OLG Hamburg, Beschl. v. 25.4.2018 - 1 Ws 31/18). Dem hierdurch bereits absehbaren Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten hat das Tatgericht zu begegnen und etwaige absehbare - über das gerichtliche Beweisprogramm hinausgehende - Beweiserhebungen in die Planung von Ablauf und Dauer der Hauptverhandlung einzustellen (OLG Hamburg, Beschl. v. 25.4.2018 - 1 Ws 31/18). Nicht geboten ist es hingegen, "ins Blaue hinein" Termine zu blockieren, wenn die Verfahrensbeteiligten - gar nach Abschluss des gerichtlichen Beweisprogramms - keinen substantiierten Anhalt für Art und Umfang der von ihnen in den Blick genommenen Anträge geben (OLG Hamburg, Beschl. v. 25.4.2018 - 1 Ws 31/18).
  • Beschleunigungsgebot, Rechtsmittelverfahren: Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen beansprucht auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils weiterhin Geltung, wobei sich der Maßstab zugunsten des Gewichtes des staatlichen Strafanspruchs verschiebt (OLG Celle StRR 3/2018, 2 [Ls.] = StV 2019, 112 [Ls.9; OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.12.2018 - 1 Ws 184/18). Auch nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ist das Beschleunigungsgebot durch eine fehlerhafte vom Angeklagten nicht zu vertretende und vermeidbare Verfahrensverzögerung verletzt, wenn nach Eingang der Akten beim Berufungsgericht trotz des Rechtes des Angeklagten, sich durch einen Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen, ein sachlicher Grund für eine Terminierung erst nach Ablauf von sieben Monaten nicht erkennbar ist (OLG Celle StraFo 2018, 189 = StRR 3/2018, 2 [Ls.] = StV 2019, 112 [Ls.]). Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.9.2018 - 2 Ws 645/18, StRR 11/2018, 4 [Ls.]). Ein Zeitraum von 4 ½ Monaten zur Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls ist zu lang (OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.12.2018 - 1 Ws 184/18). Auch wenn sich für die Durchführung eines strafgerichtlichen Revisionsverfahrens starre zeitliche Grenzen kaum festlegen lassen, kann dies gleichwohl nicht bedeuten, dass das Revisionsgericht in der Erledigung seiner Verfahren frei wäre. Das gilt nicht nur für die Reihenfolge der Bearbeitung der eingehenden Verfahren, sondern auch für die Dauer der Bearbeitung selbst; Beträgt die Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft im Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim BGH fast zwei Jahren und zehn Monaten (davon mehr als ein Jahr nach Urteilserlass), ist eine besonders beschleunigte Bearbeitung durch das Revisionsgericht erforderlich (KG StraFo 2018, 151 = NStZ 2018, 426).
  • Beschleunigungsgebot, Überhaft/außer Vollzug gesetzter Haftbefehl: Das Beschleunigungsgebot gilt auch beim außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (OLG Dresden StV 2019, 114 [Ls.]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.12.2018 - 1 Ws 341/18).
  • Fluchtgefahr, Allgemeines: Die Fluchtgefahr darf nur aus "bestimmten Tatsachen" hergeleitet werden; bloße Mutmaßungen und Befürchtungen reichen nicht. Die Tatsachen brauchen aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht (zu diesem Haftgrund eingehend Lind StV 2019, 118 ff.). Das Gesetz verlangt auch nicht, nur auf äußerlich zutage liegende Tatsachen abzustellen; es kommen auch innere Tatsachen in Betracht, auf die nach der Lebenserfahrung oder aufgrund äußerer Umstände geschlossen werden kann (OLG Celle, Beschl. v. 8.4.2019 - 3 Ws 102/19). Schon die (einfache) Wahrscheinlichkeit, dass Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, beseitigt den dringenden Tatverdacht als Voraussetzung des Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 StPO (OLG Hamburg, Beschl. v. Beschl. v. 26.4.2019 - 2 Ws 48-49/19). Für die Bewertung der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO bildet die konkrete Straferwartung ein maßgebliches Kriterium. Dafür ist die Anrechnung von Untersuchungshaft als auch eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 StGB zu berücksichtigen. Weil die konkrete Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe eine "bestimmte Tatsache" i.S.d. § 112 Abs. 2 StPO ist, für deren Vorliegen eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, ist in diesem Zusammenhang nicht zu fragen, ob für eine Reststrafaussetzung eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, sondern vielmehr, ob die Vollverbüßung hoch wahrscheinlich ist. Dies wiederum setzt im Rahmen der Haftentscheidung die Prognose voraus, dass der Angeklagte voraussichtlich keine realistische Chance auf eine Reststrafaussetzung besitzt, diese also eher unwahrscheinlich ist (KG, Beschl. v. 13. 3. 2018 - 4 Ws 30/18). Bei einem Erstverbüßer gilt für die Prognose i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug ihn beeindruckt hat und von weiteren Straftaten abhalten kann. Indes ist ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn die abgeurteilte Tat dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzuordnen ist, es sich um ein nicht unerhebliches Betäubungsmitteldelikt oder eine Gewalttat handelt oder wenn der Täter durch einen früheren Bewährungsbruch bewiesen hat, dass der von ihm bereits einmal vermittelte günstige Eindruck falsch war (KG, Beschl. v. 23.10.2018 - 2 Ws 205/18). Zur Begründung des Vorliegens von Fluchtgefahr kann der drohende Widerruf einer Strafaussetzung zu Bewährung aber lediglich ergänzend herangezogen werden (OLG Dresden NStZ 2018, 304 = StRR 3/2018, 2 [Ls.] = StV 2019, 113 [Ls.]). Eine auch unwiderruflich dem Verteidiger erteilte Ladungs- und Zustellungsvollmacht ist grundsätzlich in tatsächlicher Hinsicht ohne jede Bedeutung für die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr (OLG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2019 - 1 Ws 90/18).
  • Fluchtgefahr, Auslandskontakte: Allein Auslandskontakte rechtfertigen grundsätzlich nicht die Annahme von Fluchtgefahr (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2018 - H 4 Ws 242/18). Hat ein Beschuldigter seinen Wohnsitz im Ausland, begründet das für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr, allerdings kann dieser Umstand im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (OLG Hamburg StraFo 2018, 513). Auch der Wille eines Beschuldigten zur Rückkehr an seinen Wohnsitz im Ausland rechtfertigt für sich genommen die Annahme einer Fluchtabsicht nicht (OLG Hamburg, a.a.O.).
  • Fluchtgefahr, Straferwartung: Der Haftgrund der Fluchtgefahr muss trotz einer drohenden Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren mit konkreten Anhaltspunkten belegt werden, die eine Gefahr der Flucht, insbesondere ins Ausland, zumindest nahelegen; dies gilt insbesondere, wenn maßgebliche Umstände vorliegen, die gegen eine Flucht sprechen, wie z.B. soziale und berufliche Verankerung, Anwesenheit bei Durchsuchung, bloße Vermutung finanzieller Ressourcen und einer möglichen Tätigkeit im Ausland (BVerfG StRR 10/2018, 21).
  • Haftbefehl, Allgemeines: Ein Haftbefehl ist nicht wegen Verletzung der - auf Heranwachsende entsprechend anwendbaren - Unterrichtungspflicht des § 72a S. 1 JGG aufzuheben, wenn die Jugendgerichtshilfe zwar nicht unverzüglich mit dem Beginn der Vollstreckung des Haftbefehls benachrichtigt worden ist, sich die Verletzung der Unterrichtungspflicht aber nicht auf die Entscheidung auswirkt. Dies kann der Fall sein, wenn mittlerweile eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vorliegt (BGH, Beschl. v. 28.6.2018 - AK 24/18, NStZ-RR 2018, 665 = StRR 9/2018, 2 [Ls.]).
  • Haftbeschwerde, Allgemeines: Es ist dem Beschwerdegericht grundsätzlich möglich, den Haftbefehl dem veränderten Verfahrensstand anzupassen oder ihn neu zu fassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die für die Entscheidung erforderliche Tatsachengrundlage den dem Beschwerdegericht vorliegenden Verfahrensunterlagen entnehmen lässt; dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten gelangt sind (KG, Beschl. v. 8.1.2018 - 4 Ws 147/17).
  • Haft(fortdauer)entscheidung, Begründungsanforderungen: Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.4.2019 - 2 BvR 382/19, BtPrax 2017, 238). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich daher bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Sie müssen die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (BVerfG, a.a.O.). Eine Verweisung auf vorangegangene Entscheidungen oder Anklageschriften anstelle der eigenständigen Begründung in der Haftentscheidung selbst ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um geeignete Fälle handelt, bei denen die Verweisung das übergeordnete Ziel der Verständlichkeit und der Eigenkontrolle nicht gefährdet (OLG Bremen StV 2019, 111 [Ls.]). Vor allem auch Haftfortdauerentscheidungen bedürfen einer vertieften Begründung. I.d.R. sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (BVerfG NJW 2018, 2948 = StV 2019, 110 (Ls.); Beschl. v. 23.1.2019 - 2 BvR 2429/18, NJW 2019, 915; StRR 10/2018, 21). Im Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 268b StPO ist eine Bezugnahme auf die Urteilsgründe lediglich dann ausreichend, wenn die Verurteilung von den Vorwürfen des Haftbefehls nicht oder nur unwesentlich abweicht. Hingegen ist bei wesentlichen Abweichungen der Haftbefehl in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung anzupassen; dies gilt insbesondere, wenn es zu einer veränderten rechtlichen Würdigung, zu Teilfreisprüchen, Teileinstellungen oder Verfahrensbeschränkungen gekommen ist (KG, Beschl. v. 8.1.2018 - 4 Ws 147/17).
  • Haftprüfung, Berufungsverfahren: Ist ein Angeklagter nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt worden, ist der dringende Tatverdacht in der Regel durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt. Damit ist es dem Berufungsrichter vor einer eigenen Beweisaufnahme grundsätzlich verwehrt, den dringenden Tatverdacht allein aus dem Aktenstudium zu verneinen und den Haftbefehl aus diesem Grund aufzuheben, weil ein Schuldspruch aufgrund einer Hauptverhandlung regelmäßig eine höhere Richtigkeitsgewähr bietet als eine anhand der Akten angestellte Prognose (KG StRR 7/2018, 2 [Ls.]).
  • Haftprüfung, OLG, Allgemeines (§ 121 StPO): Wird die Stellungnahmefrist nach § 201 Abs. 1 StPO auf Antrag der Verteidigung mehrfach verlängert, sind die dadurch bedingten Verfahrensverzögerungen sachlich gerechtfertigt und begründen keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2019 - 2 Ws 28/19). Etwaige Verzögerungen durch eine Verbindung sind unvermeidbar und vom Angeschuldigten hinzunehmen, wenn es sachgerecht und geboten ist, in einem Tatkomplex, an dem mehrere Täter beteiligt sind, eine gemeinsame Hauptverhandlung durchzuführen (OLG München, Beschl. v. 19.2.2019 - 2 Ws 145/19).
  • Haftprüfung, OLG, Sechs-Monats-Frist, Tatbegriff: Der Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO ist weiter zu fassen als die Tat i.S.v. § 264 StPO (OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.6.2018 - 1 Ws 191/18 H). Um ein "Vorrätighalten" von Tatvorwürfen zulasten des Beschuldigten zu verhindern, rechnen zum Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO deshalb alle Taten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des vollzogenen Haftbefehls bereits bekannt waren (OLG Nürnberg, a.a.O.). Werden neue Taten nachträglich bekannt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der neuen Sechs-Monatsfrist nicht der Erlass eines neuen oder die Erweiterung des bestehenden Haftbefehls, sondern die Erlassreife, also der Zeitpunkt, in dem der einfache Tatverdacht sich zum dringenden verdichtet hat (OLG Nürnberg, a.a.O.). Ist der Beschuldigte wegen anderer Taten aus einem EU-Mitgliedstaat ausgeliefert worden, ohne auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet zu haben, beginnt die neue Sechs-Monatsfrist bezüglich der nachträglich bekannt gewordenen Taten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem entweder der ausliefernde Staat nachträglich seine Zustimmung erteilt hat, den Beschuldigten hier auch wegen dieser Taten zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen (§ 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG), oder zu dem der Beschuldigte nachträglich auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG) (OLG Nürnberg, a.a.O.). Bis zu diesem Zeitpunkt wäre nämlich zwar der Erlass eines Haftbefehls, nicht aber dessen Vollstreckung zulässig gewesen.
  • Inhaftierung, Pflichtverteidiger: Ist die mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung liegende Entlassung des Beschuldigtes bekannt oder konkret absehbar, fehlt es am vollständigen Vorliegen des gesetzlich normierten Tatbestands des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO und auch an dem Grund für die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers (KG StRR 7/2018, 2 [Ls.]).
  • Sicherungshaftbefehl (§ 230 Abs. 2 StPO): Wegen des mit einem Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG garantierte Freiheitsgrundrecht darf eine gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde nach dessen Aufhebung nicht wegen prozessualer Überholung zurückgewiesen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und ggf. deren Rechtswidrigkeit festzustellen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.3.2019 - 1 Ws 35/19).
  • U-Haft, Anordnung haftgrundbezogener Beschränkungen: Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 S. 1 StPO dürfen dem Angeklagten nur auferlegt werden, sofern diese zur Abwehr einer Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich sind. Dies setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks voraus. Wenn sich die angegriffene Entscheidung nicht damit auseinandersetzt, ob im Falle der Gestattung der beantragten Telefonate konkret mit einer Gefährdung der Haftzwecke zu rechnen ist, ist diese aufzuheben und, wenn in der Sache bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, das Verfahren an die sachnähere Strafkammer zurückzuverweisen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.8.2018 - 1 Ws 207/18).
  • Verdunkelungsgefahr: Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr kann nur angenommen werden, wenn etwaige Verdunkelungshandlungen angesichts des Ermittlungsstadiums überhaupt noch erfolgversprechend sein können; eine gezeigte Kooperationsbereitschaft ist zu berücksichtigen (BVerfG StRR 10/2018, 21).
  • Verhältnismäßigkeit, Dauer der Untersuchungshaft: Hat der Angeklagte die gegen ihn noch nicht rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von acht Monaten bereits vollständig verbüßt, ist die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig, wenn trotz Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten keine wesentlich höhere Freiheitsstrafe zu erwarten ist (OLG Stuttgart StV 2019, 114 [Ls.]). Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist in diesem Fall trotz Fluchtgefahr auch nicht im Hinblick auf die weitere Durchführung des Strafverfahrens zwingend geboten, da ein Abschluss des Verfahrens gem. § 329 StPO möglich ist (OLG Stuttgart, a.a.O.). Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, ist nur auf die Tat, die Gegenstand des Haftbefehls ist, abzustellen. Ob wegen des im Haftbefehl bezeichneten Vorwurfs in einer anderen Strafsache der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (OLG Stuttgart, a.a.O.). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Fortdauer der Untersuchungshaft ist der Gesichtspunkt, ob die Vollstreckung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung "hypothetisch" ausgesetzt werden kann, zwar zu berücksichtigen. Indes handelt es sich dabei nicht um eine starre Grenze, bei deren Erreichen der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stets unverhältnismäßig wäre. Die verhängte Strafe bleibt daneben ein beachtliches Abwägungskriterium. Innerhalb der Gesamtabwägung kann zudem die Möglichkeit einer Strafmaßverböserung hinzutreten (BGH NStZ-RR 2018, 255).
  • Weitere Beschwerde, Zulässigkeit: Eine Auslegung des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, wonach die weitere Beschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zulässig ist, genügt den aus Art 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.9.2017 _ 2 BvR 1071/15; Beschl. v. 11.4.2018 - 2 BvR 2601/17). Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Sachentscheidung über die zulässig erhobene weitere Beschwerde deshalb unterbleibt, weil das zur Entscheidung berufene Gericht infolge prozessualer Überholung von deren Erledigung ausgeht. Der Begriff der "Verhaftung" in § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist dahin zu verstehen, dass auch nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung des Beschwerdeführers eine Rechtmäßigkeitsprüfung im fachgerichtlichen Instanzenzug möglich bleiben muss.
  • Wiederholungsgefahr: Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten dar und ist somit präventiv-polizeilicher Natur. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind deshalb strenge Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen. Die Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden, die eine so starke innere Neigung des Angeklagten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung begehen (OLG Köln StraFo 2019, 67).

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III. Hauptverhandlung

1. Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs. 2 StPO)

Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschl. v. 11.3.2019 (1 Ws 35/19) zu zwei Fragen in Zusammenhang mit einem nach § 230 Abs. 2 StPO ergangenen sog. Sitzungshaftbefehl Stellung genommen. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hatte am 9.1.2019 vor der großen Strafkammer des LG begonnen. Nachdem der Angeklagte einem Fortsetzungstermin am 16.1.2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben war, erließ das LG am 16.1.2019 außerhalb der Hauptverhandlung gegen ihn einen Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte wurde daraufhin am 17.1.2019 festgenommen, der Haftbefehl wurde ihm am 18.1.2019 verkündet. Der Verteidiger hat am 7.2.2019 gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat. Mit Beschl. v. 22.2.2019 hat das LG den Haftbefehl aufgehoben, da es das Verfahren nach § 229 Abs. 4 StPO wegen einer Erkrankung eines Schöffen ausgesetzt hat. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl hatte beim OLG Erfolg.

Das OLG Brandenburg (a.a.O.) hat zunächst zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels des Angeklagten Stellung genommen. Nach Auffassung des OLG (a.a.O.) ist die Beschwerde des Angeklagten durch die Aufhebung des Haftbefehls und dessen Entlassung aus der Haft nicht gegenstandslos geworden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebe das Erfordernis eines effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) einem Betroffenen das Recht, die Berechtigung eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs auch dann noch gerichtlich klären zu lassen, wenn dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt. Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht worden sei, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann, hänge nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden könne. Dies gelte sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls. Die Beschwerde dürfe in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr sei die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Diese Voraussetzungen seien hier - so das OLG - erfüllt. Die Verhaftung eines nicht erschienenen Angeklagten zur Sicherstellung der Hauptverhandlung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 GG garantierte Grundrecht dar.

Zur Begründetheit des Rechtsmittels führt das OLG Brandenburg (a.a.O.) aus, dass die Haftanordnung der Strafkammer rechtswidrig gewesen sei. Der auf § 230 Abs. 2 StPO gestützte Haftbefehl sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei. Über Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2. StPO habe nämlich das erkennende Gericht grundsätzlich in der für die Hauptverhandlung maßgebenden Besetzung, mithin unter Mitwirkung der Schöffen, zu entscheiden. Der angefochtene Haftbefehl sei aber nicht in der Hauptverhandlung mit der hierfür maßgeblichen Besetzung erlassen worden. Zwar könne das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung einen Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO erlassen, wenn es sich diesen Erlass in der Hauptverhandlung vorbehalte; Voraussetzung eines solchen Vorbehalts sei aber, dass eine vorgebrachte Entschuldigung geprüft oder der Eingang des glaubhaft angekündigten Nachweises abgewartet werden soll. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Hinweis

Die Entscheidung entspricht der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (zur Zulässigkeit und zur Rechtsprechung des BVerfG s. Burhoff, EV, Rn 3621 ff.; zur Zuständigkeit für den Erlass des Sitzungshaftbefehls Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn 4074 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, HV]). Nicht eindeutig ist allerdings, ob, wie das OLG ausführt, sich das Gericht den Erlass des Haftbefehls vorbehalten kann. Der Wortlaut des Gesetzes sieht diese Möglichkeit jedenfalls nicht vor.

2. Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und letztes Wort des Angeklagten

Eine "Erörterung" der Sach- und Rechtslage bezieht sich im Zweifel auf Fragen, die für die Sachentscheidung bedeutsam sind. Daher ist dem Angeklagten danach ggf. erneut das letzte Wort zu gewähren. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 5.2.2019 (3 StR 469/18, ZAP EN-Nr. 378/2019 = StRR 2019, Nr. 5), der eine Verfahrensrüge eines Angeklagten als begründet angesehen hatte. Nach dem Sachverhalt hatten die Angeklagten in einem gegen sie wegen des Vorwurfs des Raubes geführten Verfahrens in der Hauptverhandlung am 1.3.2018 nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen jeweils das letzte Wort erhalten. Anschließend wurde die Hauptverhandlung um 11.35 Uhr unterbrochen und um 11.45 Uhr fortgesetzt. Sodann wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Danach wurde die Hauptverhandlung erneut unterbrochen und am 7.3.2018 fortgesetzt. An diesem Tag wurde das Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt worden war.

Der Angeklagte hat nach Auffassung des BGH (a.a.O.) zu Recht beanstandet, dass ihm nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht erneut das letzte Wort erteilt wurde. Insoweit gelte: Gemäß § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO gebühre dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Trete das Gericht danach erneut in die Beweisaufnahme ein, sei dem Angeklagten wiederum das letzte Wort zu erteilen. Denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen i.S.d. § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO verloren (BGH NStZ 1993, 551 m.w.N.). Der Wiedereintritt in die Verhandlung müsse nicht förmlich, sondern könne auch konkludent durch Vornahme einer Prozesshandlung geschehen (BGH NStZ 2004, 505, 507). Ob von einem Wiedereintritt in die Verhandlung auszugehen sei, sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH NStZ-RR 2010, 152). Maßgeblich sei, ob es sich um einen Verfahrensvorgang handelt, der für die Sachentscheidung des Tatgerichts von Bedeutung sein kann (BGH, a.a.O.). Das sei beispielsweise nicht der Fall bei einer bloßen Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen (BGHBGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14), bei einer Ersetzung eines Pflichtverteidigers (BGH, Beschl. v. 17.9.21981 - 4 StR 496/81) oder bei der Kundgabe eines Negativattests i.S.d. § 273 Abs. 1a S. 3 StPO. Ein Verfahrensvorgang, der Einfluss auf die Sachentscheidung haben könne, sei demgegenüber jede Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt sowie jede Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19). Das sei insbesondere der Fall, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge erörtert werden (BGH NStZ-RR 2010, 152 m.w.N.).

Ebenso verhält es sich nach Auffassung des BGH, falls - wie hier - "die Sach- und Rechtslage erörtert" wird (so bereits BGH NStZ 2012, 587). Wenngleich eine "Erörterung" der Sach- und Rechtslage nicht notwendigerweise die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) zum Gegenstand haben müsse, so verstehe es sich doch von selbst, dass sich die Erörterung "der Sach- und Rechtslage" auf Fragen beziehe, die für die Sachentscheidung bedeutsam seien. Die in der Hauptverhandlung relevante Sach- und Rechtslage werde durch den Anklagevorwurf und die dadurch aufgeworfenen Fragen bestimmt, insbesondere diejenigen, die den Schuld- und Strafausspruch betreffen. Danach sei das Gericht hier durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten wieder in die Verhandlung eingetreten, so dass dem Angeklagten anschließend erneut das letzte Wort hätte erteilt werden müssen.

Hinweis

Eine der doch recht häufigen Entscheidungen des BGH zum sog. Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und zum danach dem Angeklagten noch einmal zu gewährenden letzten Wort. Eine Problematik, die bei § 258 StPO angesiedelt ist. Eins ist in diesen Fällen fast immer sicher. Revisionen, die auf einen solchen Verfahrensfehler gestützt werden, haben meist beim BGH Erfolg. Der bügelt in diesen Fällen auch nicht mit der Keule des Beruhens (§ 337 StPO) darüber. So auch hier, wo er nur lapidar ausgeführt hat: "Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, der die Anklagevorwürfe in Abrede gestellt hatte, nunmehr Angaben gemacht hätte, die sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten." (zu allem eingehend auch Burhoff, HV, 3766 ff., 2050 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

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IV. Gebührenfragen

1. Begriff der Mehrkosten bei der einvernehmlichen "Umbeiordnung"

In der Praxis spielt die sog. Umbeiordnung des Pflichtverteidigers eine große Rolle (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 3210 ff.). So auch in dem OLG Celle, Beschl. v. 6.2.2019 (2 Ws 37/19, StraFo 2019, 263) zugrunde liegenden Verfahren, in dem ein einvernehmlicher Wechsel des Pflichtverteidigers vorgenommen worden ist. Das AG hatte dem Angeklagten zunächst einen ortsansässigen Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt. Diesen hat das AG dann später entpflichtet und einen anderen (Wahl)Pflichtverteidiger beigeordnet, der seinen Kanzleisitz in einem anderen Ort hatte, mit dem Hinweis, dass durch die Umbeiordnung entstehende Mehrkosten nicht erstattet werden. Dagegen hatte der Pflichtverteidiger Beschwerde eingelegt, die aber u.a. mit der Begründung verworfen worden war, dass die erfolgte Umbeiordnung nur möglich gewesen sei, wenn der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. Im Rahmen der Kostenfestsetzung beantragt der Verteidiger dann die Gebührenfestsetzung. Dem Antrag ist von der Kostenbeamtin nur teilweise entsprochen worden. Sie hat die Fahrtkosten für drei Hauptverhandlungstermine (Nr. 7003 VV RVG) und Abwesenheitsgelder nebst anteiliger Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Diese Kostenpositionen seien lediglich durch die Umbeiordnung entstanden, da der Verteidiger aus einem anderen Ort komme und nicht wie der vormalige Verteidiger ortsansässig sei- Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers, das Erfolg hatte.

Ausgangspunkt für die Überlegung, welche Kosten festzusetzen sind, war für das OLG Celle (a.a.O.) § 48 Abs. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Vergütungsanspruch des bestellten Verteidigers nach dem Beiordnungsbeschluss. Durch diesen wurde hier eine Erstattung der durch die Umbeiordnung entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Das OLG Celle geht davon aus, dass von dem auslegungsfähigen Begriff der "Mehrkosten" die hier geltend gemachten Positionen der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes aber nicht erfasst werden. Mit dem Begriff der Mehrkosten werden Fiskalinteressen geschützt: Der Fiskus solle durch den Sinneswandel des Beschuldigten nicht belastet werden. Die so zu schützenden Fiskalinteressen reichen aber nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können (OLG Oldenburg StRR 5/2017, 4; Beschl. v. 23.4.2015 - 1 Ws 170/15). Angesichts der durch das 2. ORRG v. 29.7.2009 erfolgten Streichung der früheren gesetzlichen Einschränkung, dass der Verteidiger möglichst aus der Zahl der örtlichen Rechtsanwälte ausgewählt werden sollte, sei die Gerichtsnähe des Verteidigers keine wesentliche Voraussetzung mehr (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., 2019, § 142, Rn 5; vgl. Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., 2019, § 142, Rn 5). Zwar könne der ortsferne Kanzleisitz des gewählten Verteidigers nach wie vor im Einzelfall einen Grund darstellen, die Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts abzulehnen. Im Bestellungsverfahren trete der Gesichtspunkt der Ortsnähe im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung aber grundsätzlich gegenüber dem besonderen Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem Verteidiger zurück (vgl. BVerfG NJW 2001, 3695; BGHSt 43, 153, OLG Stuttgart StraFo 2006, 112). Der Umstand der Ortsferne stehe nur dann der Bestellung entgegen, wenn dadurch eine sachdienliche Verteidigung des Beschuldigten bzw. der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gefährdet werden (OLG Brandenburg StRR 2015, 181). Unter Berücksichtigung dieser Wertung sei der Begriff der "Mehrkosten" dahingehend zu verstehen, dass diejenigen Gebührenpositionen ausgeschlossen werden sollen, die durch die Umbeiordnung doppelt entstehen und damit den Fiskus "ohne wichtigen Grund" i.S.d. Widerrufsmöglichkeit einer Bestellung nach § 143 StPO belasten würden. Im Übrigen wäre das "nachträgliche" Entstehen von Fahrtkosten auch bei einer im Laufe des Strafverfahrens eingetretenen beruflichen Veränderung eines von Beginn an beigeordneten Verteidigers denkbar, etwa bei einem Kanzlei- und damit verbundenen Bezirkswechsel.

Hinweis

Der Beschluss hat die für die Praxis des Rechts der Pflichtverteidigung wichtigen Frage, wie auch schon früher das OLG Oldenburg in den zitierten Entscheidungen, richtig entschieden. Man kann natürlich darum streiten, ob die Einschränkung "keine Mehrkosten" überhaupt zulässig ist, aber der Streit bringt m.E. nichts. Die h.M. in der Rechtsprechung geht in die andere Richtung (zur Auswahl des Pflichtverteidigers Burhoff, EV, Rn 2998 ff. und zur Entpflichtung/Umbeiordnung Rn 3187 ff.). Interessant sind in dem Zusammenhang die Ausführungen des OLG zum Kriterium "Ortsnähe" - "in einem entsprechenden Einzelfall einer Bestellung entgegenstehen". Generell steht die "Ortsferne" also nicht (mehr) entgegen.

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2. Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach neuem Vermögensabschöpfungsrecht

Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat das Recht der Vermögensabschöpfung (früher: "Verfall und Einziehung") grundlegend neu geregelt. Es hat das Rechtsinstitut des Verfalls abgeschafft und durch ein neues Rechtsinstitut der Einziehung von Taterträgen ersetzt. In diesem Rahmen sind die Regelungen über die Rückgewinnungshilfe aufgehoben und gegen neue dem Verletztenschutz dienende Vorschriften ausgewechselt worden. Gebührenrechtlich hat dies zur Folge, dass die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gem. Nr. 4142 VV RVG für die Tätigkeiten des Verteidigers seither unabhängig davon entsteht, ob die Vermögensabschöpfung (auch) der Entschädigung von Tatverletzten dient oder ob dies nicht der Fall ist. (vgl. zu dieser Gebühr eingehend zuletzt u.a. Burhoff RVGreport 2019, 82 ff.). In dem Zusammenhang ist dann aber fraglich (gewesen), ob die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG auch dann entsteht, wenn der vor dem 1.7.2017 mit der Verteidigung beauftragte oder zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt zunächst nur Tätigkeiten zu entfalten hatte, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen einer Rückgewinnungshilfe nach altem Recht (§§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a, 73b StGB a.F.) richteten. Das LG Berlin hatte im vergangenen Jahr in mehreren Entscheidungen zu der Frage des Anfalls der Nr. 4142 VV RVG in diesen Fällen Stellung genommen und das Entstehen der Gebühr bejaht (vgl. LG Berlin RVGreport 2018, 178 = RVGprofessionell 2018, 80 = StRR 2/2018, 24; s. auch noch LG Berlin, Beschl. v. 26.1.2018 - 537 Qs 26/18 - und LG Berlin, Beschl. v. 13.4.2018 - 511 KLs 255 Js 739/14 [11/17]). Dagegen war - wie nicht anders zu erwarten - von der Staatskasse Rechtsmittel eingelegt worden. Das KG hat nun diese für die Verteidigung gebührenrechtlich wichtige Frage im für Verteidiger günstigen Sinn entschieden (KG, Beschl. v. 6.3.2019 - 1 Ws 31/18)

Das KG (a.a.O.) führt aus: Ob sich die Änderung der Gesetzeslage in diesen Fällen (auch) auf die Vergütung des Rechtsanwalts auswirkt, bestimme sich grundsätzlich nach § 60 RVG. Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sei allerdings nicht unmittelbar anzuwenden, weil mit der darin genannten "Gesetzesänderung" eine Änderung des RVG selbst gemeint sei (vgl. Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 6. Aufl., § 60 Rn 20), worum es hier jedoch nicht gehe. Allerdings ordnet § 60 Abs. 1 S. 3 an, dass Satz 1 auch gilt, "wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist." Sofern diese Norm zur Anwendung käme, müsste die Vergütung nach bisherigem Recht berechnet werden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Die (mit der Vorgängervorschrift § 134 BRAGO) wortgleiche Formulierung "Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen" wird nach allgemeiner Auffassung dahingehend verstanden, dass sie bestimmt, ob das bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltende alte oder das neue Recht anwendbar ist (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., 2018, § 60 RVG Rn 1; AnwK-RVG/N. Schneider, RVG, 8. Aufl., § 60 RVG Rn 2, 3).

Der Beschwerde sei zwar - so das KG - zuzugeben, dass danach § 60 Abs. 1 S. 3 RVG tatsächlich einschlägig erscheine. Ein solches Ergebnis wäre aber nach Auffassung des KG nicht sachgerecht, weil hierbei ein wesentlicher Aspekt der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung außer Betracht bliebe, der sich bei der gebotenen Gesamtschau zwingend auch auf das Vergütungsrecht auswirken müsse: Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des Art. 316h EGStGB ausdrücklich angeordnet, dass das neue Vermögensabschöpfungsrecht auf vor dem 1.7.2017 begangene Anlasstaten anwendbar ist (sofern nicht bis zu diesem Tag eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist, was bei der hier vorliegenden Konstellation nicht der Fall ist). Diese Rückwirkung bedeute, dass ein vor dem Stichtag bestellter Verteidiger bereits zu diesem Zeitpunkt in der Sache nicht mehr gegen eine bloße Rückgewinnungshilfe, sondern gegen eine Einziehung nach neuem Recht verteidigt habe, weshalb eine Gleichstellung mit den nach dem Stichtag bestellten Verteidigern geboten sei. Dass im Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsanwalts R. formal noch das alte Vermögensabschöpfungsrecht gegolten habe, müsse daher entgegen der Auffassung der Staatskasse unbeachtlich sein.

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